4:0 für Belegschaft und Betriebsrat!
Verfahren waren auch Gegenstand der Betriebsversammlung vom 3. Dezember
2013.
Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2013:
Ergänzungsverträge
bzw. das Lohnkürzungspaket der Geschäftsleitung sind für die Kläger unwirksam!
Das Landesarbeitsgericht München hat die Berufung der Beklagten
(Arbeitgeber) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. Dezember
2012, auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht
zugelassen.
Auszüge aus der Begründung des Landesarbeitsgerichts:
Die Berufung der Beklagten (Arbeitgeber) ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat im Ergebnis zutreffend und überzeugend
begründet entschieden, dass der Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag der
Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die im Zusatzvertrag
eindeutig und zwingend festgelegte aufschiebende Bedingung hierfür – Vorliegen
eines Zustimmungsquorums von 70 Prozent der Arbeitnehmer bis zu einem klar
fixierten Stichtag – nicht eingetreten
war.
Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der drei klagenden Kollegen!
Beschluss des
Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2013:
Im Zusammenhang mit den
Ergänzungsverträgen vom Mai 2011 hat der Arbeitgeber die Arbeit des
Betriebsrates behindert!
Aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München:
… Der Arbeitgeber hat die Arbeit
des Betriebsrates vorliegend dadurch unzulässig erschwert, dass sie den
Beschäftigten vertraglich rechtliche Vorteile in Gestalt einer verbesserten
Vergütung und eines zeitweiligen Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen
unter der Bedingung versprochen hat, dass Betriebsvereinbarungen so gestaltet
werden, dass sie ihren ausformulierten Wünschen gerecht werden.
Diese Verhaltensweise führt nämlich dazu, dass
der Betriebsrat bei den Verhandlungen über die abzuschließenden
Betriebsvereinbarungen stets der Argumentation ausgesetzt ist, mit seiner
Position den Eintritt der in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen
zu vereiteln. Er gerät damit unter einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der
seine im Rahmen höherrangigen Rechts bestehende Freiheit, Angelegenheiten nach
§ 87 Abs. 1 BetrVG als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer im
gleichberechtigten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zu gestalten,
einschränkt.
Es besteht
auch die – erforderliche – Wiederholungsgefahr. … Im Übrigen hat sich der
Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Vorgehensweise
distanziert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie für rechtmäßig zu
halten.
Das Landesarbeitsgericht entsprach dann den Anträgen des Betriebsrates und
gab dem Arbeitgeber auf, es zu unterlassen, den ArbeitnehmerInnen
Ergänzungsverträge dieser Art anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht.
Beschluss
des Arbeitsgerichts Augsburg vom 8. November 2013:
Sonderzahlung der Geschäftsleitung beschäftigt Arbeitsgericht!
Arbeitsgericht Augsburg folgt dem Antrag des Betriebsrats und setzt
Einigungsstelle ein.
Aus den Entscheidungsgründen des
Arbeitsgerichts Augsburg (Auszüge):
Der Arbeitgeber kann
zwar frei über die Einführung einer freiwilligen Leistung (Sonderzahlung)
entscheiden.
Werden jedoch freiwilligen Leistungen
(Sonderzahlungen) durch den Arbeitgeber gewährt, unterliegen die
Verteilungsgrundsätze der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem
Betriebsverfassungsgesetz. Damit ist zumindest die Einigungsstelle
hinsichtlich der Entscheidung über die Einführung der Sonderzahlung jedenfalls
nicht offensichtlich unzuständig. Die Arbeitgeberseite hatte keine Argumente
gegen die Einsetzung des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Richters am Landesarbeitsgericht
München als Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die Anzahl der Beisitzer wurde
auf jeweils 2 festgelegt.
Die spannende Frage
die die Einigungsstelle u. a. zu klären hat, wird sein, ob alle Beschäftigten,
die keinen Ergänzungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben haben (einschließlich
der Beschäftigten der Buchbinderei, die einen solchen Vertrag wegen der
Tarifbindung überhaupt nicht unterschrieben konnten!), nichts zum
wirtschaftlichen Erfolg beigetragen haben – und somit von einer solchen Sonderzahlung
zu Recht ausgeschlossen werden können!
Das Arbeitsgericht folgte im Wesentlichen dem Antrag des Betriebsrats.
Sollte die
Einigungsstelle zu dem Ergebnis kommen, dass die Verteilungsgrundsätze so nicht
in Ordnung waren und weitere Arbeitnehmer, in welcher Form auch immer, auch zu
berücksichtigen sind, so wird Dr. Beck nochmals den Geldsäckel wohl aufmachen
müssen. Denn von den an einen Teil der Belegschaft gezahlten Beträgen kann er
aus rechtlichen Gründen nichts zurückfordern.
Termin beim
Arbeitsgerichts Augsburg am 26. November 2013:
Arbeitsgericht macht deutlich, dass
weitere Ergänzungsverträge unwirksam und deswegen nachträgliche Vergütungsansprüche gegeben sind!
Der Vorsitzende Richter machte beim Gerichtstermin am 26. November
deutlich, dass er nach 3 rechtskräftigen Urteilen die weiteren anhängigen
Klagen zugunsten der Klägerinnen und Kläger (Beschäftigten) entscheiden wird. Das
heißt, dass auch diese Ergänzungsverträge aus 2011 unwirksam sind.
Der Anspruch der Klägerinnen und Kläger auf Nachzahlung von
Vergütungsansprüchen wegen der
Unwirksamkeit der Zusatzverträge ist grundsätzlich begründet.
Das Gericht sieht auch kein widersprüchliches Verhalten der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer darin, dass diese die Geltendmachungen und Klagen erst nach
dem obsiegenden Urteil von drei Kollegen vom Dezember 2012 eingereicht haben.
Das Arbeitsgericht wird wohl auch
weitere Ergänzungsverträge für unwirksam erklären!
Denken die Nördlinger Geschäftsleitung, die Unternehmensleitung in München
und die Führungskräfte mal darüber nach, ob sie vielleicht das eine oder andere
falsch gemacht haben? Gibt es hier ein gewisses Einsehen?
Oder ist man bei C.H. Beck – dem führenden juristischen Verlag, gerade auch
im Arbeitsrecht - der Meinung, wir haben alles richtig gemacht. Dann werden weitere Eigentore folgen…
Unsere Führung ist anscheinend wirklich unbelehrbar.
AntwortenLöschenDie ziehen ihren Stiefel durch, egal was die Gerichte sagen und wir verschränken die Arme und schauen zu.
Und mit dieser Denkweise geht die GL eine zweite Liste zur Betriebsratswahl an. Gott steh uns bei. Hoffentlich verstehen die Leute der evtl. zweiten Liste das der Betriebsrat Rechte aber auch Pflichten hat und das man nicht nur ein ja sager für die Geschäftsleitung sein kann. Wenn sich diese Leute auf Augenhöhe mit der Geschäftsleitung bewegen wollen, dann sollen Sie sich auf die Betriebsratliste eintragen.
AntwortenLöschenDas habe ich auch schon gehört. Die wittern anscheinend Morgenluft. Zusatzverträge, keinen Tarifvertrag und einen Betriebsrat als Erfüllungsgehilfe der Geschäftsleitung, da Gnade uns Gott.
AntwortenLöschenDie Urteile scheren die doch einen Dreck. Obwohl meine Kollegen und ich freuen uns schon, wenn wir die Nachzahlung kriegen werden!! Da können sie nichts mehr dagegen tun!
Eine Listenwahl finde ich für nicht akzeptabel.
AntwortenLöschenWir sollten uns auf eine Persönlichkeitswahl verständigen, da kann jeder seine " hätte ich gern BR-Kandidaten" wählen.
Unsere GL scheint die "Klugheit und das Wissen" mit großen Löffeln gefressen zu haben, ansonsten würden Sie doch nicht so weitermachen. Ist doch peinlich, wenn eine GL und ein Verleger von gerichten immer wieder gesagt bekommen, was sie falsch machen....oberpeinlich!
AntwortenLöschenWas passiert jetzt eigentlich mit der Ungerechtigkeit bei der Jubiläumszahlung?
Auf der Betriebsversammlung sagte Rudi Kleiber, dass Verdi uns wegen einer Klage unterstützen wird.
AntwortenLöschenErfreulich, dass verdi anscheinend nicht nachtragend ist.
Löschenich denke mal, dass Rudi nicht der Typ ist, der uns jetzt irgendwie was nachträgt. Ich denke schon, das er bestimmte betriebliche Vorgänge (Sauereien) noch richtig einordnen kann.
AntwortenLöschenIch glaube das Verdi wegen eine klage nicht soviel Geld ausgeben Mus, so viele können sich in so kurze zeit kein Rückgrat wachsen lassen ;-)
AntwortenLöschenDie wollen es nicht anders laß sie ihren "Ruhe" genießen.......