Gütetermine des
Arbeitsgerichts Augsburg am 16. Juli 2014, 13.30 Uhr in Donauwörth!
Das
Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums entschieden, allen Mitarbeitern eine
freiwillige Jubiläumszahlung für das 250. Firmenjahr zu gewähren.
Diese
Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von
1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei
einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten. Die Kolleginnen und
Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben, erhielten eine
deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.
Als
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf
eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese
Betriebsvereinbarung war für den Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr
wurde ihm seitens der Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der
Betriebsrat unterschreibt die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es
wird keine Jubiläumszahlung geben.
Diese
Betriebsvereinbarung selbst verstößt nach unserer Auffassung jedoch bereits
gegen höherrangiges Recht und kann deshalb keine Rechtfertigung für die
Ungleichbehandlung durch die Geschäftsleitung sein.
Durch
eine Jubiläumszahlung – 250 Jahre C.H. Beck – wird eindeutig nicht eine
Kompensation etwaiger durch Änderungsverträge eingetretener Nachteile
angestrebt, sondern vielmehr eine generelle Belohnung aller Mitarbeiter
anlässlich eines für die Firmengeschichte so bedeutsamen Ereignisses gewährt.
Nach dem Zweck dieser Jubiläumszahlung ist eine unterschiedliche Behandlung der
Mitarbeiter gerade nicht gerechtfertigt.
Die
Kolleginnen und Kollegen haben somit einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie
die Kolleginnen und Kollegen, die unter veränderten Arbeitsbedingungen
fortarbeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch aufgrund des Verstoßes
gegen das Maßregelungsverbot in § 612 BGB.
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