Dienstag, 25. November 2014

Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Augsburg wegen Jubiläumszahlung





Kontroverse Diskussion beim Kammertermin des Arbeitsgerichts Augsburg am 25. November 2014

Am Dienstag, 25. November 2014 fand vor dem Arbeitsgericht Augsburg in Donauwörth der Kammertermin zu zwei Musterklagen wegen der Jubiläumszahlung in der Druckerei C.H. Beck statt.

Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums  eine Jubiläumszahlung in unterschiedlicher Höhe (1500 Euro für Mitarbeiter mit Zusatzverträgen und 800 Euro für Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit nachwirkender Tarifbindung) gewährt.

Dagegen hatten sich die benachteiligten Mitarbeiter mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gewandt.

Die Kläger trugen vor, dass bei einer Jubiläumszuwendung die Belohnung der Betriebstreue im Vordergrund stünde; eine Zuwendung in unterschiedlicher Höhe zum Zwecke des Ausgleichs der Nachteile durch unterschiedliche Arbeitsverträge wäre nicht sachgerecht. Hierin sei vielmehr eine rechtswidrige Maßregelung zu sehen.

Die Beklagtenseite berief sich auf die dem Betriebsrat mehr oder weniger abgezwungene Betriebsvereinbarung, in der diese unterschiedliche Höhe der Zuwendung „vereinbart“  wurde, und bekräftigte, dass mit dieser Handhabung der Ausgleich der von der Mehrheit der Belegschaft geleisteten Verzichte beabsichtigt war.

Auf die Nachfrage eines Klägers, warum dann nicht zwei Sonderzahlungen vorgenommen worden seien (eine einheitliche Jubiläumszuwendung an alle Mitarbeiter und eine eigene Sonderzahlung zum Zweck des Nachteilsausgleichs), konnte oder wollte die Beklagte, d.h. die Arbeitgeberseite, nicht Stellung nehmen.

Der Vorsitzende Richter ließ in seinen Ausführungen erkennen, dass nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend zu erkennen sei, dass bei der Zuwendung die Belohnung der Betriebstreue im Mittelpunkt stand. Hierzu wäre auch in der Betriebsvereinbarung keine entsprechender Hinweis zu finden.
Zu dem Aspekt, dass der Betriebsrat beim Abschluss der Betriebsvereinbarung unter erheblichem Druck stand, merkte der Vorsitzende an, dass dies bei Vereinbarungen zu freiwilligen Sonderzahlungen des Arbeitgebers durchaus gang und gäbe wäre. Bei der Beurteilung, ob hier eine rechtswidrige Maßregelung der Kläger vorliege, sei nach der Rechtssprechung ein sehr strenger Maßstab anzulegen; im vorliegenden Fall gebe es hierfür wohl nicht genügend Anhaltspunkte.

Die Kammer setzte als Termin für eine Entscheidungverkündigung den 16.12.14 fest.

Zum Schluss regte der Vorsitzende an, ob es im Sinne des Betriebsfriedens nicht besser wäre, die Klage durch eine Aufstockung der Zuwendung  an die Kläger auf 1000 Euro beizulegen. Hierüber sollten die Betriebsparteien und die Kläger in der Zeit bis zur Urteilsverkündigung nachdenken. 


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