Kein Verfall des Urlaubs wegen Krankheit bei der Druckerei C. H. Beck!
DGB-Rechtsschutz vertritt erfolgreich ver.di-Mitglieder vor dem Arbeitsgericht.
Krankheit und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit kann jeden von uns treffen.
Wenn dann der Resturlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden kann bzw. der Arbeitgeber diesen Resturlaub streicht, dann haben die Betroffenen das Nachsehen.
So auch zwei ver.di-Mitglieder und Beschäftigte der Druckerei C. H. Beck.
Ein betroffener Arbeitnehmer war vom September 2010 bis Mai 2011 arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der Erkrankung war es dem Kollegen nicht möglich, seinen Urlaubsanspruch aus 2010 vollständig einzubringen. Der Arbeitgeber hat dem Kollegen den Resturlaubsanspruch von 74 Stunden gestrichen bzw. ihm mitgeteilt, dass diese 74 Stunden verfallen sind. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie Anwendung.
Nach erfolgloser Geltendmachung seines Resturlaubs bei der Geschäftsleitung, beantragte der Kollege bei ver.di Rechtsschutz. Vertreten durch die Juristin Maria Wittgen von der DGB-Rechtsschutz GmbH in Augsburg, wurde beim Arbeitsgericht Klage eingereicht.
Der Kollege begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen Klage die Gutschrift von 74 Stunden auf seinem Urlaubskonto.
Unsere Juristin Maria Wittgen ist der Auffassung, dass sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der tarifliche Mehrurlaub nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verfallen.
Denn der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie differenziere nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub und enthalte auch keine vom Bundesurlaubsgesetz wesentlich abweichende Regelung zum Verfall von Urlaubsansprüchen.
Die Arbeitgeberseite ist der Meinung, dass es im Manteltarifvertrag für die Druckindustrie sehr wohl deutliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Tarifvertragsparteien zwischen dem gesetzlichen und dem tariflichen Mindesturlaub differenzieren wollen.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Gutschrift von 74 Urlaubsstunden aus dem Jahr 2010 auf seinem Urlaubskonto hat. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus 2010 ist, auch soweit es sich um einen tariflichen Mehrurlaub handelt, nicht verfallen.
In dem nahezu gleichgelagerten weiteren Parallel-Verfahren konnte Kollegin Maria Wittgen für das ver.di-Mitglied erreichen, dass dem Arbeitnehmer 95 Stunden auf seinem Urlaubskonto gutgeschrieben werden.
Gegen beide Urteile des Arbeitsgericht Augsburg legte die Arbeitgeberseite Berufung beim Landesarbeitsgericht München ein.
Beim Kammertermin am Landesarbeitsgericht nahm die Arbeitgeberseite, nach den Ausführungen des Vorsitzenden, die Berufung zurück.
Somit sind die beiden positiven Urteile des Arbeitsgerichtes Augsburg für unsere beiden Kollegen rechtskräftig und sie erhalten ihre 74 bzw. 95 Urlaubsstunden auf dem Urlaubskonto gutgeschrieben!
Feine Sache, dass die beiden Kollegen ihren Urlaub wieder gutgeschrieben bekommen haben. Da hat sich dann doch der Gang zum Arbeitsgericht für die beiden Kollegen gelohnt!
AntwortenLöschenMan sollte vielleicht doch öfters mal versuchen, sein Recht zu suchen bzw. vor Gericht klären zu lassen.
Vieles was unsere Chef's derzeit treiben, ist in keinster Weise in Ordnung!
Ich gratuliere den beiden Kollegen zu ihrem Erfolg vor Gericht - und bedanke mich beim DGB-Rechtsschutz für die engagierte Hilfe. Mich freut, dass es sich lohnt, nicht einfach hinzunehmen, wenn der Arbeitgeber Ansprüche kürzt.
AntwortenLöschenUnd ein bisschen freut mich auch, dass meine Stellungnahme zum Urlaubsverfall nach Krankheit unter Berücksichtigung des Manteltarifvertrages Druckindustrie positiv in das Verfahren eingeflossen ist.
Also nochmal: Glückwunsch und herzliche Grüße nach Nördlingen!
Siegfried Heim,
Tarifsekretär Verlage, Druck und Papier im ver.di-Bundesfachbereich Medien, Kunst und Industrie.