Kontroverse Diskussion
beim Kammertermin des Arbeitsgerichts Augsburg am 25. November 2014
Am
Dienstag, 25. November 2014 fand vor dem Arbeitsgericht Augsburg in
Donauwörth der Kammertermin
zu zwei Musterklagen wegen der Jubiläumszahlung in der Druckerei C.H. Beck
statt.
Das
Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums eine Jubiläumszahlung in unterschiedlicher
Höhe (1500 Euro für Mitarbeiter mit Zusatzverträgen und 800 Euro für
Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit nachwirkender Tarifbindung) gewährt.
Dagegen
hatten sich die benachteiligten Mitarbeiter mit einer Klage vor dem
Arbeitsgericht gewandt.
Die
Kläger trugen vor, dass bei einer Jubiläumszuwendung die Belohnung der
Betriebstreue im Vordergrund stünde; eine Zuwendung in unterschiedlicher Höhe
zum Zwecke des Ausgleichs der Nachteile durch unterschiedliche Arbeitsverträge
wäre nicht sachgerecht. Hierin sei vielmehr eine rechtswidrige Maßregelung zu sehen.
Die
Beklagtenseite berief sich auf die dem Betriebsrat mehr oder weniger abgezwungene Betriebsvereinbarung,
in der diese unterschiedliche Höhe der Zuwendung „vereinbart“ wurde, und bekräftigte, dass mit dieser
Handhabung der Ausgleich der von der Mehrheit der Belegschaft geleisteten
Verzichte beabsichtigt war.
Auf die
Nachfrage eines Klägers, warum dann nicht zwei Sonderzahlungen vorgenommen
worden seien (eine einheitliche Jubiläumszuwendung an alle Mitarbeiter und eine
eigene Sonderzahlung zum Zweck des Nachteilsausgleichs), konnte oder wollte die
Beklagte, d.h. die
Arbeitgeberseite, nicht Stellung nehmen.
Der Vorsitzende
Richter ließ in seinen
Ausführungen erkennen, dass nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend zu
erkennen sei, dass bei der Zuwendung die Belohnung der Betriebstreue im
Mittelpunkt stand. Hierzu wäre auch in der Betriebsvereinbarung keine
entsprechender Hinweis zu finden.
Zu dem
Aspekt, dass der Betriebsrat beim Abschluss der Betriebsvereinbarung unter
erheblichem Druck stand, merkte der Vorsitzende an, dass dies bei
Vereinbarungen zu freiwilligen Sonderzahlungen des Arbeitgebers durchaus gang
und gäbe wäre. Bei der Beurteilung, ob hier eine rechtswidrige Maßregelung der
Kläger vorliege, sei nach der Rechtssprechung ein sehr strenger Maßstab
anzulegen; im vorliegenden Fall gebe es hierfür wohl nicht genügend
Anhaltspunkte.
Die Kammer setzte als Termin für
eine Entscheidungverkündigung den 16.12.14 fest.
Zum
Schluss regte der Vorsitzende an, ob es im Sinne des Betriebsfriedens nicht
besser wäre, die Klage durch eine Aufstockung der Zuwendung an die Kläger auf 1000 Euro beizulegen.
Hierüber sollten die Betriebsparteien und die Kläger in der Zeit bis zur
Urteilsverkündigung nachdenken.