Landesarbeitsgericht München überprüft Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg!
Das Landesarbeitsgericht München hat nun am 13. August in einem von 3
Musterverfahren zu entscheiden, ob die unterschiedliche Handhabung der
Jubiläumszahlung in 2013 rechtmäßig war oder ob hier ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das
Benachteiligungsgebot vorliegt.
Die Parteien streiten um die Bezahlung
einer Prämie anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums des Beck Verlages. Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des
250-jährigen Firmenjubiläums eine
Jubiläumszahlung in unterschiedlicher Höhe (1.500 Euro für Mitarbeiter mit
Zusatzverträgen und 800 Euro für Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit
nachwirkender Tarifbindung) gewährt.
Aus Sicht der Kläger hat das
Arbeitsgericht Augsburg den Charakter der Zahlung einer Prämie anlässlich des
Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat
hierin keine unzulässige
Ungleichbehandlung gesehen, auch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
des § 612 a BGB hat das Erstgericht nicht gesehen und die Klage abgewiesen.
Insofern wendet sich die Berufung gegen die Entscheidung des
Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt und verfolgt den Anspruch des Klägers
weiter. Das Arbeitsgericht hat den Charakter der Zahlung, einer Prämie
anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt und ist von
einer Unterscheidung in der Betriebsvereinbarung zwischen einem Sockel- oder
Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag ausgegangen, der in der
Betriebsvereinbarung keinerlei Niederschlag im Wortlaut gefunden hat.
Unterschiedliche
Handhabung der Jubiläumszahlung auf dem Prüfstand!
Alleine die Beschäftigten, die also ihr
Recht in Anspruch genommen haben, nach wie vor nach den nachwirkenden Bedingungen des
Tarifvertrages Druck behandelt zu
werden, erhalten geringere Jubiläumsprämien. Das ist ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das
Benachteiligungsgebot des § 612 a BGB, weil diese Gruppe der Beschäftigten
deshalb benachteiligt wird, weil sie einer Änderung ihrer Arbeitsbedingungen
nicht zugestimmt hat.
Das 250-jährige Firmenjubiläum ist kein
ernsthaftes wirtschaftliches Ergebnis eines Unternehmens, kein Unternehmensziel
im betriebswirtschaftlichen Sinne, das durch Einsparungen gefördert oder
erreicht werden könnte. Nur in derartigen Fällen rechtfertigt die o.g.
Rechtsprechung des BAG unterschiedliche Zahlungen anhand des Beitrages der
Beschäftigten zur Zielerreichung. Das mag noch nachvollziehbar sein, aber es
bestehen keinerlei Zusammenhänge zwischen dem Lohnverzicht, dem Wechsel im
Tarifbereich oder einer höheren Arbeitszeit mit dem 250-jährigen
Firmenjubiläum.
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