Samstag, 28. Februar 2015

Videoüberwachung von Beck’sche Beschäftigten…?


 
Wohl auf Initiative des neuen Bereichsleiters der Buchbinderei wurden Kameras zur Überwachung am Ratiobinder installiert.

In diesem Zusammenhang stellen sich die Beschäftigten folgende Fragen:
  • Was wird genau überwacht?
  • Welchen Radius erfassen die Kameras?
  • Die Produktionskette plus Beschäftigte?
  • Was ist mit den Kameras technisch möglich?
  • Werden die Daten erfasst und gespeichert?
  • Wer hat Zugriff auf die Daten?
  • Werden gespeicherte Daten gegen Beschäftigte arbeitsrechtlich verwendet?
  • Und was sagt dazu der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Druckerei C.H. Beck?
  • Hat der Datenschutzbeauftragte den Kontakt zum Betriebsrat gesucht?

Missachtung der Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats…

Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz:

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung u. a. von technischen Anlagen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Die Mitbestimmung des Betriebsrats hat drei Ziele: Es soll in erster Linie als präventiver Schutz rechtlich unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld verhindern.

Außerdem sichert es dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht bei der oft schwierigen Ermittlung der Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Eingriffen.

Schließlich gewährleistet es eine Mitgestaltung im Rahmen rechtlich zulässiger Eingriffe.

Wenn der Betriebsrat nach dem Gesetz nicht beteiligt wurde, ist jede Installierung von Kameras rechtswidrig!

Stamen die Kameras aus Restbeständen der Nördlinger Verlags Auslieferung?

 
 
 

Donnerstag, 19. Februar 2015

Beck-Fachzeitschriften künftig ein Fremdwort am Druckstandort Nördlingen?


Wichtige Produktpalette wird aus Nördlingen nahezu komplett abgezogen!

 
In Mitarbeiterbesprechungen wurden die betroffenen Belegschaftsteile bzw. Beschäftigten letzte Woche darüber informiert, dass die Zeitschriftenproduktion für den Beck Verlag ab 01.07.2015 nicht mehr an die Nördlinger Druckerei vergeben wird (ausgenommen die noch  vorhandene Satzproduktion). Aufgrund der Fremdvergabe des Drucks der Zeitschriften wird jedoch der Leistungsdruck der Beschäftigten im Satz weiter steigen. Völlig offen sind auch noch die Auswirkungen durch die Einführung eines neuen Redaktionssystems für Zeitschriften auf die Arbeitsplätze im Satz.

Will die Verlagsleitung die Produktion in Nördlingen zusammenschrumpfen?

Betroffen sind die Bereiche Verkauf, Bogen- und Rotationsdruck, Buchbinderei und Versand. Dies bedeutet wohl für die Druckerei in Nördlingen einen mit Sicherheit hohen 7-stelligen Umsatzverlust.

Die Entscheidung und Verantwortung für diesen Schritt liegt ausnahmslos bei der Verlagsleitung in München, so die Druckerei Verantwortlichen gegenüber den Beschäftigten.

Unter den gegebenen Umständen kann durchaus davon ausgegangen werden und ist seitens des Betriebsrats zu prüfen, ob es sich bei diesem nahezu kompletten Abzug der  Zeitschriftenproduktion um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz  handelt.

Zunächst ist zu klären welche Arbeitnehmer/Arbeitsplätze von dieser Betriebsänderung betroffen sind. Sodann ist zu prüfen, welche (erheblichen) Nachteile diese Maßnahme für die Belegschaft zur Folge haben kann. Dies können u. a. sein:

  • Versetzungen
  • Um-/Abgruppierungen
  • Arbeitsplatzverlust
  • Leistungsverdichtungen
  • Qualifikationsverluste durch geringere Anforderungen

Kommt die Geschäftsleitung den rechtlichen Verpflichtungen und auch seiner sozialen Verantwortung nach?

Der Arbeitgeber hat nun den Betriebsrat umfassend über die Folgen zu unterrichten und mit ihm zu beraten, ob und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird bzw. ob und in welchem Umfang Nachteile für die ArbN auszugleichen oder zu mildern sind. Der Betriebsrat ist berechtigt hierzu einen Berater hinzuzuziehen.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass wenn bei einer Betriebsänderung keine Einigung zustande kommt die Einigungsstelle anzurufen ist.
 
 
 
 

Mittwoch, 11. Februar 2015

Bei Amazon gibt es einfach alles – außer…


 
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Mittwoch, 4. Februar 2015

Druckerei C.H. Beck ist jetzt OT-Mitglied im Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie!



 
Aktuell keine Auswirkungen für Buchbinderei und Versand!

Die Druckerei C.H. Beck ist mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Mitglied ohne Tarifbindung im Verband der Bayerischen Papier, Pappe und kunststoffverarbeitenden Industrie.

Die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ist eine Variante der Tarifflucht. Die Arbeitgeberverbände, die die Fähigkeit und Aufgabe haben, Tarifverträge abzuschließen, bieten ihren Mitgliedern damit eine neue Form der Mitgliedschaft an, bei der sie nach der Vereinssatzung alle Rechte und Pflichten haben, ohne jedoch an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden zu sein.

Was bedeutet dies aktuell für die Druckerei C.H. Beck?
 
Zunächst hat dies keine Auswirkungen für die Beschäftigten der Buchbinderei und für den Versand.

Der abgeschlossene und 2013 verlängerte  (Haus-)Tarifvertrag hat Vorrang und sichert alle tariflichen Rechte und Ansprüche der Beschäftigten. Dieser TV kann erstmals mit sechsmonatiger Frist zum 31.12.2015 gekündigt werden.

Die nächste Lohn- und Gehaltserhöhung von 2,6 Prozent zum 01.11.2015 ist tariflich gesichert und muss weitergegeben werden.

Was bringt die Zukunft?

Die nun eingegangene OT-Mitgliedschaft der Druckerei lässt jedenfalls ganz klar den Kurs der Geschäftsleitung erkennen, sich in naher Zukunft auch in der Buchbinderei und im Versand von den Tarifverträgen zu trennen. Falls die Geschäftsleitung den Haustarifvertrag zum Jahresende 2015 kündigt, muss man davon ausgehen, dass sie diesen Weg gehen will.

Aber:

Weder eine OT-Mitgliedschaft noch eine mögliche Kündigung des Haustarifvertrages durch die Geschäftsleitung machen die Beschäftigten in der Buchbinderei, im Versand und in der Druckerei wehrlos!
 

Nur Tarifverträge garantieren Schutz und Sicherheit!