Jubiläumszahlung
250 Jahre C.H. Beck
Ver.di
bietet seinen Mitgliedern Rechtsschutz an
Bekanntlich
wurde die Höhe der Jubiläumszahlung (nur 800 € statt 1500 €) anlässlich des
250-jährigen „Beck-Jubiläums“ davon abhängig gemacht, ob die Beschäftigten
Ergänzungsverträge und/oder Zukunftssicherungspakete unterschrieben haben. Dies
ist ein einmaliger Vorgang im gesamten Beck-Konzern.
Diese
Jubiläumszahlung hat nach unserer Ansicht nichts mit Ergänzungsverträgen oder Zukunftssicherungspaketen
zu tun. Dies kann kein sachgerechtes Kriterium bezüglich der Höhe einer
Jubiläumszahlung sein.
Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund
kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er zwar frei
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine
zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Der allgemeine arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer
oder Gruppen von Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von allgemeinen
begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechter
zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage.
Stellt der Arbeitgeber sachfremd
Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten
Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer
Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt
haben.
(So das Bundesarbeitsgericht in einem
Urteil vom 5. August 2009
- 10 AZR 666/08 –)
§ 612a
Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei
einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der
Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Es besteht wohl kein Zweifel, dass
diejenigen Arbeitnehmer, die im Mai 2011 die Unterzeichnung der Zusatzverträge
abgelehnt bzw. im Nachhinein erfolgreich gegen die Gültigkeit dieser Verträge
geklagt haben, in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Die vorgenommene Gruppenbildung in
Unterzeichner und Nicht-unterzeichner der Zusatzverträge ist daher im
vorliegenden Fall einer Jubiläumszahlung willkürlich und sachlich
ungerechtfertigt.
Daneben kommt hinsichtlich dieser
Gruppenbildung aus unserer Sicht auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und
gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB in Betracht.
Damit die Strategie des Arbeitgebers, die Belegschaft
dauerhaft zu spalten und die Nichtunterzeichner der Zusatzverträge immer wieder
zu diskriminieren, künftig durchkreuzt wird, ist es wichtig, dass möglichst
viele/alle betroffenen Arbeitnehmer das Rechtschutzangebot von ver.di annehmen.
Die entsprechenden Briefe mit den Vollmachten sind
unterwegs, damit der vorenthaltene
Differenzbetrag aus der Jubiläumszahlung geltend gemacht
werden kann!
ver.di-Mitglieder sind
gut geschützt
in allen Belangen des
Arbeits- und Sozialrechts!