Samstag, 7. Dezember 2013

Wie beurteilen die Arbeitsgerichte die Vorgänge und das Verhalten der Geschäftsleitung!

4:0 für Belegschaft und Betriebsrat!

Verfahren waren auch Gegenstand der Betriebsversammlung vom 3. Dezember 2013.

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2013:

Ergänzungsverträge bzw. das Lohnkürzungspaket der Geschäftsleitung sind für die Kläger unwirksam!
Das Landesarbeitsgericht München hat die Berufung der Beklagten (Arbeitgeber) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012, auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Auszüge aus der Begründung des Landesarbeitsgerichts:

Die Berufung der Beklagten (Arbeitgeber) ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet entschieden, dass der Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag der Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die im Zusatzvertrag eindeutig und zwingend festgelegte aufschiebende Bedingung hierfür – Vorliegen eines Zustimmungsquorums von 70 Prozent der Arbeitnehmer bis zu einem klar fixierten Stichtag – nicht eingetreten war.

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der drei klagenden Kollegen!


Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2013:
Im Zusammenhang mit den Ergänzungsverträgen vom Mai 2011 hat der Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrates behindert!

Aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München:

Der Arbeitgeber hat die Arbeit des Betriebsrates vorliegend dadurch unzulässig erschwert, dass sie den Beschäftigten vertraglich rechtliche Vorteile in Gestalt einer verbesserten Vergütung und eines zeitweiligen Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen unter der Bedingung versprochen hat, dass Betriebsvereinbarungen so gestaltet werden, dass sie ihren ausformulierten Wünschen gerecht werden.

Diese Verhaltensweise führt nämlich dazu, dass der Betriebsrat bei den Verhandlungen über die abzuschließenden Betriebsvereinbarungen stets der Argumentation ausgesetzt ist, mit seiner Position den Eintritt der in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen zu vereiteln. Er gerät damit unter einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der seine im Rahmen höherrangigen Rechts bestehende Freiheit, Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer im gleichberechtigten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zu gestalten, einschränkt.
 
Es besteht auch die – erforderliche – Wiederholungsgefahr. … Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Vorgehensweise distanziert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie für rechtmäßig zu halten.

Das Landesarbeitsgericht entsprach dann den Anträgen des Betriebsrates und gab dem Arbeitgeber auf, es zu unterlassen, den ArbeitnehmerInnen Ergänzungsverträge dieser Art anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht.

 
Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 8. November 2013:
Sonderzahlung der Geschäftsleitung beschäftigt Arbeitsgericht!
Arbeitsgericht Augsburg folgt dem Antrag des Betriebsrats und setzt Einigungsstelle ein.

Aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts Augsburg (Auszüge):

Der Arbeitgeber kann zwar frei über die Einführung einer freiwilligen Leistung (Sonderzahlung) entscheiden.

Werden jedoch freiwilligen Leistungen (Sonderzahlungen) durch den Arbeitgeber gewährt, unterliegen die Verteilungsgrundsätze der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Damit ist zumindest die Einigungsstelle hinsichtlich der Entscheidung über die Einführung der Sonderzahlung jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Die Arbeitgeberseite hatte keine Argumente gegen die Einsetzung des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Richters am Landesarbeitsgericht München als Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die Anzahl der Beisitzer wurde auf jeweils 2 festgelegt.
Die spannende Frage die die Einigungsstelle u. a. zu klären hat, wird sein, ob alle Beschäftigten, die keinen Ergänzungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben haben (einschließlich der Beschäftigten der Buchbinderei, die einen solchen Vertrag wegen der Tarifbindung überhaupt nicht unterschrieben konnten!), nichts zum wirtschaftlichen Erfolg beigetragen haben – und somit von einer solchen Sonderzahlung zu Recht ausgeschlossen werden können!

Das Arbeitsgericht folgte im Wesentlichen dem Antrag des Betriebsrats.
Sollte die Einigungsstelle zu dem Ergebnis kommen, dass die Verteilungsgrundsätze so nicht in Ordnung waren und weitere Arbeitnehmer, in welcher Form auch immer, auch zu berücksichtigen sind, so wird Dr. Beck nochmals den Geldsäckel wohl aufmachen müssen. Denn von den an einen Teil der Belegschaft gezahlten Beträgen kann er aus rechtlichen Gründen nichts zurückfordern.


Termin beim Arbeitsgerichts Augsburg am 26. November 2013:
Arbeitsgericht macht deutlich, dass weitere Ergänzungsverträge unwirksam und deswegen nachträgliche Vergütungsansprüche gegeben sind! 

Der Vorsitzende Richter machte beim Gerichtstermin am 26. November deutlich, dass er nach 3 rechtskräftigen Urteilen die weiteren anhängigen Klagen zugunsten der Klägerinnen und Kläger (Beschäftigten) entscheiden wird. Das heißt, dass auch diese Ergänzungsverträge aus 2011 unwirksam sind.

Der Anspruch der Klägerinnen und Kläger auf Nachzahlung von Vergütungsansprüchen  wegen der Unwirksamkeit der Zusatzverträge ist grundsätzlich begründet.

Das Gericht sieht auch kein widersprüchliches Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darin, dass diese die Geltendmachungen und Klagen erst nach dem obsiegenden Urteil von drei Kollegen vom Dezember 2012 eingereicht haben.

Das Arbeitsgericht wird wohl auch weitere Ergänzungsverträge für unwirksam erklären!
 

Denken die Nördlinger Geschäftsleitung, die Unternehmensleitung in München und die Führungskräfte mal darüber nach, ob sie vielleicht das eine oder andere falsch gemacht haben? Gibt es hier ein gewisses Einsehen?

Oder ist man bei C.H. Beck – dem führenden juristischen Verlag, gerade auch im Arbeitsrecht - der Meinung, wir haben alles richtig gemacht.  Dann werden weitere Eigentore folgen…

9 Kommentare:

  1. Unsere Führung ist anscheinend wirklich unbelehrbar.
    Die ziehen ihren Stiefel durch, egal was die Gerichte sagen und wir verschränken die Arme und schauen zu.

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  2. Und mit dieser Denkweise geht die GL eine zweite Liste zur Betriebsratswahl an. Gott steh uns bei. Hoffentlich verstehen die Leute der evtl. zweiten Liste das der Betriebsrat Rechte aber auch Pflichten hat und das man nicht nur ein ja sager für die Geschäftsleitung sein kann. Wenn sich diese Leute auf Augenhöhe mit der Geschäftsleitung bewegen wollen, dann sollen Sie sich auf die Betriebsratliste eintragen.

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  3. Das habe ich auch schon gehört. Die wittern anscheinend Morgenluft. Zusatzverträge, keinen Tarifvertrag und einen Betriebsrat als Erfüllungsgehilfe der Geschäftsleitung, da Gnade uns Gott.

    Die Urteile scheren die doch einen Dreck. Obwohl meine Kollegen und ich freuen uns schon, wenn wir die Nachzahlung kriegen werden!! Da können sie nichts mehr dagegen tun!

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  4. Eine Listenwahl finde ich für nicht akzeptabel.
    Wir sollten uns auf eine Persönlichkeitswahl verständigen, da kann jeder seine " hätte ich gern BR-Kandidaten" wählen.

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  5. Unsere GL scheint die "Klugheit und das Wissen" mit großen Löffeln gefressen zu haben, ansonsten würden Sie doch nicht so weitermachen. Ist doch peinlich, wenn eine GL und ein Verleger von gerichten immer wieder gesagt bekommen, was sie falsch machen....oberpeinlich!

    Was passiert jetzt eigentlich mit der Ungerechtigkeit bei der Jubiläumszahlung?

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  6. Auf der Betriebsversammlung sagte Rudi Kleiber, dass Verdi uns wegen einer Klage unterstützen wird.

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    1. Erfreulich, dass verdi anscheinend nicht nachtragend ist.

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  7. ich denke mal, dass Rudi nicht der Typ ist, der uns jetzt irgendwie was nachträgt. Ich denke schon, das er bestimmte betriebliche Vorgänge (Sauereien) noch richtig einordnen kann.

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  8. Ich glaube das Verdi wegen eine klage nicht soviel Geld ausgeben Mus, so viele können sich in so kurze zeit kein Rückgrat wachsen lassen ;-)
    Die wollen es nicht anders laß sie ihren "Ruhe" genießen.......

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