Nach drei rechtskräftigen Urteilen um die Zusatzverträge bei der Druckerei
C.H. Beck, die zugunsten der Kläger (Beschäftigten) entschieden wurden, werden
wohl auch die weiteren anhängigen Verfahren zu Gunsten der Klägerinnen und
Kläger entschieden, so das Arbeitsgericht. Das heißt, dass auch diese
Ergänzungsverträge aus 2011 unwirksam sind.
Der Anspruch der Klägerinnen und Kläger auf Nachzahlung von
Vergütungsansprüchen wegen der
Unwirksamkeit der Zusatzverträge ist grundsätzlich begründet.
Strittig ist zwischen den Klägern und der Beklagten nach wie vor, ab welchem Zeitpunkt den Kolleginnen und Kollegen die geltend gemachten Ansprüche zustehen.
Der Vorsitzende Richter schlug den Beteiligten einen gerichtlichen
Vergleich vor, der sinngemäß lautet:
Die Ansprüche, die im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen geltend
gemacht wurden, sind zu 100% zu bezahlen. Die Ansprüche, die im Rahmen der
„strittigen Ausschlussfristen“ geltend gemacht wurden, sind zu 50% zu bezahlen.
Auf
Basis dieses Vorschlags werden nun die Juristen (Kläger und Beklagtenseite) die
Zahlen bzw. Forderungen austauschen und versuchen eine Einigung zu erzielen.
Dieser
Vergleichsvorschlag geht dann den Kolleginnen und Kollegen zu und Bedarf deren
Zustimmung.
Bei
Annahme des Vergleichs würden weitere jahrelange Gerichtsverfahren
–möglicherweise bis in die 3. Instanz – vermieden werden.


