Freitag, 27. Juni 2014

250 Jahre C.H. Beck: Ungleichbehandlung und Maßregelung bei Jubiläumzahlung…


Gütetermine des Arbeitsgerichts Augsburg am 16. Juli 2014, 13.30 Uhr in Donauwörth!

 
Das Arbeitsgericht Augsburg hat für die Klagen anlässlich der Jubiläumszahlung von C.H. Beck die Gütetermine auf Mittwoch, 16. Juli 2014, 13.30 Uhr terminiert.

Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums entschieden, allen Mitarbeitern eine freiwillige Jubiläumszahlung für das 250. Firmenjahr zu gewähren.

Diese Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von 1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten. Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben, erhielten eine deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.

Als Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung war für den Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr wurde ihm seitens der Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der Betriebsrat unterschreibt die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es wird keine Jubiläumszahlung geben.

Diese Betriebsvereinbarung selbst verstößt nach unserer Auffassung jedoch bereits gegen höherrangiges Recht und kann deshalb keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch die Geschäftsleitung sein.

Durch eine Jubiläumszahlung – 250 Jahre C.H. Beck – wird eindeutig nicht eine Kompensation etwaiger durch Änderungsverträge eingetretener Nachteile angestrebt, sondern vielmehr eine generelle Belohnung aller Mitarbeiter anlässlich eines für die Firmengeschichte so bedeutsamen Ereignisses gewährt. Nach dem Zweck dieser Jubiläumszahlung ist eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter gerade nicht gerechtfertigt.

Die Kolleginnen und Kollegen haben somit einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie die Kolleginnen und Kollegen, die unter veränderten Arbeitsbedingungen fortarbeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch aufgrund des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot in § 612 BGB.


Freitag, 20. Juni 2014

Arbeitgeber nimmt Beschwerde beim Landesarbeitsgericht zurück!


Beschluss (Urteil) des Arbeitsgerichts Augsburg vom 03.09.2013 hinsichtlich der Anwendung des RTS-Tarifvertrages ist somit rechtskräftig!

Der Verband Druck und Medien Bayern hat im Namen der Druckerei C.H. Beck die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 03.09.2013 zurückgezogen.

Bereits im Laufe der der Verhandlung am 28. Mai 2014 vor dem Landesarbeitsgericht München hat sich angedeutet (wir berichteten), dass sich das LAG wohl der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Augsburg (also dem Betriebsrat) anschließen und die Beschwerde zurückweisen werde.

Somit gab es zwei mögliche Varianten:
  1. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde des Arbeitgebers zurück.
  2. Die Arbeitgeberseite nimmt die Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht zurück.
Letzteres ist nun eingetreten. Wohl auch vor dem Hintergrund, dass der Verband Druck und Medien keinen negativen Beschluss (Urteil) eines Landesarbeitsgerichtes bezüglich des RTS-Tarifvertrages haben will.

Damit bleibt es bei der Entscheidung der I. Instanz bzw. des Arbeitsgerichts Augsburg, die positiv für den Betriebsrat ist. Der RTS-Tarifvertrag bei C.H. Beck in Nördlingen gehört nicht der Vergangenheit an!
 
 

Freitag, 13. Juni 2014

Jubiläumszahlung steht auf dem Prüfstand durch das Arbeitsgericht!

250 Jahre C.H. Beck: 

Ungleichbehandlung und Maßregelung bei Jubiläumzahlung…

 

 

Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums durch die Inhaber Herrn Dr. Hans Dieter Beck und Herrn Dr. h. c. Wolfgang Beck entschieden, allen Mitarbeitern eine freiwillige Jubiläumszahlung für das 250. Firmenjahr zu gewähren.

Diese Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von 1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten.
 
Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben, erhielten eine deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.

Als Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung war für den Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr wurde ihm seitens der Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der Betriebsrat unterschreibt die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es wird keine Jubiläumszahlung geben.

Diese Betriebsvereinbarung selbst verstößt nach unserer Auffassung jedoch bereits gegen höherrangiges Recht und kann deshalb keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch die Geschäftsleitung sein.

Durch eine Jubiläumszahlung – 250 Jahre C.H. Beck – wird eindeutig nicht eine Kompensation etwaiger durch Änderungsverträge eingetretener Nachteile angestrebt, sondern vielmehr eine generelle Belohnung aller Mitarbeiter anlässlich eines für die Firmengeschichte so bedeutsamen Ereignisses gewährt. Nach dem Zweck dieser Jubiläumszahlung ist eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter gerade nicht gerechtfertigt.

Die Kolleginnen und Kollegen haben somit einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie die Kolleginnen und Kollegen, die unter veränderten Arbeitsbedingungen fortarbeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch aufgrund des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot in § 612 BGB.
 

Freitag, 6. Juni 2014

Weiterhin RTS-Tarifvertrag für die Beck’sche!


Landesarbeitsgericht wird wohl die Auffassung des Betriebsrats bestätigen!

Am 28. Mai 2014 fand vor dem Landesarbeitsgericht München die Berufungsverhandlung bezüglich des Zustimmungsverfahrens (zur Eingruppierung in den RTS-Tarifvertrag) nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz statt.

Um was geht es:
Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin, nach deren Ausbildung als Mediengestalterin. Die Geschäftsleitung beabsichtige die Arbeitnehmerin in die Lohngruppe 1. Gehilfenjahr für gewerbliche Arbeitnehmer (95 %) einzugruppieren.

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Eingruppierung und vertrat die Auffassung, dass der RTS-Tarifvertrag Anwendung findet und auch nach diesem Tarifvertrag einzugruppieren ist.

Die Geschäftsleitung rief daraufhin das Arbeitsgericht Augsburg an.

Das Arbeitsgericht Augsburg wies die Beschwerde der Geschäftsleitung zurück und schloss sich der Auffassung des Betriebsrats an. Für die Arbeitnehmerin findet der RTS-Tarifvertrag Anwendung.

Nach diesem Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg ging die Geschäftsleitung in die Berufung und rief das Landesarbeitsgericht (LAG) an.

Das Landesarbeitsgericht erörterte dann ausführlich am 28. Mai nochmals die Sach- und Rechtslage. Der Vorsitzende Richter bzw. die Kammer des LAG erklärte gegenüber den Beteiligten des Verfahrens, dass sich das LAG wohl der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Augsburg (also dem Betriebsrat) anschließen und die Beschwerde zurückweisen werde.

Der Entscheidungsverkündungstermin in dieser Sache ist am 25. Juni 2014, 10 Uhr.

 
Schöne und erholsame Pfingsten!

Eure Blog-Redaktion!