Informationen der Gewerkschaft ver.di zum C.H. Beck Konzern. Zu C.H. Beck gehören u.a. die Verlagsdruckerei in Nördlingen, der Verlag in München, die Zeitschriftenredaktion in Frankfurt, die Verlagsauslieferung in Nördlingen und zahlreiche Buchhandlungen in ganz Deutschland. In diesem Blog finden MitarbeiterInnen Informationen zu C.H. Beck und der Gewerkschaft ver.di sowie die Möglichkeit sich auszutauschen und zu aktuellen Problemen zu diskutieren. Aktuell brisant: Tarifflucht von C.H. Beck.
Samstag, 30. November 2013
Weitere Verfahren wegen der Zusatzverträge beim Arbeitsgericht anhängig!
Arbeitsgericht macht
deutlich, dass weitere Ergänzungsverträge unwirksam sind!
Der
Vorsitzende Richter machte beim Gerichtstermin am 26. November deutlich, dass er
nach 3 rechtskräftigen Urteilen die weiteren anhängigen Klagen zugunsten
der Klägerinnen und Kläger (Beschäftigten) entscheiden wird. Das heißt, dass
auch diese Ergänzungsverträge aus 2011 unwirksam sind.
Der
Anspruch der Klägerinnen und Kläger auf Nachzahlung von
Vergütungsansprüchen wegen der
Unwirksamkeit der Zusatzverträge ist grundsätzlich begründet.
Das
Gericht sieht auch kein widersprüchliches Verhalten der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer darin, dass diese die Geltendmachungen und Klagen erst nach dem
obsiegenden Urteil von drei Kollegen vom Dezember 2012 eingereicht haben.
Zwei
wichtige Punkte ließ das Gericht beim Kammertermin am 26.11.2013 noch offen:
Ab wann
bzw. ab welchem Zeitpunkt gelten die tariflichen Ausschlussfristen (8 Wochen für
gewerbl. Arbeitnehmer bzw. 3 Monate für Angestellte). Das heißt: ab welchem
Zeitpunkt stehen den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zu?
Ein womöglich
entscheidender Gesichtspunkt in diesem Verfahren ist der § 242 BGB – Treu und
Glauben.
Dieser
Paragraf wird seitens der Juristin der Verbandes Druck und Medien Bayern in den
Schriftsätzen argumentativ gegen die klagenden Kolleginnen und Kollegen
verwendet. In dem Kammertermin wurde aber deutlich, dass dieser § 242 BGB
durchaus auch für die Arbeitgeberseite zu einer Retourkutsche werden bzw.
zugunsten der Klägerinnen und Kläger Anwendung finden kann, denn die Berufung
des Arbeitgebers auf die tariflichen Ausschlussfristen könnte gegen Treu und
Glauben verstoßen.
Zum Ende
des Kammertermins schlug der Vorsitzende Richter den Beteiligten einen
Vergleich vor, der sinngemäß lautet:
Die
Ansprüche, die im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht
wurden, sind zu 100% zu bezahlen. Die Ansprüche, die im Rahmen der „strittigen
Ausschlussfristen“ geltend gemacht wurden, sind zu 50% zu bezahlen.
Die
Klägerinnen und Kläger und die Beklage (Arbeitgeber) müssen nun entscheiden, ob
sie den Vergleichsvorschlag annehmen wollen.
Nicht vergessen:
Am Dienstag, 3.
Dezember 2013 findet die Betriebsversammlung statt!
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Ist das nicht alles höchst peinlich für unsere Bosse in München und Nördlingen. Das ist nicht nur peinlich, das ist unwürdig für einen angesehenen juristischen Verlag und Verleger!
AntwortenLöschenOffensichtlich gibt es keinerlei Einsehen auf der Seite unserer Bosse. Nach dem Motto:
Augen zu und durch. Gerichte und deren Entscheidungen interessieren doch uns nicht!
Hallo Führungskräfte, überprüft mal euer Verhalten und eure Methoden gegenüber uns Beschäftigten und Betriebsräten!
AntwortenLöschen"Führungskraft" sein ist leider nicht gleichbedeutend mit "soziale Kompetenz" haben . . .
LöschenEin echter Showman unser neuer Boss in Nördlingen; das sollte wohl wieder mal seine Vorstellung werden. Unser Kollege Kleiber hat ihm da aber einen Strich durch die Rechnung gemacht und ihm Paroli geboten: Danke!
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