Freitag, 13. Juni 2014

Jubiläumszahlung steht auf dem Prüfstand durch das Arbeitsgericht!

250 Jahre C.H. Beck: 

Ungleichbehandlung und Maßregelung bei Jubiläumzahlung…

 

 

Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums durch die Inhaber Herrn Dr. Hans Dieter Beck und Herrn Dr. h. c. Wolfgang Beck entschieden, allen Mitarbeitern eine freiwillige Jubiläumszahlung für das 250. Firmenjahr zu gewähren.

Diese Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von 1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten.
 
Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben, erhielten eine deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.

Als Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung war für den Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr wurde ihm seitens der Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der Betriebsrat unterschreibt die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es wird keine Jubiläumszahlung geben.

Diese Betriebsvereinbarung selbst verstößt nach unserer Auffassung jedoch bereits gegen höherrangiges Recht und kann deshalb keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch die Geschäftsleitung sein.

Durch eine Jubiläumszahlung – 250 Jahre C.H. Beck – wird eindeutig nicht eine Kompensation etwaiger durch Änderungsverträge eingetretener Nachteile angestrebt, sondern vielmehr eine generelle Belohnung aller Mitarbeiter anlässlich eines für die Firmengeschichte so bedeutsamen Ereignisses gewährt. Nach dem Zweck dieser Jubiläumszahlung ist eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter gerade nicht gerechtfertigt.

Die Kolleginnen und Kollegen haben somit einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie die Kolleginnen und Kollegen, die unter veränderten Arbeitsbedingungen fortarbeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch aufgrund des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot in § 612 BGB.
 

7 Kommentare:

  1. Dann müssen eben auch hier die Gerichte entscheiden, so wie bei den Zusatzverträgen! Unsere Bosse wollen es offensichtlich nicht kapieren, dass wir im 21. Jahrhundert angelangt sind.

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  2. Ja so sind sie!
    Zuerst setzt man uns Beschäftigte wegen den Zusatzverträgen unter Druck. Dann.... Und zur Jubiläumszahlung dann den Betriebsrat mit der Unterschrift zu dieser Betriebsvereinbarung.
    Und dann...
    Bin mal gespannt, wie unsere Bosse mit denen im Satz umgehen und was auf diese zukommt.

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  3. Die Jubiläumszahlung bzw. 250 Jahre C.H. Beck und die Geschichte des Verlages Beck hat nichts, aber auch gar nichts zu tun, mit unter Druck erzwungenen Zusatzverträgen. Also die gleiche Jubiläumszahlung für ALLE!
    Die Jahre der Geschichte des Beck Verlages oder meine Betriebszugehörigkeit rechnen sich nicht anders, nur weil ich keinen Zusatzvertrag 1 unterschrieben habe!

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  4. Gibt es da eigentlich im Hause Beck eine Jubiläums-Statistik über die 250 Jahre Beck: gute Mitarbeiter - schlechte Mitarbeiter; gute GL - schlechte GL; wer hat gestreikt - wer hat noch nie gestreikt; wer hat viel Überstunden geschoben - wer hat wenig Überstunden gemacht;
    das wären doch auch noch Kriterien für die Jubiläumszahlung gewesen....

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    1. Gibt es bestimmt schon aber inoffiziell

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  5. habt Mut, unsere Lage ist nicht aussichtslos, auch wenn viele den Mut verloren haben!!

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  6. Das Geld spielt bei Beck wegen der Jubiläumszahlung doch keine Rolle. Die wollen uns nur mürbe machen, Mal schauen was da die Richter in Donauwörth und München sagen. Die Becksche hat ja da mittlerweile einen tollen Ruf.

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