Montag, 28. November 2016

Lidl beharrt auf außerordentlicher Kündigung des Initiators der Betriebsratswahl!


Gütetermin beim Arbeitsgericht Augsburg ohne Einigung.

Beim heutigen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Augsburg gab es keine gütliche Einigung. Lidl beharrt auf die außerordentliche Kündigung des Kollegen.

Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in 2017 wird der Kollege im Lidl Lager in Graben weiterbeschäftigt.

Kundgebung vor dem Arbeitsgericht in Augsburg.





Freitag, 25. November 2016

Handelskonzern LIDL will Betriebsrat kündigen

Lidl lohnt sich? Nicht für Betriebsräte!

Der Handelskonzern LIDL geht radikal gegen demokratisch gewählte Betriebsräte vor. An dem Lagerstandort Graben bei Augsburg ist es der Gewerkschaft ver.di im Juli 2016 gelungen erfolgreich Betriebsratswahlen durchführen. Schnell wurde deutlich, dass die Firma Lidl nicht viel von Mitbestimmungs-rechten durch Betriebsräte hält. In kürzester Zeit musste der Betriebsrat grundlegende Rechte der Beschäftigten anwaltlich und arbeitsgerichtlich durchsetzten. Sehr zum Missfallen des Managements. Jetzt soll einem Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt werden.

„Was bei Lidl in Graben zurzeit passiert, ist als Generalangriff auf Betriebsräte zu werten. Den Initiator der Betriebsratswahlen und gewähltes Betriebsratsmitglied will Lidl mit allen Mitteln loswerden. Angebliche, von Lidl unterstellte, geschäftsschädigende Äußerungen sollen für die fristlose Kündigung des Kollegen reichen. In Wirklichkeit möchte Lidl ein Exempel statuieren, um den Betriebsrat und die Belegschaft einzuschüchtern, “ erklärt Thomas Gürlebeck, zuständiger Handelssekretär, ver.di Augsburg. „Lidl lässt nach außen hin alle glauben, dass man kein Problem mit Gewerkschaften und Betriebsräten hat, tatsächlich entsteht jedoch der Eindruck, dass Demokratie und Mitbestimmung bei Lidl nach wie vor kein Platz haben“, so Gürlebeck weiter.

Nachdem das Betriebsratsgremium der fristlosen Kündigung die Zustimmung verweigerte, möchte Lidl sich die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht Augsburg ersetzen lassen. „Unserer Auffassung nach, wird Lidl keinen Erfolg haben. Das sieht Lidl wohl selbst so, denn heute ging ein weiterer Antrag auf fristlose Kündigung des betroffenen Kollegen beim Betriebsrat ein. Dieses Vorgehen verurteilen wir auf das Schärfste. Anstatt mit Betriebsräten vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, will Lidl diese aus dem Unternehmen entfernen, “ sagt Gürlebeck abschließend.

Am 28.11.2016 um 11 Uhr findet der erste Arbeitsgerichtstermin statt.
Von 10 Uhr bis 10:45 Uhr ruft die Gewerkschaft ver.di vor dem Arbeitsgericht Augsburg, Frohsinnstr. 2, zu einer Solidaritätskundgebung auf.

Sie haben dort die Möglichkeit mit den Betroffen zu sprechen.

Graben bei Augsburg, 24.11.2016.
Ansprechpartner:
Thomas Gürlebeck, ver.di Augsburg


Dienstag, 22. November 2016

Verleger Hans Dieter Beck leitet seine verlegerische Nachfolge ein!


Maximilian Schenk wird Nachfolger von Hans Dieter Beck!
 

Weitere aktuelle Informationen findet ihr in der in der Online-Ausgabe vom "Börsenblatt" unter:




Montag, 14. November 2016

RENTE MUSS FÜR EIN GUTES LEBEN REICHEN!

Quelle: Rentenversicherung in Zahlen 2016; Frankfurter Rundschau online;
Grafik: werkzwei Detmold

Die soziale Absicherung des Alters war einmal eine große Errungenschaft unseres Sozialstaats. Im 21. Jahrhundert droht dieser soziale Fortschritt unter die Räder zu kommen. Wer ein langes Arbeitsleben hinter sich hat, darf im Alter nicht arm und auf staatliche Hilfe angewiesen sein. Doch genau dies wird das Schicksal immer mehr Menschen - vor allem Frauen - sein, wenn die jetzige Rentenpolitik fortgeführt wird.

Deshalb fordert ver.di, deshalb fordern die Gewerkschaften und der DGB gemeinsam einen Kurswechsel bei der Alterssicherung: Der Sinkflug der Renten muss gestoppt, das gesetzliche Rentenniveau stabilisiert und wieder angehoben werden. Das Niveau der gesetzlichen Rente muss stabilisiert und wieder angehoben werden. Die Rente muss mindestens so hoch sein, dass Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, nicht später zum Sozialamt müssen.

Wir brauchen einen Kurswechsel bei der gesetzlichen Rente.
Weitere aktuelle und interessante Informationen auf der ver.di-Kampagnenseite
www.rente-staerken.verdi.de und auf der DGB-Kampagnenseite www.rente-muss-reichen.de

Die Rente muss mindestens so hoch sein, dass Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, nicht später zum Sozialamt müssen. Solche wirklichen Reformen würden auch künftig ein Altern in Würde ermöglichen“.

 
 

Sonntag, 6. November 2016

ERSTE HILFE - für den Notfall in der Beck'sche!



Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:


Krank ist krank - auch wenn man beim Chef zum Personalgespräch erscheinen soll. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.


Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten (Arbeitgeber)  hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) .

Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten (Arbeitgeber), im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.


Weitere Infos unter:
http://www.spiegel.de/karriere/arbeitsrecht-mitarbeiter-muessen-nicht-krank-zum-personalgespraech-a-1119325.html

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08