Wichtige
Produktpalette wird aus Nördlingen nahezu komplett abgezogen!
In
Mitarbeiterbesprechungen wurden die betroffenen Belegschaftsteile bzw.
Beschäftigten letzte
Woche darüber informiert, dass die Zeitschriftenproduktion für den Beck Verlag
ab 01.07.2015 nicht mehr an die Nördlinger Druckerei vergeben wird (ausgenommen
die noch vorhandene Satzproduktion). Aufgrund
der Fremdvergabe des Drucks der Zeitschriften wird jedoch der Leistungsdruck
der Beschäftigten im Satz weiter steigen. Völlig offen sind auch noch die Auswirkungen
durch die Einführung eines neuen Redaktionssystems für
Zeitschriften auf die Arbeitsplätze im Satz.
Will die Verlagsleitung
die Produktion in Nördlingen zusammenschrumpfen?
Betroffen
sind die Bereiche Verkauf, Bogen- und Rotationsdruck, Buchbinderei und Versand. Dies
bedeutet wohl für die Druckerei in Nördlingen einen mit Sicherheit hohen
7-stelligen Umsatzverlust.
Die
Entscheidung und Verantwortung für diesen Schritt liegt ausnahmslos bei der
Verlagsleitung in München, so die Druckerei Verantwortlichen gegenüber den Beschäftigten.
Unter den
gegebenen Umständen kann durchaus davon ausgegangen werden und ist seitens des
Betriebsrats zu prüfen, ob es sich bei diesem nahezu kompletten Abzug der Zeitschriftenproduktion um eine Betriebsänderung
im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz handelt.
Zunächst
ist zu klären welche Arbeitnehmer/Arbeitsplätze von dieser Betriebsänderung
betroffen sind. Sodann ist zu prüfen, welche (erheblichen) Nachteile diese
Maßnahme für die Belegschaft zur Folge haben kann. Dies können u. a. sein:
Versetzungen
- Um-/Abgruppierungen
- Arbeitsplatzverlust
- Leistungsverdichtungen
- Qualifikationsverluste durch geringere Anforderungen
Kommt die
Geschäftsleitung den rechtlichen Verpflichtungen und auch seiner sozialen
Verantwortung nach?
Der
Arbeitgeber hat nun den Betriebsrat umfassend über die Folgen zu unterrichten
und mit ihm zu beraten, ob und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird bzw.
ob und in welchem Umfang Nachteile für die ArbN auszugleichen oder zu mildern sind.
Der Betriebsrat ist berechtigt hierzu einen Berater hinzuzuziehen.
Das
Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass wenn bei einer Betriebsänderung keine
Einigung zustande kommt die Einigungsstelle anzurufen ist.
Zuerst die Vergabe der Zeitschriften in der Bubi über Werkvertrag, nun der nächste Schritt wo die Druckerei betroffen ist, und was kommt dann?
AntwortenLöschenUnd unser Dr. K. schiebt mal wieder alles auf München. Einfach so!
Die Salamischeiben bringen es mehr als deutlich auf den Punkt, was unsere Bosse und Führungskräfte (Möchtegern) mit uns treiben!
Was machen unsere Chefs mit der Druckerei und dem Standort in Nördlingen? Zusammenschrumpfen ist das richtige Wort!
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