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Sonntag, 23. Juni 2019

Alles Wichtige zum Thema Urlaub

Die populärsten Irrtümer zum Thema „Urlaub“

1. „Alle Beschäftigten in Deutschland haben 6 Wochen Urlaub.“

Richtig ist, dass ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen meistens nur in tarifgebundenen Dienststellen und Betrieben besteht. Da sich tendenziell immer mehr Arbeitgeber der Tarifbindung entziehen oder nie tarifgebunden waren, müssen viele Beschäftigte sich mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch zufriedengeben. Das Bundesurlaubsgesetz sieht lediglich 4 Wochen Urlaub im Jahr (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche) vor.

2. „6 Wochen tariflichen Urlaub gibt es schon seit 100 Jahren.“

Richtig ist, dass die erste tarifliche Urlaubsregelung in Höhe von 3 (!) Tagen von Brauereiarbeitern 1903 in Stuttgart erstritten wurde. Verbunden mit vielen Zwischenschritten hatte erst 1975 ca. die Hälfte der Beschäftigten Anspruch auf vier Wochen Tarifurlaub. Erst 1978/79 schafft die westdeutsche Eisen- und Stahlindustrie den Durchbruch in Sachen ‚6 Wochen Tarifurlaub‘.

3. „Mini-Jobber haben keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub“

Richtig ist, dass auch geringfügige Beschäftigungen reguläre Arbeitsverhältnisse sind. Damit steht den Beschäftigten also bezahlter Urlaub zu!

4. „Bildungsurlaub steht nur Gewerkschaftsmitgliedern zu.“

Richtig ist, dass es in Bayern kein Bildungsfreistellungsgesetz (umgangssprachlich ‚Bildungsurlaub‘) gibt (das muss geändert werden!). Richtig ist aber auch, dass ver.di-Mitglieder trotzdem sehr günstig Bildungsurlaub machen können: Bei ver.di-Seminaren übernimmt die Gewerkschaft die Fahrt-, Seminar- und Unterkunftskosten.

5. „Wenn ich lange krank war, steht mir kein Urlaub mehr zu.“

Richtig ist, dass auch bei Langzeiterkrankungen der Urlaub nicht automatisch verfällt. Je nach Fall können dann noch tarifliche oder gesetzliche Urlaubsansprüche bestehen. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln.

Quelle: ver.di Landesbezirk Bayern
 
 
 
 

 

Samstag, 10. März 2018

Der Aufhebungsvertrag

Was ist bei einem solchen Angebot zu beachten


Nicht alle Arbeitsverträge werden mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aufgelöst. Es gibt Möglichkeiten, im Wege einer Einigung zwischen AG und AN ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Das Kündigungsschutzgesetz findet hierbei keine Anwendung.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Wenn ein solcher Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sind viele Kolleginnen und Kollegen natürlich unsicher, weil sie nicht wissen, was drinstehen darf und was nicht. Sie können in Fallen laufen und den Abschluss des Aufhebungsvertrages bitter bereuen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Nach § 114 (1) SGB II verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen, wenn ihr ohne wichtigen Grund euer Arbeitsverhältnis löst. Ein Aufhebungsvertrag wirkt immer wie eine Eigenkündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden ist. Es gibt nur wenige wichtige Gründe, die keine Sperrfrist zur Folge haben.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.

Lasst euch daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages von ver.di rechtlich beraten!
Abfindung
Bei langjährigen Beschäftigten bieten Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, häufig eine Abfindung an, um den Verlust des Arbeitsplatzes „attraktiver“ zu machen.

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung!

Ausnahmen: Nur bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess und der Nichtzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den AG gibt es einen Anspruch aufgrund §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Ebenso gibt es gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf Abfindung.
 

Sind kleine Abfindungen generell steuerfrei?
Nein, eine solche Regelung gibt es nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausnahmevorschriften wurden zum 01.01.2006 abgeschafft. Abfindungen müssen vom AN voll versteuert werden. Erkundigt euch im Einzelfall.


Ein Hinweis zum Schluss!
    Lasst euch nie dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, wenn ihr das nicht selbst auch ausdrücklich wollt! Niemand kann dazu gezwungen werden!

Der Arbeitgeber kann auch nicht verlangen, dass ihr den Aufhebungsvertrag sofort unterschreibt. Bittet euch Bedenkzeit aus, überschlaft die ganze Sache und prüft den Vertrag sorgfältig.
Bei Fragen wendet euch bitte an den Betriebsrat oder ruft bei ver.di an.

 
 
 
 

Samstag, 24. Februar 2018

Abmahnungen – ein Dauerthema auf Betriebsversammlungen!

Nicht auf die leichte Schulter nehmen! 
Es klingt manchmal recht harmlos, eine Abmahnung. Doch es ist eine ernste Angelegenheit. In der Regel bereitet der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vor. So war das Thema Abmahnung auch wieder ein (Dauer) Thema auf der Betriebsversammlung am 20. Februar 2018.
Funktion und Inhalt der Abmahnung
Wirksam kann eine Abmahnung nur werden, wenn eine klare Beanstandung eines Fehlverhaltens erfolgt. Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügen keine pauschalen Formulierungen.

Abmahnungsgegenstände
Kurz formuliert, kann alles zum Gegenstand einer Abmahnung werden, worauf eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden kann.
Beispiele für Abmahnungsgründe:
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Unpünktlichkeit bei Arbeitsbeginn/-ende
  • Verspätete Anzeige einer Erkrankung
  • Schlecht- oder Minderleistung
Form der Abmahnung
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit ist für den Arbeitgeber die Schriftform vorteilhafter, denn er trägt die Beweislast.

Dauer der Wirkung und des Verbleibs in der Personalakte
Es gibt keine festen Zeiten für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Als Richtschnur kann ein Verwertungsverbot und Entfernungsanspruch aus der Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren angesehen werden; maßgeblich sind jedoch stets die Einzelumstände des Einzelfalls.

Reaktionsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung
Für von einer Abmahnung betroffene Arbeitnehmer bestehen mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Gegendarstellung
Mit einer Gegendarstellung können Arbeitnehmer/innen der Abmahnung in der Personalakte eine eigene Stellungnahme beifügen. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen, unabhängig davon, ob der mit deren Inhalt einverstanden ist.

Klage
Wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Ziel führen, bleibt ggf. nur noch die Klage beim Arbeitsgericht. Vor einer Klage sollten aber die Gesamtumstände bedacht werden, ob es wirklich ratsam ist, gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen.

Alle VER.DI-MITGLIEDER sollten sich in jedem Fall vor Einreichung einer Klage rechtlich beraten lassen. Jede Rechtsberatung bei Erhalt einer Abmahnung und ggf. auch die Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht ist für alle ver.di-Mitglieder kostenlos.
VERDI.-MITGLIEDER sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!
 
 
 
 

Freitag, 22. September 2017

Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Kläger wegen Jubiläumszahlung zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seiner Entscheidung vom 20.09.2017 die Revision der Kläger in Sachen Jubiläumszahlung, anlässlich des 250-jährigen Jubiläums zurückgewiesen.

Bis eine schriftliche Begründung des Urteils vorliegt, werden wohl einige Monate vergehen.
Wir werden Euch dann über die Urteilsbegründung informieren.

 
 
 

Donnerstag, 13. Juli 2017

Kündigung - Wann das BEM Pflicht ist?


Vor einer Kündigung wegen Krankheit muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Beschäftigte den Arbeitsplatz behalten kann. Dafür hilft ihm das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), gemäß § 84 (2) SGB IX, an dem auch der Betriebs- bzw. Personalrat zu beteiligen ist. Zwingend vorgeschrieben ist das BEM nicht.

Das Landesarbeitsgericht stellt aber klar, dass den Arbeitgeber die so genannte Darlegungs- und Beweislast trifft, dass ein BEM im Einzelfall nutzlos ist. Er muss demnach umfassend und detailliert vortragen, warum auch die Durchführung eines BEM keinen Einfluss auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten hätte. Er müsse erläutern, warum ihm keine anderen Möglichkeiten blieben, die milder als eine Kündigung sind.

Dabei könne er sich nicht auf eine bloße Aussage des Arbeitnehmers berufen, dass die Erkrankungen »schicksalhaft« seien. Der Arbeitgeber sei dadurch nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast befreit, da die Aussage nicht bindend für weitere Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Krankheitsfällen sei.

Der Arbeitgeber müsse vielmehr erläutern, warum auch die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht verringert hätten. Da der Arbeitgeber im hier entschiedenen Fall diese Beweislast nicht erfüllt hat, hat das Gericht die Kündigung für rechtswidrig erklärt und die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017, Az: 8 Sa 359/16
 

 
 
 

Freitag, 31. März 2017

RECHT SO!

Recht auf Elternteilzeit

Flexibilisierung ist zum Zauberwort der Arbeitswelt geworden. Diese zugunsten von Beschäftigten auszulegen, bleibt jedoch ein streitbarer Punkt. Ein Beispiel über einen Elternzeit-Antrag zeigt den Handlungsbedarf.

Elternzeit ist sowohl für Kinder als auch für Eltern gut. Doch geht diese Zeit mit Entgeltverlusten einher, da das Arbeitsverhältnis offiziell ruht und Elterngeld die finanziellen Einbußen nicht vollends ausgleichen kann. Aus diesem Grund begehrte ein Operator bei seinem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während seiner Elternzeit – somit wird aus diesem Rechtsverhältnis eine Elternzeit. Den entsprechenden Antrag des Vaters von drei Kindern und alleinigem Einkommensverdiener in seiner Familie lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Die Unternehmensleitung führte erhöhte Fehlzeiten des Beschäftigten in der Vergangenheit und vor allem dringende betriebliche Gründe an. Sie weigerten sich, die Arbeitszeitverringerung von 35 auf 23,33 Wochenstunden zuzustimmen.

Dringende betriebliche Gründe
Matthias Meister vom DGB Rechtsschutz Büro Regensburg vertrat den Mandanten vor dem Arbeitsgericht. „§ 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Verringerung der Arbeitszeit. Demnach können dringende betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen“, so der Rechtsschutzsekretär. In einem großen Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten am Standort hielt die Arbeitgeberbegründung dem Urteil der Richter/innen nicht stand. Es existierte zu dem Zeitpunkt der Antragstellung zwar eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung auf 17,5 Wochenstunden. Einem so großen Unternehmen müsse es aber möglich sein, auch andere Lösungen für die Beschäftigten zu finden, so die Richter/innen. Etwaige Koordinierungsprobleme reichten für die Dringlichkeit der angeführten betrieblichen Gründe nicht aus.

Flexible Lösungen
Parallel zu dem Verfahren trat eine neue Betriebsvereinbarung mit flexibleren Teilzeitmöglichkeiten in Kraft. „Das war nicht relevant, da das Recht aus dem BEEG in diesem Fall über den betrieblichen Bedenken des Arbeitgebers stand“, so Matthias Meister. In erster Instanz gaben die Richter/innen dem Mandanten Recht.

Das Großunternehmen zog dennoch vor die zweite Instanz – und übte somit finanziellen Druck aus. Der Kläger hatte während des ersten Verfahrens, das sich über neuen Monate hinzog, keine Einkünfte außer Hartz IV. Daher endete der Streitfall letztlich mit einem kuriosen Vergleich. Der Operator arbeitet seit Januar dieses Jahres wieder in Vollzeit. „Weitere finanzielle Belastungen hätte die fünfköpfige Familie nicht mehr verkraften können“, so der Rechtsschutzsekretär. „Dem Kläger war letztlich wichtiger, seine Familie ernähren zu können.“

VEREINBARKEIT VON KINDERERZIEHUNG UND BERUF
Das Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll Eltern Zeit für die Kindererziehung ermöglichen und finanzielle Einbußen reduzieren. In Haushalten mir nur einem Einkommen reichen die finanziellen Möglichkeiten durch das Elterngeld dennoch oft nicht aus. § 15 Abs. 7 BEEG regelt daher ausdrücklich den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Diesen können nur dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die vom Arbeitgeber schriftlich und klar verständlich vorgebracht werden müssen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht für den Ablehnungsgrund nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.

 
 
 

Samstag, 11. März 2017

DGB Rechtsschutz erstreitet 33,8 Millionen Euro für bayerische Gewerkschaftsmitglieder


„Auch 2016 wieder tausenden Beschäftigten zu ihrem Recht verholfen“ 

Die DGB Rechtsschutz GmbH erstritt im Jahr 2016 insgesamt 33,8 Millionen Euro (2015: 34,8 Millionen Euro) für Gewerkschaftsmitglieder in Bayern. Den größten Anteil daran hatten erfolgreich abgeschlossene Verfahren im Arbeitsrecht (26,9 Millionen Euro).
An zweiter Stelle folgten Streitigkeiten im Sozialrecht (6,4 Millionen Euro). Verwaltungsrechtliche Verfahren spielten hingegen eine geringere Rolle (0,5 Millionen Euro).

Matthias Jena, Vorsitzender des DGB Bayern, zieht eine positive Bilanz:
„Der DGB Rechtsschutz verhalf auch im vergangenen Jahr wieder tausenden Beschäftigten zu ihrem Recht. Gewerkschaftsmitglieder werden in schwierigen Situationen im Arbeitsleben, z.B. bei Kündigung oder der Nichtzahlung von Arbeitsentgelten, nicht allein gelassen, sondern erfahren Unterstützung, im Betrieb und vor Gericht. Der Rechtsschutz ist Teil dieser gelebten Solidarität der Gewerkschaften.“

Die DGB Rechtsschutz GmbH übernahm im Jahr 2016 allein in Bayern 14.699 Fälle (2015: 13.560). Davon wurden 9.024 Fälle (61 Prozent) vor Arbeitsgerichten verhandelt, 5.191 (35 Prozent) vor Sozialgerichten und 484 vor Verwaltungsgerichten. Bei den arbeitsrechtlichen Verfahren in der ersten Instanz entfiel der Großteil der Streitfälle auf die Themen Arbeitsentgelt (29 Prozent) sowie Kündigungen und Befristungen (22 Prozent). Im Sozialrecht dominierten Fragen der Arbeitslosenversicherung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, des Schwerbehindertenrechts und der Rentenversicherung.

Angesichts der hohen Zahl an arbeitsrechtlichen Verfahren stellt Matthias Jena fest:
„Trotz der guten Lage der bayerischen Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt mussten auch im letzten Jahr tausende Beschäftigte vor Gericht ziehen, um grundlegende Rechte durchzusetzen.

In fast 2.600 Verfahren ging es beispielsweise um etwas, das eigentlich selbstverständlich sein sollte: Die Zahlung von im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbarten Entgelten. Die Summe von fast 27 Millionen Euro, die der DGB Rechtsschutz allein vor bayerischen Arbeitsgerichten erstritten hat, lässt erahnen, in welchem Ausmaß sich manche Arbeitgeber rechtswidrig gegenüber ihren Beschäftigten verhalten.“

Die DGB Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz in Auseinandersetzungen rund um das Arbeitsleben, im Arbeits-, Sozial- und Beamtenrecht. Im Auftrag der Gewerkschaften vertritt die DGB Rechtsschutz GmbH die Rechte der Mitglieder. In Bayern ist der DGB Rechtsschutz mit 13 Büros vor Ort vertreten.

Verantwortlich: Daniel Fritsch
DGB Bayern

 
 



Freitag, 10. Februar 2017

Arbeitgeber behindert erneut die Arbeit des Betriebsrats!


Geschäftsleitung zeigt sich unbelehrbar!

Erneut musste der Betriebsrat der Druckerei beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleiten, da er in der Wahrnehmung und Ausübung seiner Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz behindert wurde.
Zweck dieses Verfahrens war es, einen Beschluss des Arbeitsgerichtes zu erlangen, der es dem Arbeitgeber aufgibt, bestimmte Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu stören und seine Arbeit zu behindern.

Nach dem Gesetz arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammen. Vertrauensvollle Zusammenarbeit schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus. Allerdings dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Eine Behinderung ist jede Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit, so das Bundesarbeitsarbeitsgericht.
Genau darum ging es bei dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. In den wesentlichen Punkten gab das Gericht den Anträgen des Betriebsrats statt, der somit einen wichtigen Erfolg erzielte.

Nachfolgend einige Passagen aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg:
Mit dem vom Gesetzgeber vorgeschrieben Formen, insbesondere dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lässt es sich nicht vereinbaren, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten der Belegschaft in einer Form zur Kenntnis gebracht werden, die dazu angetan ist, den Verhandlungspartner missliebig zu machen.

Der Arbeitgeber  verstößt deshalb bereits gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Friedenspflicht, als er in einem laufenden Verfahren (Überstunden) nicht das gesetzlich vorgesehene Vorgehen, nämlich die Anrufung einer Einigungsstelle, gewählt hat, sondern über einen offenen Brief versucht, die Belegschaft in die Auseinandersetzung mit einzubeziehen.
Mit den gewählten Formulierungen stellte die GL den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft als inkompetenten und realitätsfernen Akteur dar.

Als einen Verstoß gegen die Friedenspflicht wertet das Gericht ebenfalls das Verhalten der GL, dem Betriebsrat Fristen für die Unterzeichnung von Vereinbarungen zu setzen, verbunden mit der Drohnung, ansonsten bekäme die komplette Belegschaft keine Entgelterhöhung.
Der Arbeitgeber bezog in nicht berechtigter Weise die Belegschaft in die Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat mit ein und baute einen in dieser Form nicht mehr gerechtfertigten Handlungsdruck auf. Ziel der GL war es, mittelbaren Druck auf den Betriebsrat auszuüben. Dieses Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen ist nicht legitim.

Für mehrere Tatbestände sah das Gericht Wiederholungsgefahr seitens des Arbeitgebers. Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber bzw. die GL auch nicht von ihrer Vorgehensweise distanziert. Vielmehr hat der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, sein Verhalten für rechtmäßig zu halten. Deshalb ist ein Ordnungsgeld entsprechend dem Antrag anzudrohen, so der Beschluss des Arbeitsgerichts.
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

OOPS! Sie haben es wieder getan!
Behinderung der Betriebsratsarbeit war kein Einzelfall!                                    (Siehe Post im CH Beck Blog vom  7. Dezember 2013; Wie beurteilen die Arbeitsgerichte die Vorgänge und das Verhalten der Geschäftsleitung! 4:0 für Belegschaft und Betriebsrat!)
Mit Beschluss vom 25.09.2013 hatte das Landesarbeitsgericht München bereits rechtskräftig entschieden, dass die Arbeit des Druckereibetriebsrates behindert wurde. Das LAG bejahte auch damals sowohl das Feststellungsinteresse des Betriebsrates als auch eine Wiederholungsgefahr.

Aus der Urteilsbegründung:
Der Arbeitgeber hat die Arbeit des Betriebsrates vorliegend dadurch unzulässig erschwert, dass sie den Beschäftigten vertraglich rechtliche Vorteile in Gestalt einer verbesserten Vergütung und eines zeitweiligen Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen unter der Bedingung versprochen hat, dass Betriebsvereinbarungen so gestaltet werden, dass sie ihren ausformulierten Wünschen gerecht werden.

Diese Verhaltensweise führt nämlich dazu, dass der Betriebsrat bei den Verhandlungen über die abzuschließenden Betriebsvereinbarungen stets der Argumentation ausgesetzt ist, mit seiner Position den Eintritt der in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen zu vereiteln. Auch wenn er rechtlich nicht gehalten ist, dem Rechnung zu tragen, so wird er doch stets bedenken, dass die Mitarbeiter, die die Verträge unterschrieben haben, ihm das Unterbleiben des Bedingungseintritts zum Vorwurf machen werden. Er gerät damit unter einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der seine im Rahmen höherrangigen Rechts bestehende Freiheit, Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer im gleichberechtigten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zu gestalten, einschränkt.

Es besteht auch die – erforderliche – Wiederholungsgefahr. … Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Vorgehensweise distanziert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie für rechtmäßig zu halten.

Das Landesarbeitsgericht entsprach im Wesentlichen den Anträgen des Betriebsrates und gab dem Arbeitgeber auf, es zu unterlassen, den ArbeitnehmerInnen Ergänzungsverträge dieser Art anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 € angedroht.

Es stellt sich die Frage:
Wie viele solche Urteile braucht der Arbeitgeber noch, um einzusehen, dass er mit seinem Betriebsrat in dieser Weise nicht umspringen kann.
Muss vielleicht erst ein Ordnungsgeld vollstreckt werden?

 
 

Sonntag, 6. November 2016

ERSTE HILFE - für den Notfall in der Beck'sche!



Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:


Krank ist krank - auch wenn man beim Chef zum Personalgespräch erscheinen soll. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.


Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten (Arbeitgeber)  hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) .

Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten (Arbeitgeber), im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.


Weitere Infos unter:
http://www.spiegel.de/karriere/arbeitsrecht-mitarbeiter-muessen-nicht-krank-zum-personalgespraech-a-1119325.html

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08

 
 
 
 
 
 
 

Mittwoch, 24. August 2016

Gut geschützt im Sozialrecht!

Für ver.di-Mitglieder „All Inklusive“

Die DGB Rechtsschutz GmbH bietet seinen Gewerkschaftsmitgliedern eine umfassende Kompetenz in sozialrechtlichen Fragen.

Das Sozialrecht ist kein Rechtsgebiet, das nur Arbeitslose oder Rentner betrifft. Fragen der Krankenversicherung und der Berufskrankheiten nehmen an Bedeutung zu. Der Anteil sozialrechtlicher Fälle, bei denen die DGB Rechtsschutz GmbH aktiv wird, hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Zunehmend sind die stärker werdende körperliche und auch psychische Belastung am Arbeitsplatz und der damit häufig verbundene Anstieg berufsbedingter Erkrankungen verantwortlich.

Gewerkschaftsmitglieder erhalten durch die DGB Rechtsschutz GmbH kostenlosen Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialrecht. Dies umfasst bei sozialrechtlichen Problemen die Vertretung in sämtlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Sozialleitungsträgern und Grundsicherungsträgern, bis zur letzten Instanz.
 
Ein Stück mehr Gerechtigkeit
 
Dies sind die sozialrechtlichen Hauptthemen in der Arbeit der DGB Rechtsschutz GmbH:

Erwerbsminderungsrente
Autounfall, Herzinfarkt, Schlaganfall – auch für junge Arbeitnehmer kann sich plötzlich die Frage einer Erwerbsminderungsrente stellen.
 
Berufskrankheit
Wenn es Anhaltspunkte gibt, die berufliche Tätigkeit könnte eine dort nicht verzeichnete Krankheit ausgelöst haben, drohen langwierige Verfahren, bei denen sich Gutachten und Gegengutachten miteinander abwechseln.
 
Krankenversicherung
Den versicherten werden durch die Krankenkassen zunehmend Leistungen verweigert. So haben vor Sozialgerichten oder Streitigkeiten über die Gewährung oder die Höhe von Krankengeld oder über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zugenommen.
 
Rechte von Schwerbehinderten
Immer häufiger landen Streitigkeiten wegen der besonderen Rechte von Schwerbehinderten oder Ihnen Gleichgestellte darüber bei den Sozialgerichten.
 
Arbeitslosengeld
Auseinandersetzung mit der Arbeitsagentur haben häufig mit der Verhängung von Sperrzeiten oder Auflagen bei der Arbeitslosenmeldung zu tun. Fälle des Arbeitslosengeld II betreffen meistens die Bedarfsgemeinschaft, die Anrechnung von Vermögen und Streitigkeiten über den Wohnraum.
 
Rentenversicherung
Wichtige Arbeitsfelder der Juristen sind im Rentenversicherungsrecht unter anderem Widerspruchs- und Klageverfahren wegen Durchsetzung von Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen.
 
Pflegeversicherung
Ist der Pflegebedürftige richtig eingestuft? Solche Fragen landen nicht selten vor dem Sozialgericht. Hier erhalten Gewerkschaftsmitglieder kompetente Unterstützung durch die Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH.

So geht’s!
 
Mit einem Bescheid der Renten-, Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung nicht einverstanden? Streit ums Arbeitslosengeld? So funktioniert der gewerkschaftliche Rechtsschutz:
  1. Erst zu ver.di
  2. dann zur DGB Rechtsschutz GmbH
  3. wenn’s sein muss: zum Gericht

 ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!

 
 
 
 
 

Sonntag, 22. Mai 2016

DGB Rechtsschutz erstreitet 34,8 Millionen Euro für Gewerkschaftsmitglieder

„Gewerkschaft hilft Beschäftigten, nicht nur Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen.“

Die DGB Rechtsschutz GmbH erstritt im Jahr 2015 vor Gericht insgesamt 34,8 Millionen Euro (2014: 33,4 Millionen Euro) für die Gewerkschaftsmitglieder in Bayern.

Die positive Bilanz ist vor allem auf erfolgreich abgeschlossene Verfahren im Arbeitsrecht (27,6 Millionen Euro) zurückzuführen. An zweiter Stelle folgten Streitigkeiten im Sozialrecht (6,8 Millionen Euro). Verfahren im Verwaltungsrecht (0,4 Millionen Euro) spielten im Vergleich dazu eine geringe Rolle.

 Matthias Jena, Vorsitzender des DGB Bayern, lobt die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen: „Recht zu haben und Recht zu bekommen ist bekanntlich nicht dasselbe. Für Gewerkschaftsmitglieder kostenlos, hilft der DGB Rechtsschutz diesen, vor Gericht auch Recht zu bekommen. Die Summe von 34,8 Millionen Euro, die der DGB-Rechtsschutz alleine in Bayern für die Beschäftigten vor Gericht erstritten hat, lässt erahnen, in welchem Ausmaß sich Arbeitgeber gesetzeswidrig gegenüber ihren Beschäftigten verhalten.“

Die DGB Rechtsschutz GmbH konnte im Jahr 2015 in Bayern 13.560 Fälle vor Gericht abschließen. Davon wurden 8.353 Fälle (62 Prozent) vor Arbeitsgerichten verhandelt, 4.825 Fälle (35 Prozent) vor Sozialgerichten und 382 Fälle vor Verwaltungsgerichten (3 Prozent).
Der Großteil der arbeitsrechtlichen Streitfälle waren Verfahren zum Arbeitsentgelt (39 Prozent) und zu betriebsbedingten Kündigungen (24 Prozent).
In der ersten Instanz des Arbeitsrechts erhielt ein klagendes Gewerkschaftsmitglied im Schnitt 3.285 Euro pro abgeschlossenem Verfahren. In der zweiten Instanz lag der Erfolgswert je Verfahren sogar bei 4.935 Euro.

Mit Blick auf den hohen Anteil der Verfahren zu Arbeitsentgelten betont Stephan Sartoris, Leiter des Regionalbüros Bayern der DGB Rechtsschutz GmbH: „Wir betreiben vor allem Entgeltsicherung für die Mitglieder unserer Gewerkschaften.“

Sartoris kritisiert die Arbeitgeber: „Der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt darauf, Löhne und Gehälter einzuklagen, die die Arbeitgeber automatisch auszahlen müssten. Diese grundlegenden Rechte der Beschäftigten sollten selbstverständlich sein.“

Die DGB-Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz in Auseinandersetzungen rund um das Arbeitsleben in allen Instanzen. Im Auftrag der Gewerkschaften vertritt die DGB Rechtsschutz GmbH die Rechte der Mitglieder.

ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!

 
Rechte in der Beck’sche durchsetzen –
Pluspunkte für ver.di-Mitglieder!
 
 
 
 

 

Montag, 25. April 2016

Landesarbeitsgericht München bestätigt Kläger!


Streichung der Jahresleistung in 2014 und des Urlaubsgeldes bei Appl in Wemding waren nicht rechtens!
Das Landesarbeitsgericht München bestätigte im Wesentlichen die Urteile des Arbeitsgerichts Augsburg hinsichtlich der Streichung der Jahresleistung und des Urlaubsgeldes in 2014 bei Appl in Wemding.
Weitere Informationen dazu unter:

ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!

 Rechte durchsetzen-

 Pluspunkte für ver.di-Mitglieder!