Montag, 28. März 2016

Landesarbeitsgericht München bestätigt Kläger!

Streichung der Jahresleistung in 2014 bei Appl in Wemding war nicht rechtens!

Das Landesarbeitsgericht München bestätigte im Ergebnis das Urteil des Arbeits-gerichts Augsburg hinsichtlich der Streichung der Jahresleistung in 2014 bei Appl in Wemding.

Ende Juni 2014 wurden die Beschäftigten der Firmengruppe Appl in Wemding durch die Geschäftsführung in Kenntnis gesetzt, dass das bisherige Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Jahresleistung) gestrichen werden soll. So sollen  die gewerblichen Arbeitnehmer auf das zusätzliche Urlaubsgeld von 50 Prozent und auf die Jahresleistung (Weihnachtsgeld) 80 Prozent eines Monatslohnes ab 2014 dauerhaft verzichten.

Sonderzahlungen einseitig gestrichen!
Nachdem die Beschäftigten sich weigerten, diese neue Regelung zu akzeptieren bzw. keine neuen Arbeitsverträge unterschrieben haben, wurde das Urlaubsgeld einseitig durch den Arbeitgeber gestrichen und nicht ausbezahlt. Mit Unterstützung von ver.di und des DGB-Rechtsschutzes haben dann Beschäftigte gegen die einseitige Streichung des Urlaubsgeldes Klage beim Arbeitsgericht Augsburg eingereicht.
In Urteilen vom August 2015 hat das Arbeitsgericht in Donauwörth entschieden, dass die einseitige Streichung der Jahresleitung nicht rechtens war.

Das Landesarbeitsgericht geht in seiner Begründung vom 22. März 2016 davon aus, dass die Ansprüche auf der ursprünglichen Tarifbindung von der Oldenbourg Buchmanufaktur ausgehen. Mit dem Betriebsübergang in 2006 von Oldenbourg auf m.appl wurde der Tarifvertrag Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass den Klägern somit eine Jahresleistung bzw. Weihnachtsgeld von 95% zugestanden hätte.

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.


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