Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des
250-jährigen Firmenjubiläums eine
Jubiläumszahlung in unterschiedlicher Höhe (1.500 Euro für Mitarbeiter mit
Zusatzverträgen und 800 Euro für Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit nachwirkender
Tarifbindung) gewährt.
Der Vorsitzende
Richter ließ bereits in seinen Ausführungen im Kammertermin am
25.11.2014 erkennen, dass nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend zu
erkennen sei, dass bei der Zuwendung die Belohnung der Betriebstreue im
Mittelpunkt stand. Hierzu wäre auch in der Betriebsvereinbarung kein
entsprechender Hinweis zu finden.
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Augsburg hat nun im
Urteil die Gründe für die Klageabweisung darzulegen. Sobald das Urteil mit
Begründung vorliegt, wird zu prüfen sein, ob gegen das erstinstanzliche Urteil
Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt wird.
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