Samstag, 28. September 2013

Ein Stück aus dem Tollhaus?


Wie man Betriebsräte und Beschäftigte zermürbt!

Das Papierwerk Landshut Mittler GmbH & Co. KG aus Wörth an der Isar, ein mittelständischer Betrieb, stellt hautsächlich Verpackungen und Faltschachteln her. Das Unternehmen wird in dritter Generation von Günther Berninghaus geführt, der auch Vorsitzender des Verbandes der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in Bayern ist. Als Arbeitgeber ist er zurückhaltend formuliert, umstritten, Betriebsräte und Beschäftigte klagen über Einschüchterung.

Strafanzeige gegen Inhaber des Unternehmens!

Schon im Herbst 2012 hat ver.di Strafanzeige gestellt – gegen Günther Berninghaus und sechs weitere Personen, nach Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vorgeworfen wird ihnen Behinderung der Betriebsratsarbeit, auch unter dem Aspekt der Erpressung, des Betrugs, des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und sogar der Freiheitsberaubung. Das Verfahren ist laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Landshut noch nicht abgeschlossen, es wurden bereits zahlreiche Personen vernommen.

Konflikt um unbezahlte Mehrarbeit

Hintergrund der Strafanzeige ist ein Konflikt aus 2012. Es ging um zwei Stunden unbezahlte Mehrarbeit pro Woche. Der Betrieb ist tarifgebunden, der Betriebsrat verweigerte entsprechend dem Tarifvertrag der Papierverarbeitung seine Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit. Darauf sollen die Betriebsräte solange unter Druck gesetzt worden sein, so lange, bis sie schließlich zustimmten. So soll der Betriebsratsvorsitzende beschimpft und die Belegschaft aufgefordert worden sein, darauf hinzuwirken, dass die Vereinbarung zur unbezahlten Arbeitszeit zustande kommt. Ansonsten werde es Personalabbau geben. Betriebsräte sollen aufgefordert worden sein, selbst zu kündigen. Von ursprünglich 14 Betriebs- und Ersatzmitgliedern sind heute nur noch vier im Betrieb, die meisten von ihnen waren oder sind wegen der psychischen Belastungen längere Zeit krank.

Kündigungsbegehren gegen Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreter

Der Arbeitgeber versuchte seinerseits mit Klagen vor dem Arbeitsgericht die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters durchzudrücken. Diese Klagen verlor er in der ersten Instanz, in der zweiten Instanz machte das Gericht in beiden Fällen deutlich, dass es die Entscheidungen der ersten Instanz bestätigen werde. Sogar der arbeitgeberseitige ehrenamtliche Richter forderte Firmenchef Günther Berninghaus auf, er möge das Betriebsverfassungsgesetz und den Betriebsrat im Unternehmen akzeptieren.

Mehr als 20 Gerichtsverfahren

Bei den Arbeitsgerichten ist das Papierwerk Landshut Mittler inzwischen bestens bekannt. Laut ver.di gab es in den vergangen zehn Jahren mehr als 20 Verfahren gegen Betriebsräte und sie unterstützende Beschäftigte, die der Arbeitgeber aus dem Betrieb drängen wollte. Häufig sprach er Beschäftigten wegen angeblicher Schlechtleistung Abmahnungen aus. „Bei Abmahnungen wurden Beschäftigte oft auch mit Lohnabzug sanktioniert“.

Ich bin der Meinung, dass hier ein Exempel gegen die Gewerkschaft und den Betriebsrat statuiert werden soll, so Irene Salberg, bis vor kurzem die zuständige ver.di-Sekretärin. Das Verhalten des Arbeitgebers lasse nur einen Schluss zu:
Er will einen Betrieb ohne Betriebsrat, ohne Gewerkschaft und ohne Betriebsverfassungsgesetz!

 „Jede Ähnlichkeit mit lebenden Personen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder anderen Unternehmen ist rein zufällig“.

Sonntag, 22. September 2013

Druck-Arbeitgeber rütteln erneut am Manteltarifvertrag!

250 Jahre C.H. Beck:
Jubiläum, Tarifflucht und Lohnkürzungspaket!

Tarifflucht und Erpressungen in den Betrieben bilden Basis für den Angriff auf den Manteltarifvertrag!
 
Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) kündigte an, in der kommenden Tarifrunde erneut über elementare Bestandteile des Manteltarifvertrages verhandeln zu wollen.

Dazu zählen die Maschinenbesetzung, der Facharbeiterschutz, die aus Sicht der Arbeitgeber zu hohen Helferlöhne, sowie Zuschläge und Antrittsgebühren.

„Wo gibt es so etwas, dass jemand Geld bekommt, wenn er zur Arbeit erscheint“ sagte der bvdm-Hauptgeschäftsführer Paul Albert Deimel vor Journalisten.
Die tarifliche Antrittsgebühr – je nach Lohngruppe zwischen 78 und 126 Euro pro Sonn- und Feiertagseinsatz – erhalten Arbeitnehmer in der Zeitungs- und Zeitschriftenproduktion zusätzlich zum Sonn- und Feiertagszuschlag.

Der Arbeitgeberverband hatte das Tarifwerk bereits in der Tarifrunde 2011 grundlegend verändern wollen und war damit nach eigenen Worten „gescheitert“.

Änderungen am MTV bedeuten Einkommenseinbußen und schlechtere Arbeitsbedingungen!

Der Tarifvertrag sei antiquiert, was der bvdm als Grund dafür anführte, dass er zunehmend weniger Anerkennung bei Unternehmen finde. Arbeitgeber und Gewerkschaften müssten in den kommenden Tarifverhandlungen notwendige Änderungen am Tarifwerk anpacken, um die Branche zukunftsfähig auszurichten und den Flächentarifvertrag zu erhalten, so der bvdm.  Und was kommt dann…?

Was der Arbeitgeberverband als zukunftsfähig bezeichnet, bedeutet nicht anders als Einkommenseinbußen und schlechtere Arbeitsbedingungen für die Kolleginnen und Kollegen, erklärte Frank Werneke, stellvertretender ver.di-Bundesvorsitzender.
 
 Tarifverträge schützen – Tarifverträge nützen!

Montag, 16. September 2013

RECHT SO! Weitere Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts für die Rechte der Leiharbeiter!

Der Arbeitgeber hatte beabsichtigt, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung anstelle einer Stammarbeitskraft einzusetzen!

Das Thema Leiharbeit ist auch bei den Arbeitsgerichten seit Jahren ein großes Thema. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat schon etliche Details juristisch klargestellt, meistens zugunsten der Arbeitnehmer.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 hat das Bundesarbeitsgericht nun die lange umstrittene Frage geklärt, wie der Begriff „vorübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Absatz 1 AÜG) auszulegen ist:
Werden Leiharbeitnehmer in dem Entleihbetrieb dauerhaft eingesetzt, kann der dortige Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz verweigern.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber geklagt, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zum dauerhaften Einsatz einer Leiharbeitnehmerin ersetzen zu lassen. Anders als die Vorinstanzen entschied das BAG, dass eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ohne zeitliche Begrenzung nicht „vorübergehend“ sei.

Der Arbeitgeber hatte beabsichtigt die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung anstelle einer Stammbelegschaft einzusetzen. Das widersprach dem Grundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Gesetz für Leiharbeit), wonach Leiharbeitnehmer nur „vorübergehend“ beschäftigt werden dürfen.

Die BAG-Richter verwiesen auf den Sinngehalt der Regelung, die zum Schutz der Leiharbeitnehmer diene und zum anderen die dauerhafte Aufspaltung einer Belegschaft verhindern solle.

Dienstag, 10. September 2013

Recht haben, Recht bekommen - Ergänzungsverträge aus 2011 sind unwirksam!


Ergänzungsverträge bzw. das Lohnkürzungspaket der Geschäftsleitung sind für die Kläger unwirksam – Landesarbeitsgericht München begründet sein Urteil vom 25. Juli 2013!
  

Mit Urteil vom 25. Juli 2013 hat das Landesarbeitsgericht München

die Berufung der Beklagten (Arbeitgeber) gegen das Urteil

des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012,

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.


Die Revision wird nicht zugelassen.


Auszüge aus der Begründung des Landesarbeitsgerichts:

Die Berufung der Beklagten (Arbeitgeber) ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet entschieden, dass der Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag der Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die im Zusatzvertrag eindeutig und zwingend festgelegte aufschiebende Bedingung hierfür – Vorliegen eines Zustimmungsquorums von 70 Prozent der Arbeitnehmer bis zu einem klar fixierten Stichtag – nicht eingetreten war.

Damit lagen bis zum Stichtag am 31.05.2011 bei der Beklagten (Arbeitgeber) überhaupt, bestenfalls, nur 163/164 Ergänzungsverträge, entsprechend 68,62 Prozent (kaufm. gerundet) vor, also weniger als das festgelegte Quorum von 70 Prozent.

Angesichts der sich aus dem Akteninhalt mittelbar erschließenden Auseinandersetzungen der Belegschaft mit der Beklagten (Arbeitgeber) hinsichtlich dieser Ergänzungs-/Änderungsverträge wusste die Beklagte, dass die tangierten Arbeitnehmer, darunter damit im Zweifel auch der Kläger, mit diesem Vertrag jedenfalls in weitem Umfang nicht einverstanden waren.

Lohnkürzungspaket der Geschäftsleitung!

Angesichts des bemerkenswerten Lohnkürzungspaketes dieser Vertragsangebote der Beklagten – massive Arbeitszeitausweitung ohne Lohnausgleich, damit erfolgte Absenkung der Berechnungsbasis für stundenlohnabhängige Leistungen/Zeitzuschläge, Senkung bzw. Streichung zahlreicher tariflicher Leitungen wie Jahresleistung und Urlaubsgeld, Lohnerhöhung ab 01.01.2012 und Beschäftigungssicherung nur bei Vorliegen einer entsprechenden „Gefügigkeit“ des Betriebsrats mit der von der Arbeitgeberin gewünschten Arbeitszeitflexibilisierung, also letztlich einer massiven Absenkung des bisherigen Vertrags- und Vergütungsniveaus – gegen eher virtuell anmutende Arbeitsplatzsicherungshoffnungen in Form von Investitionsankündigungen usw. musste dies allerdings einen derartigen Druckcharakter zur Folge haben, dass die Beklagte von einer etwa spontanen breiteren Akzeptanz dieses Ansinnens von vorneherein nicht ausgehen konnte.
 
Auch in sonstiger vertraglicher Form ist ein entsprechender Ergänzungsvertrag hier nicht zustande gekommen, so das Landesarbeitsgericht.

Auch das Urteil des Landesarbeitsgerichtsgerichts München macht erneut deutlich, dass nur Tarifverträge Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringen!
 
Tarifverträge schützen – Tarifverträge nützen!

Mittwoch, 4. September 2013

250 Jahre C.H. Beck: Jubiläumsfeierlichkeiten finden wie seit langem geplant statt!



Rolle rückwärts bei den Jubiläumsfeierlichkeiten!

 

Nun läuft also doch alles wie lange geplant ab.

Der Drucktarif wurde pünktlich zum 250-jährigen Jubiläum kaputt gemacht, ein "Zukunfts-sicherungspaket II" wurde aufgelegt, die Beschäftigten, ver.di verzichten auf Proteste gegen die Tarifflucht und nun kann endlich gefeiert werden.

Mit Rundmail vom 27. August 2013 teilte der Vertriebsleiter der Druckerei C.H. Beck dem Festkomitee und dem Verkaufsteam, sowie dem Betriebsrat, mit, „die Jubiläumsfeier am 6. September wird definitiv abgesagt“.

Ein Schreiben an unsere Kunden ist in Arbeit und wird spätestens Donnerstag rausgehen. Bis dahin halten Sie sich bitte gegenüber unseren Kunden bedeckt. Ich möchte sicherstellen, dass der Grund für die Absage sauber und einheitlich kommuniziert wird.
Es ist ein Jammer, nach all der Arbeit, die wir in die Vorbereitungen gesteckt haben…
Kopf hoch, es geht weiter!


Martin Schöllhorn
Vertriebsleiter

Realität oder ein beabsichtigtes Verwirrspiel - Geschäftsleitung kontra Vertriebsleitung?

 

Geschäftsleitung sagt ja zur Jubiläumsfeier der Druckerei!

Mit Aushang vom 2. September teilte die Geschäftsleitung nun den Beschäftigten mit, dass seit geraumer Zeit diverse Veranstaltungen zum Jubiläum in Nördlingen und München geplant sind. So am 6. September ein Kundenempfang in Nördlingen, eine offizielle Veranstaltung im Prinzregententheater in München, ein Tag der offenen Tür am 20. September und ein Betriebsfest am 21. September in Nördlingen.
Dies alles kann nun stattfinden, da ver.di auf Protest- und Störaktionen und politische Statements verzichtet, so die Geschäftsleitung.
Wir freuen uns, dass wir Ihnen deshalb heute mitteilen können, dass die Veranstaltungen wir geplant stattfinden werden,

Die Geschäftsleitung

 Was also sollte das ganze Schmierentheater??


Auf der Strecke bleibt, abgelöst durch fragwürdige Einzelverträge, ein von den Beschäftigten mehrheitlich geschätzter und anerkannter Drucktarif.
Es bleibt ein tarifloser, vogelfreier und unwürdiger Zustand für die Beschäftigten!


„Richtig kann eine Arbeitsordnung nur sein,
wenn sie den Gegensatz von Arbeit und Kapital überwindet“
(Johannes Paul II. in seiner Sozialbotschaft Laborem Exercens, 1981).