Donnerstag, 27. August 2015

C.H. Beck weiter auf Expansionskurs!


C.H. Beck Verlag kauft DIKE!

 
Der C.H. Beck Verlag erwirbt in der Schweiz den DIKE Verlag AG und auch die DIKE Zeitschriften AG.

Weitere Informationen hierzu unter:



 
 

Donnerstag, 20. August 2015

Tarifgespräche Buchbinderei/Versand beginnen am 10. September!


 

Nach 2 Sondierungsgesprächen sollen nun endlich am 10. September die Verhandlungen um Inhalte der neuen Tarifbedingungen beginnen. Im Wesentlichen geht es nach der Kündigung des Überleitungstarifvertrages durch die Geschäftsleitung um folgende Themen:
 
§  Neuabschluss eines Überleitungstarifvertrages (u. a. Zuschläge, Eingruppierungen, Geltungsbereich)

§  Regelungen zur Maschinenbesetzung, Werkverträgen und Leiharbeit

§  Tarifvertragliche Regelungen zur Altersteilzeit (ca. 30% der Beschäftigten sind über 55 Jahre)

Die Arbeitnehmerseite erwartet, dass nach der Kündigung des Tarifvertrages der Geschäftsleitung im Juni nun endlich der inhaltliche Einstieg in die Tarifthemen beginnt.

Wirtschaftliches Gutachten für den Standort Nördlingen!

Nach anfänglicher Ablehnung eines Gutachtens für die gesamte Druckerei C.H. Beck bzw. den Standort Nördlingen durch die Geschäftsleitung, gibt es nun seitens der Arbeitgeberseite hierzu die Zustimmung. Zu diesem Stimmungswandel beigetragen haben wohl auch die Verweigerung von Überstunden durch den Betriebsrat und die Beschäftigten.

Für die Aufnahme von Gesprächen über die Verlängerung der Arbeitszeit ist für die Arbeitnehmerseite Voraussetzung, die Erstellung und Vorliegen eines Gutachtens für den gesamten Standort Nördlingen. 

Im Grundsatz geht es auch um die Frage, ob die Geschäftsleitung bereit ist, tarifliche Absicherungen wieder in Kraft zu setzen.

Denn mit Ablauf des gekündigten Tarifvertrages endet die Tarifbindung am 31.12.2015 und der Tarifvertrag wirkt dann nur noch nach. Einzelverträge und eine unsichere Situation für die Beschäftigten sind dann ab 01.01.2016 die Folge.
.

Gute Arbeit geht nur mit Tarif!
 
 
 
 

Donnerstag, 13. August 2015

250 Jahre C.H. Beck!


Bundesarbeitsgericht entscheidet über Jubiläumszahlung C.H. Beck!

In der mündlichen Verhandlung  vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)  München machte das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht Augsburg deutlich, dass man in der unterschiedlichen Behandlung/Bezahlung der Beschäftigten durchaus einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot sehe.

Das Gericht zitierte hierzu auch auszugsweise den Aushang der Geschäftsleitung vom 17.09.2013:

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
C.H. Beck feiert das 250. Jahr seines Bestehens! In vielen Reden und Ansprachen rund um dieses Jubiläum wird deutlich: Auch Sie sind ein Teil dieser besonderen und außergewöhnlichen Geschichte. Unsere Gesellschafter, Herr Dr. Hans-Dieter Beck und Herr Dr. Wolfgang Beck möchten dies unterstreichen und mit einer Jubiläumsprämie anerkennen…

Auch im Aushang vom 17.09.15 ist weder ein Sockelbetrag noch eine Grundprämie erwähnt, so das Gericht.

Ein rechtliches Problem ist allerdings die abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die formal immer noch Gültigkeit hat. Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung ist es aktuell nicht möglich, individuelle Ansprüche (trotz vermutlicher Benachteiligung und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot)  aus einer immer noch gültigen Betriebsvereinbarung abzuleiten.

Deutlich wurde im Termin auch, dass eine Verquickung von Jubiläumszahlung und Zusatzverträgen so wie in der bestehenden Betriebsvereinbarung festgehalten, nicht korrekt ist.

Wäre die Jubiläumszahlung aufgrund einer Gesamtzusage des Arbeitgebers gewährt worden (also z. B. ohne Betriebsvereinbarung) hätte der Kläger wohl heute Recht bekommen.

Deshalb entschied das LAG aus all den kurz geschilderten Gründen die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kammer des LAG München machte in seinen Ausführungen auch deutlich, dass diese rechtliche Situation unbefriedigend ist. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde deshalb zugelassen.

Weitere ausführliche Ausführungen folgen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
 
 

Dienstag, 11. August 2015

250 Jahre C.H. Beck!


Landesarbeitsgericht München überprüft Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg!

Das Landesarbeitsgericht München hat nun am 13. August in einem von 3 Musterverfahren zu entscheiden, ob die unterschiedliche Handhabung der Jubiläumszahlung in 2013 rechtmäßig war oder ob hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot vorliegt.

Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Prämie anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums des Beck Verlages. Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums  eine Jubiläumszahlung in unterschiedlicher Höhe (1.500 Euro für Mitarbeiter mit Zusatzverträgen und 800 Euro für Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit nachwirkender Tarifbindung) gewährt.

Aus Sicht der Kläger hat das Arbeitsgericht Augsburg den Charakter der Zahlung einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung gesehen, auch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB hat das Erstgericht nicht gesehen und die Klage abgewiesen.

Insofern wendet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt und verfolgt den Anspruch des Klägers weiter. Das Arbeitsgericht hat den Charakter der Zahlung, einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt und ist von einer Unterscheidung in der Betriebsvereinbarung zwischen einem Sockel- oder Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag ausgegangen, der in der Betriebsvereinbarung keinerlei Niederschlag im Wortlaut gefunden hat.
Unterschiedliche Handhabung der Jubiläumszahlung auf dem Prüfstand!

Alleine die Beschäftigten, die also ihr Recht in Anspruch genommen haben, nach wie vor nach  den nachwirkenden Bedingungen des Tarifvertrages Druck behandelt zu werden, erhalten geringere Jubiläumsprämien. Das ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot des § 612 a BGB, weil diese Gruppe der Beschäftigten deshalb benachteiligt wird, weil sie einer Änderung ihrer Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt hat.

Das 250-jährige Firmenjubiläum ist kein ernsthaftes wirtschaftliches Ergebnis eines Unternehmens, kein Unternehmensziel im betriebswirtschaftlichen Sinne, das durch Einsparungen gefördert oder erreicht werden könnte. Nur in derartigen Fällen rechtfertigt die o.g. Rechtsprechung des BAG unterschiedliche Zahlungen anhand des Beitrages der Beschäftigten zur Zielerreichung. Das mag noch nachvollziehbar sein, aber es bestehen keinerlei Zusammenhänge zwischen dem Lohnverzicht, dem Wechsel im Tarifbereich oder einer höheren Arbeitszeit mit dem 250-jährigen Firmenjubiläum.


 
 

Dienstag, 4. August 2015

Entgelterhöhungen für 2015…


Die Geschäftsleitung steht zu Ihrem Wort – also dann mal los, machen Sie mal!

Wieder einmal braucht die Nördlinger Geschäftsleitung einen Schuldigen dafür, dass die Beschäftigten der Druckerei immer noch keine Entgelterhöhungen von 2% und 2,5% für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen bekommen haben. Und wieder einmal soll dafür der Betriebsrat herhalten, weil er „leider noch nicht die Betriebsvereinbarungen“ unterzeichnet hat.

Wird die Geschäftsleitung ein Fan der Betriebsverfassung?
Wie ist es zu werten, dass die GL diesmal ohne Betriebsvereinbarung keine Entgelterhöhung – in unterschiedlicher Höhe und nicht an alle Beschäftigte – weiter geben will?                        Wurde aus Saulus der Paulus bzw. wird die GL in Nördlingen ein wahrer Fan der Betriebsverfassung und der Wahrung der Rechte des Betriebsrats?

Wieviel Entgelterhöhungen gab es seit der OT-Mitgliedschaft 2011, bei denen die Geschäftsleitung ohne Betriebsvereinbarung Entgelterhöhungen gewährte?
  • Eine Entgelterhöhung ohne Betriebsvereinbarung?
  • Zwei Entgelterhöhungen ohne Betriebsvereinbarung?
  • Drei Entgelterhöhungen ohne Betriebsvereinbarung?
  • Vier Entgelterhöhungen ohne Betriebsvereinbarung?
Es waren vier Entgelterhöhungen, die die Geschäftsleitung ohne den Betriebsrat zu beteiligen, also alleine gewährte!

Die Verlagsleitung in München machte es vor. Hier hat die Verlagsleitung ab 01.10.2014 Entgelterhöhungen in Höhe von 2,5 Prozent - ohne Betriebsvereinbarung und an alle Beschäftigten -  gewährt. 
Und wie ernst nimmt die Geschäftsleitung in Nördlingen die Wahrung der Betriebsratsrechte tatsächlich bei

  • Überschreitung der Höchstarbeitszeiten
  • Einhaltung der Besetzungsvorschriften an Druckmaschinen
  • Installierung von Überwachungskameras
  • Einhaltung der Gleitzeitordnung
  • und …. und … und …

Ganz offenbar will die GL den Betriebsrat hier durch den Abschluss einer (nicht erforderlichen!) Betriebsvereinbarung ins Boot zwingen bzw. als Feigenblatt instrumentalisieren, um sich aus der eigenen Verantwortung für diese Politik zu stehlen.
Ursächlich für diese „differenzierten“ Entgelterhöhungen (zum fünften Mal sollen die Mitarbeiter, die keine Zusatzverträge unterschrieben haben – aber dennoch ihren unverzichtbaren Beitrag zum Geschäftserfolg leisten, wiederum völlig leer ausgehen!) sind immer noch die abgepressten Zusatzverträge und die Tarifflucht der Druckerei im Jahr 2011.
An diesen Sündenfall muss man die GL ganz offensichtlich immer wieder erinnern!