Gütetermin des Arbeitsgerichts
Augsburg:
Jubiläumszahlung steht auf dem Prüfstand durch das Arbeitsgericht!
Am Mittwoch, 16. Juli 2014, fand vor dem Arbeitsgericht Augsburg der Gütetermin zu den Klagen von über 40 Arbeitnehmern wegen der sachlich
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung anlässlich der Jubiläumszahlung für
das 250-jährige Firmenjubiläum statt.
Das
Unternehmen C.H. Beck hatte entschieden, aus diesem Anlass allen Mitarbeitern eine freiwillige Jubiläumszahlung zu gewähren.
Diese
Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von
1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei, einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten.
Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben,
erhielten eine deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.
Zur Rechtfertigung für diese
Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf eine mit dem Betriebsrat
geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung war für den
Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr wurde ihm seitens der
Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der Betriebsrat unterschreibt
die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es wird keine Jubiläumszahlung
geben.
Diese
Betriebsvereinbarung verstößt
jedoch möglicherweise gegen
höherrangiges Recht
(z.B. Gleichbehandlungsgrundsatz) und könnte
daher nichtig sein. So auch der Vorsitzende Richter in dem Gütetermin.
Für diese
Ansicht spricht, dass durch eine Jubiläumszahlung in der Regel die Betriebstreue
von Mitarbeitern belohnt werden soll bzw. diese auch in der Zukunft an das
Unternehmen gebunden werden sollen. Auch der Umstand, dass die Sonderzahlung nicht
in unterschiedlicher Höhe, abhängig vom jeweiligen Einkommen (bei den
Mitarbeitern mit Ergänzungsverträgen), erfolgte, könnte ein Indiz dafür sein,
dass damit kein Nachteilsaugleich im Vordergrund stand, da ja die Mitarbeiter
in unterschiedlicher Höhe von Einkommensverlusten betroffen waren.
Demgegenüber
könnte es jedoch eine Rolle spielen, dass in der Betriebsvereinbarung dieser
Nachteilsausgleich angesprochen wurde.
Arbeitgeber lehnt Vergleich ab!
Die Frage
des Vorsitzenden, ob hier eventuell ein Vergleich möglich wäre, wurde von der
Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberseite kategorisch verneint.
Der Vorsitzende erließ daher einen
Auflagenbeschluß, demzufolge beide Parteien nochmals bis Anfang September
(Beklagte) bzw. Anfang Oktober (Kläger) nochmals zu den angesprochenen
Rechtsfragen schriftsätzlich Stellung nehmen sollen.
Danach wird das Gericht einen Kammertermin
in dieser Angelegenheit anberaumen.
Wir werden hierüber rechtzeitig
informieren.
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