Samstag, 10. März 2018

Der Aufhebungsvertrag

Was ist bei einem solchen Angebot zu beachten


Nicht alle Arbeitsverträge werden mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aufgelöst. Es gibt Möglichkeiten, im Wege einer Einigung zwischen AG und AN ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Das Kündigungsschutzgesetz findet hierbei keine Anwendung.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Wenn ein solcher Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sind viele Kolleginnen und Kollegen natürlich unsicher, weil sie nicht wissen, was drinstehen darf und was nicht. Sie können in Fallen laufen und den Abschluss des Aufhebungsvertrages bitter bereuen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Nach § 114 (1) SGB II verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen, wenn ihr ohne wichtigen Grund euer Arbeitsverhältnis löst. Ein Aufhebungsvertrag wirkt immer wie eine Eigenkündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden ist. Es gibt nur wenige wichtige Gründe, die keine Sperrfrist zur Folge haben.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.

Lasst euch daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages von ver.di rechtlich beraten!
Abfindung
Bei langjährigen Beschäftigten bieten Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, häufig eine Abfindung an, um den Verlust des Arbeitsplatzes „attraktiver“ zu machen.

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung!

Ausnahmen: Nur bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess und der Nichtzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den AG gibt es einen Anspruch aufgrund §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Ebenso gibt es gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf Abfindung.
 

Sind kleine Abfindungen generell steuerfrei?
Nein, eine solche Regelung gibt es nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausnahmevorschriften wurden zum 01.01.2006 abgeschafft. Abfindungen müssen vom AN voll versteuert werden. Erkundigt euch im Einzelfall.


Ein Hinweis zum Schluss!
    Lasst euch nie dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, wenn ihr das nicht selbst auch ausdrücklich wollt! Niemand kann dazu gezwungen werden!

Der Arbeitgeber kann auch nicht verlangen, dass ihr den Aufhebungsvertrag sofort unterschreibt. Bittet euch Bedenkzeit aus, überschlaft die ganze Sache und prüft den Vertrag sorgfältig.
Bei Fragen wendet euch bitte an den Betriebsrat oder ruft bei ver.di an.

 
 
 
 

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