Sonntag, 23. Februar 2014

Pressemitteilung



Kirchen rufen gemeinsam zu Betriebsratswahlen auf/ "Arbeit muss den Bedürfnissen der Menschen gerecht werden"

Zu den Betriebswahlen vom 1. März bis zum 31. Mai 2014 rufen die katholische und die evangelische Kirche in Deutschland auf. "
Was wir heute brauchen, ist eine neue Debatte darüber, wie die Arbeit humaner gestaltet werden kann. Die Arbeit muss wieder stärker den Bedürfnissen der Menschen gerecht werden", fordern der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, und der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Dr. h.c. Nikolaus Schneider, in einem gemein-samen Aufruf. Damit dies möglich werde, engagierten sich die Kirchen gemeinsam mit den gewählten Arbeitsnehmervertretungen in den Betrieben für eine solidarische und gerechte Arbeitswelt.
Die künftigen Herausforderungen für die Arbeit der Betriebsräte werden von den Veränderungen der Erwerbsarbeit vorgegeben, heißt es in dem Aufruf weiter. "Unsere Arbeitswelt hat heute zwei Gesichter: Auf der einen Seite gibt die gestiegene Beschäftigungsrate den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Sicherheit und ermöglicht vielen ein gutes Einkommen." Auf der anderen Seite aber habe die gute wirtschaftliche Entwicklung ihren Preis: "Der Druck auf die Beschäftigten nimmt weiter zu. Leistungsverdichtung und Mehrarbeit sind zu ständigen Begleitern der heutigen Erwerbsarbeit geworden.
Die Folgen von permanenter Überforderung und Leistungsdruck äußern sich insbesondere in der Zunahme psychischer Erkrankungen, einer Entwicklung, die in den letzten Jahren zum Teil alarmierende Ausmaße erreicht hat", schreiben Erzbischof Zollitsch und der EKD-Ratsvorsitzende

Sie fügen hinzu: "Um das Ziel einer Humanisierung der Arbeit auf den Weg zu bringen, braucht es starke Interessensvertretungen in den Betrieben". 

Pressestelle der EKD

Sonntag, 16. Februar 2014

Tipps für den Notfall!




… wenn es überraschend heißt: „Bitte zum Personalgespräch.“



1.      Versuchen Sie vor dem Gespräch herauszufinden um, um was es geht. Sie haben Anspruch darauf, dass Ihnen das Thema mindestens einen Tag vor dem Gespräch mitgeteilt wird!

2.      Gehen Sie nach Möglichkeit nicht ohne Zeugen (z. B. Betriebsrat) in das Gespräch. Der Vorgesetzte kann nicht verlangen, dass Sie alleine zu dem Gespräch erscheinen!

3.      Nichts unterschreiben! Nichts ist so eilig und so wichtig, dass Sie es sofort und ohne Beratung unterschreiben müssen. Auf keinen Fall sollten Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben – die Unterschrift kann nicht rückgängig gemacht werden.

4.      Geben Sie keine Erklärungen zu Vorwürfen ab. Es reicht wenn Sie sagen, dass Sie das anders sehen und hierzu später (schriftlich) Stellung nehmen werden. Weisen Sie insbesondere allgemein gehaltene, unspezifische Vorwürfe (z.B.: Wir haben den Eindruck, dass Ihre Arbeitsleitung stark nachgelassen hat) zurück.

5.      Lassen Sie sich nicht provozieren. Je mehr der Arbeitgeber Sie unter Druck setzt, desto besonnener sollten Sie sein.

6.      Machen Sie sich Notizen vom Gesprächsverlauf. Verlangen Sie eine Bedenkzeit (mind. 24 Stunden, Wochenende oder Feiertage berücksichtigen), bevor Sie sich äußern.

7.      Sie sich auf jeden Fall sofort nach dem Gespräch beraten lassen – der Betriebsrat und/oder ver.di helfen Ihnen weiter. In besonderen Fällen kann es auch geboten sein, einen Anwalt einzuschalten.


Wenden Sie sich an einen Betriebsrat ihres Vertrauens oder an ihre ver.di- Geschäftsstelle in Augsburg.

Samstag, 1. Februar 2014

Abmahnungen in der Beck'sche sind keine Seltenheit mehr!

Nicht auf die leichte Schulter nehmen!

Es klingt manchmal recht harmlos, eine Abmahnung. Doch es ist eine ernste Angelegenheit. In der Regel bereitet der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vor.

Funktion und Inhalt der Abmahnung
Wirksam kann eine Abmahnung nur werden, wenn eine klare Beanstandung eines Fehlverhaltens erfolgt. Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügen keine pauschalen Formulierungen.

Abmahnungsgegenstände
Kurz formuliert, kann alles zum Gegenstand einer Abmahnung werden, worauf eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden kann.

Beispiele für Abmahnungsgründe:
      ·         Unentschuldigtes Fehlen

·         Unpünktlichkeit bei Arbeitsbeginn/-ende

·         Verspätete Anzeige einer Erkrankung

·         Schlecht- oder Minderleistung

Form der Abmahnung
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit ist für einen Arbeitgeber die Schriftform vorteilhafter, denn er trägt die Beweislast.

Dauer der Wirkung und des Verbleibs in der Personalakte
Es gibt keine festen Zeiten für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Als Richtschnur kann ein Verwertungsverbot und Entfernungsanspruch aus der Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren angesehen werden; maßgeblich sind jedoch stets die Einzelumstände des Einzelfalls.

Reaktionsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung
Für von einer Abmahnung betroffene Arbeitnehmer bestehen mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Gegendarstellung
Mit einer Gegendarstellung können Arbeitnehmer/innen der Abmahnung in der Personalakte eine eigene Stellungnahme beifügen. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen, unabhängig davon, ob der mit deren Inhalt einverstanden ist.

Klage
Wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Ziel führen, bleibt ggf. nur noch die Klage beim Arbeitsgericht. Vor einer Klage sollten aber die Gesamtumstände bedacht werden, ob es wirklich ratsam ist, gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen.


ver.di-Mitglieder sollten sich in jedem Fall
von ihrem Gewerkschaftssekretär beraten lassen!
ver.di Augsburg, Am Katzenstadel 34, 86154 Augsburg; 
Tel. 0821/27954-41                    
 
 ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!