Donnerstag, 29. März 2018

Schöne und erholsame Osterfeiertage!

Happy Easter - Joyeuses Pâques - Pascua feliz - Buona Pasqua - Vrolijk Pasen - С Пасхой - Sretan Uskrs - Καλό Πάσχα - Šťastné Velikonoce - boldog húsvéti Ünnepeket - عيد فصح سعيد
 


Wir wünschen Euch schöne Ostern!

 
Wir lesen uns wieder…
 

Eure Blog-Redaktion!
 

Freitag, 23. März 2018

Verleugnete Armut!

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat sich vor Amtsantritt zum Arbeitslosengeld II geäußert – und dafür die gewünschte Aufmerksamkeit bekommen: „Hartz IV bedeutet nicht Armut, sondern ist die Antwort unserer Solidargemeinschaft auf Armut.“ Diese Sozialleistung sei „aktive Armutsbekämpfung“.

Nach international anerkannten Maßstäben gilt als armutsgefährdet, wer im Haushalt über weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens verfügt (2016: 1.064 Euro monatlich bei Alleinlebenden). Das sind immerhin fast 16 Prozent der Bevölkerung in Deutschland; besonders betroffen sind Alleinerziehende, Migrantinnen, Rentner. Und die Zahl der Armutsgefährdeten steigt seit Jahren an – und zwar auch, weil der Hartz-IV-Regelsatz zu niedrig ist, um das Existenzminimum zu sichern. Gewerkschaften und Sozialverbände weisen schon lange darauf hin. So stehen zum Beispiel einem alleinstehenden Grundsicherungs-Empfänger für Nahrungsmittel nur 4,58 Euro täglich zur Verfügung. Ein dreizehnjähriges Kind bekommt täglich nur 0,88 Euro für seine Teilnahme an Mobilität und Verkehr.

Der Fehler liegt dabei im System: Die Regelsatzberechnung erfolgt nach unsauberen und fragwürdigen Methoden. Und das seit Jahren. Das zu korrigieren wäre hilfreicher und gerechter, als populistisch wie Spahn auf die Schwächsten einzudreschen: Der Regelsatz für Hartz IV muss deutlich angehoben werden.
 

 


Donnerstag, 15. März 2018

Ganz aktuell: ver.di Augsburg kompakt – März 2018

 
 
 
 
 
 
Voller Erfolg: Unsere große Mitglieder-Aktion zum Internationalen Frauentag 2018


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die neue Ausgabe von ver.di Augsburg ist u. a. mit folgenden Themen online geschaltet:
  • Warnstreik Augsburger Allgemeine
  • Aktion zur Mitgliederwerbung
  • Tarifrunde öD
  • Tarifrunde Deutsche Post AG
  • Augsburger erkunden Berlin
  • Termine Mitgliederversammlungen


Diese Ausgabe findet ihr auch auf unserer Homepage: www.augsburg.verdi.de
 

Mit den besten Grüßen
ver.di Bezirk Augsburg





Samstag, 10. März 2018

Der Aufhebungsvertrag

Was ist bei einem solchen Angebot zu beachten


Nicht alle Arbeitsverträge werden mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aufgelöst. Es gibt Möglichkeiten, im Wege einer Einigung zwischen AG und AN ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Das Kündigungsschutzgesetz findet hierbei keine Anwendung.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Wenn ein solcher Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sind viele Kolleginnen und Kollegen natürlich unsicher, weil sie nicht wissen, was drinstehen darf und was nicht. Sie können in Fallen laufen und den Abschluss des Aufhebungsvertrages bitter bereuen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Nach § 114 (1) SGB II verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen, wenn ihr ohne wichtigen Grund euer Arbeitsverhältnis löst. Ein Aufhebungsvertrag wirkt immer wie eine Eigenkündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden ist. Es gibt nur wenige wichtige Gründe, die keine Sperrfrist zur Folge haben.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.

Lasst euch daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages von ver.di rechtlich beraten!
Abfindung
Bei langjährigen Beschäftigten bieten Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, häufig eine Abfindung an, um den Verlust des Arbeitsplatzes „attraktiver“ zu machen.

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung!

Ausnahmen: Nur bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess und der Nichtzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den AG gibt es einen Anspruch aufgrund §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Ebenso gibt es gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf Abfindung.
 

Sind kleine Abfindungen generell steuerfrei?
Nein, eine solche Regelung gibt es nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausnahmevorschriften wurden zum 01.01.2006 abgeschafft. Abfindungen müssen vom AN voll versteuert werden. Erkundigt euch im Einzelfall.


Ein Hinweis zum Schluss!
    Lasst euch nie dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, wenn ihr das nicht selbst auch ausdrücklich wollt! Niemand kann dazu gezwungen werden!

Der Arbeitgeber kann auch nicht verlangen, dass ihr den Aufhebungsvertrag sofort unterschreibt. Bittet euch Bedenkzeit aus, überschlaft die ganze Sache und prüft den Vertrag sorgfältig.
Bei Fragen wendet euch bitte an den Betriebsrat oder ruft bei ver.di an.

 
 
 
 

Dienstag, 6. März 2018

8. März - Internationaler Frauentag 2018

 
100 Jahre Frauenwahlrecht

Am ersten internationalen Frauentag 1911 gingen unter dem Kampfruf „Heraus mit dem Frauenwahlrecht“ im ganzen Land Menschen auf die Straße.

1914 wurde z.B. in Bremen ein Versuch von Sozialdemokraten unternommen, das Wahlrecht für alle über 20 Jahre alten Männer und Frauen einzuführen. Da gab es sofort Gegenwind vom „Deutschen Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation“, um den Frauen das Stimmrecht nicht zu gewähren. Sie vertraten die Meinung: „Das Stimmrecht bedeutet eine schwere Schädigung für die Frau, es verstößt gegen die weibliche Veranlagung. Die Frau urteilt mehr nach dem Gefühl des Herzens, als dass sie sachlich bleiben kann ...“

Am 12. November 1918, war es dann endlich soweit: Die Frauen erhielten in Deutschland das hart erkämpfte Wahlrecht. Am 19. Januar1919 durften dann auch Frauen über die Zusammensetzung des ersten Parlaments in der Weimarer Republik abstimmen. Die Wahlbeteiligung fiel sehr hoch aus. Ca. 82 % der Männer und Frauen machten von ihrem Recht Gebrauch. Die Menschen standen damals in Schlangen an und mussten teilweise stundenlang warten.

Nach dem Einsatz der sogenannten Mütter des Grundgesetzes wurde 1949 folgender Passus ins Grundgesetz geschrieben: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ (Art. 3, Abs. 2.) Noch immer ist diese eigentlich so schlichte Aussage nicht erreicht. Erst 1994 wurde der Artikel dann ergänzt: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Trotzdem ist es immer noch so:
  • Frauen arbeiten in schlechter bezahlten Berufen und Branchen und auf niedrigeren Stufen der Karriereleiter als Männer.
  • Frauen unterbrechen oder verkürzen (Teilzeit, Minijobs) ihre Erwerbstätigkeit häufiger und länger als Männer, weil immer noch Frauen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuständig sind.
  • Arbeitsanforderungen in so genannten typischen Frauenberufen werden schlechter bewertet als Anforderungen in so genannten typischen Männerberufen.
Die bayerischen ver.di Frauen setzen sich dafür ein, dass sich dies ändert!

Lasst uns gemeinsam weiterkämpfen – für eine bessere Zukunft!