Das Thema Leiharbeit ist auch bei den Arbeitsgerichten seit Jahren ein großes Thema. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat schon etliche Details juristisch klargestellt, meistens zugunsten der Arbeitnehmer.
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Montag, 16. September 2013
RECHT SO! Weitere Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts für die Rechte der Leiharbeiter!
Der Arbeitgeber hatte beabsichtigt, die Leiharbeitnehmerin ohne
jegliche zeitliche Begrenzung anstelle einer Stammarbeitskraft einzusetzen!
Das Thema Leiharbeit ist auch bei den Arbeitsgerichten seit Jahren ein großes Thema. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat schon etliche Details juristisch klargestellt, meistens zugunsten der Arbeitnehmer.
Das Thema Leiharbeit ist auch bei den Arbeitsgerichten seit Jahren ein großes Thema. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat schon etliche Details juristisch klargestellt, meistens zugunsten der Arbeitnehmer.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2013
hat das Bundesarbeitsgericht nun die lange umstrittene Frage geklärt, wie der
Begriff „vorübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Absatz 1
AÜG) auszulegen ist:
Werden Leiharbeitnehmer in dem Entleihbetrieb dauerhaft
eingesetzt, kann der dortige Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 4
Betriebsverfassungsgesetz verweigern.
Im vorliegenden Fall hatte
der Arbeitgeber geklagt, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zum
dauerhaften Einsatz einer Leiharbeitnehmerin ersetzen zu lassen. Anders als die
Vorinstanzen entschied das BAG, dass eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
ohne zeitliche Begrenzung nicht „vorübergehend“ sei.
Der
Arbeitgeber hatte beabsichtigt die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche
Begrenzung anstelle einer Stammbelegschaft einzusetzen.
Das widersprach dem Grundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Gesetz für
Leiharbeit), wonach Leiharbeitnehmer nur „vorübergehend“ beschäftigt werden
dürfen.
Die BAG-Richter verwiesen auf den Sinngehalt der Regelung, die
zum Schutz der Leiharbeitnehmer diene und zum anderen die dauerhafte
Aufspaltung einer Belegschaft verhindern solle.
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Ja das ist doch klasse.
AntwortenLöschenSonst werden unsere Stammarbeitsplätze mit billigen Leiharbeitern dauerhaft besetzt.
Ein Schritt in die richtige Richtung!
Ich halte dies auch für die Beck'sche für wichtig. Wir haben schließlich auch im Haus Werkverträge, wo die Beschäftigten zu deutlich, deutlich schlechteren Löhnen abgespeist werden.
AntwortenLöschenUnd was kommt nach den Streichungen, Kürzungen und der Verlängerung der Arbeitszeit...?
Darum ist so ein Urteil für den betrieblichen Alltag nur hilfreich!
Dieses Urteil ist für uns leider nutzlos!
AntwortenLöschenDie Leiharbeiter bei Beck sind immer nur stundenweise eingesetzt, für die anderen Arbeiten haben wir doch Werksverträge und Fremddienstleister. Also macht euch da nicht zu große Hoffnungen, die Gesetzgebung ist da sehr löchrig und die Fantasie der Arbeitgeber und der Erfindungsreichtum in solchen Angelegenheiten scheint grenzenlos.