Freitag, 18. Juli 2014

Nächste Runde vor dem Arbeitsgericht



Gütetermin des Arbeitsgerichts Augsburg:
Jubiläumszahlung steht auf dem Prüfstand durch das Arbeitsgericht!

Am Mittwoch, 16. Juli 2014, fand vor dem Arbeitsgericht Augsburg der Gütetermin zu den Klagen von über 40 Arbeitnehmern wegen der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung anlässlich der Jubiläumszahlung für das 250-jährige Firmenjubiläum statt.

Das Unternehmen C.H. Beck hatte entschieden, aus diesem Anlass allen Mitarbeitern eine freiwillige Jubiläumszahlung zu gewähren.
Diese Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von 1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei, einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten. Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben, erhielten eine deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.

Zur Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung war für den Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr wurde ihm seitens der Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der Betriebsrat unterschreibt die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es wird keine Jubiläumszahlung geben.

Diese Betriebsvereinbarung verstößt jedoch möglicherweise gegen höherrangiges Recht (z.B. Gleichbehandlungsgrundsatz) und könnte daher nichtig sein. So auch der Vorsitzende Richter in dem Gütetermin.
Für diese Ansicht spricht, dass durch eine Jubiläumszahlung in der Regel die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnt werden soll bzw. diese auch in der Zukunft an das Unternehmen gebunden werden sollen. Auch der Umstand, dass die Sonderzahlung nicht in unterschiedlicher Höhe, abhängig vom jeweiligen Einkommen (bei den Mitarbeitern mit Ergänzungsverträgen), erfolgte, könnte ein Indiz dafür sein, dass damit kein Nachteilsaugleich im Vordergrund stand, da ja die Mitarbeiter in unterschiedlicher Höhe von Einkommensverlusten betroffen waren.
Demgegenüber könnte es jedoch eine Rolle spielen, dass in der Betriebsvereinbarung dieser Nachteilsausgleich angesprochen wurde.

Arbeitgeber lehnt Vergleich ab!

Die Frage des Vorsitzenden, ob hier eventuell ein Vergleich möglich wäre, wurde von der Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberseite kategorisch verneint.

Der Vorsitzende erließ daher einen Auflagenbeschluß, demzufolge beide Parteien nochmals bis Anfang September (Beklagte) bzw. Anfang Oktober (Kläger) nochmals zu den angesprochenen Rechtsfragen schriftsätzlich Stellung nehmen sollen.

Danach wird das Gericht einen Kammertermin in dieser Angelegenheit anberaumen.
Wir werden hierüber rechtzeitig informieren.





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