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Sonntag, 7. Juni 2020

Die populärsten Irrtümer zum Thema "URLAUB"

1. „Alle Beschäftigten in Deutschland haben 6 Wochen Urlaub.“



Richtig ist, dass ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen meistens nur in tarifgebundenen Dienststellen und Betrieben besteht. Da sich tendenziell immer mehr Arbeitgeber der Tarifbindung entziehen oder nie tarifgebunden waren, müssen viele Beschäftigte sich mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch zufriedengeben. Das Bundesurlaubsgesetz sieht lediglich 4 Wochen Urlaub im Jahr (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche) vor.
 
2. „Sechs Wochen tariflichen Urlaub gibt es schon seit 100 Jahren.“

Richtig ist, dass die erste tarifliche Urlaubsregelung in Höhe von 3 (!) Tagen von Brauereiarbeitern 1903 in Stuttgart erstritten wurde. Verbunden mit vielen Zwischenschritten hatte erst 1975 ca. die Hälfte der Beschäftigten Anspruch auf vier Wochen Tarifurlaub. Erst 1978/79 schafft die westdeutsche Eisen- und Stahlindustrie den Durchbruch in Sachen ‚6 Wochen Tarifurlaub‘.
 
3. „Mini-Jobber haben keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub“

Richtig ist, dass auch geringfügige Beschäftigungen reguläre Arbeitsverhältnisse sind. Damit steht den Beschäftigten also bezahlter Urlaub zu!
 
4. „Bildungsurlaub steht nur Gewerkschaftsmitgliedern zu.“
 
Richtig ist, dass es in Bayern kein Bildungsfreistellungsgesetz (umgangssprachlich ‚Bildungsurlaub‘) gibt (das muss geändert werden!). Richtig ist aber auch, dass ver.di-Mitglieder trotzdem sehr günstig Bildungsurlaub machen können: Bei ver.di-Seminaren übernimmt die Gewerkschaft die Fahrt-, Seminar- und Unterkunftskosten.

 
5. „Wenn ich lange krank war, steht mir kein Urlaub mehr zu.“

Richtig ist, dass auch bei Langzeiterkrankungen der Urlaub nicht automatisch verfällt. Je nach Fall können dann noch tarifliche oder gesetzliche Urlaubsansprüche bestehen. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln.
 
Quelle: ver.di Landesbezirk Bayern

 
 

Mittwoch, 22. Januar 2020

Entlastung für Betriebsrenter*innen

 

Neuer Freibetrag auf Krankenkassenbeiträge bei Betriebsrenten
Mit den Aktivitäten zur Grundrente wurde eine jahrelange Forderung von ver.di endlich umgesetzt: Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG), das zum 1.1.2020 in Kraft trat, wird ein Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen für Betriebsrenten eingeführt.

Zum 1.1.2004 wurde zum Ärgernis der Betriebsrentner*innen in einer gesetzgeberischen Nacht- und Nebelaktion der volle Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrenten erhoben und damit die Aufwendungen ohne Vertrauensschutz verdoppelt. Das konnte nun korrigiert werden.
Die Entlastungen belaufen sich auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich. Für rund 60 % der betroffenen Betriebsrentner*innen bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags
leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 % der Rentner*innen mit einer Betriebsrente profitieren von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet.

Was ändert sich?
Bisher galt bei Betriebsrenten (technisch: Versorgungsbezüge) eine Freigrenze von 1/20 der Bezugsgröße. Sie ist eine dynamische Größe und beträgt im Jahr 2020 159,25 €. Das bedeutete: Wenn die Betriebsrente(n) darunter blieben, mussten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Lagen sie darüber, hätten die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.

Diese Freigrenze wird nun zum 1.1.2020 um einen Freibetrag ergänzt. Bleiben die Versorgungsbezüge unter der Grenze, die sich jährlich ändert, sind nach wie vor keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Weitere ausführliche Informationen unter:

 
 

Donnerstag, 13. Juli 2017

Kündigung - Wann das BEM Pflicht ist?


Vor einer Kündigung wegen Krankheit muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Beschäftigte den Arbeitsplatz behalten kann. Dafür hilft ihm das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), gemäß § 84 (2) SGB IX, an dem auch der Betriebs- bzw. Personalrat zu beteiligen ist. Zwingend vorgeschrieben ist das BEM nicht.

Das Landesarbeitsgericht stellt aber klar, dass den Arbeitgeber die so genannte Darlegungs- und Beweislast trifft, dass ein BEM im Einzelfall nutzlos ist. Er muss demnach umfassend und detailliert vortragen, warum auch die Durchführung eines BEM keinen Einfluss auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten hätte. Er müsse erläutern, warum ihm keine anderen Möglichkeiten blieben, die milder als eine Kündigung sind.

Dabei könne er sich nicht auf eine bloße Aussage des Arbeitnehmers berufen, dass die Erkrankungen »schicksalhaft« seien. Der Arbeitgeber sei dadurch nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast befreit, da die Aussage nicht bindend für weitere Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Krankheitsfällen sei.

Der Arbeitgeber müsse vielmehr erläutern, warum auch die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht verringert hätten. Da der Arbeitgeber im hier entschiedenen Fall diese Beweislast nicht erfüllt hat, hat das Gericht die Kündigung für rechtswidrig erklärt und die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017, Az: 8 Sa 359/16
 

 
 
 

Mittwoch, 7. Juni 2017

Arbeit auf Abruf!


Modernes Tagelöhnertum – Moderne Sklaverei in Deutschland…


Das Teilzeitgesetz macht hierzulande möglich, was in anderen Ländern verboten ist.
 
 

Freitag, 31. März 2017

RECHT SO!

Recht auf Elternteilzeit

Flexibilisierung ist zum Zauberwort der Arbeitswelt geworden. Diese zugunsten von Beschäftigten auszulegen, bleibt jedoch ein streitbarer Punkt. Ein Beispiel über einen Elternzeit-Antrag zeigt den Handlungsbedarf.

Elternzeit ist sowohl für Kinder als auch für Eltern gut. Doch geht diese Zeit mit Entgeltverlusten einher, da das Arbeitsverhältnis offiziell ruht und Elterngeld die finanziellen Einbußen nicht vollends ausgleichen kann. Aus diesem Grund begehrte ein Operator bei seinem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während seiner Elternzeit – somit wird aus diesem Rechtsverhältnis eine Elternzeit. Den entsprechenden Antrag des Vaters von drei Kindern und alleinigem Einkommensverdiener in seiner Familie lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Die Unternehmensleitung führte erhöhte Fehlzeiten des Beschäftigten in der Vergangenheit und vor allem dringende betriebliche Gründe an. Sie weigerten sich, die Arbeitszeitverringerung von 35 auf 23,33 Wochenstunden zuzustimmen.

Dringende betriebliche Gründe
Matthias Meister vom DGB Rechtsschutz Büro Regensburg vertrat den Mandanten vor dem Arbeitsgericht. „§ 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Verringerung der Arbeitszeit. Demnach können dringende betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen“, so der Rechtsschutzsekretär. In einem großen Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten am Standort hielt die Arbeitgeberbegründung dem Urteil der Richter/innen nicht stand. Es existierte zu dem Zeitpunkt der Antragstellung zwar eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung auf 17,5 Wochenstunden. Einem so großen Unternehmen müsse es aber möglich sein, auch andere Lösungen für die Beschäftigten zu finden, so die Richter/innen. Etwaige Koordinierungsprobleme reichten für die Dringlichkeit der angeführten betrieblichen Gründe nicht aus.

Flexible Lösungen
Parallel zu dem Verfahren trat eine neue Betriebsvereinbarung mit flexibleren Teilzeitmöglichkeiten in Kraft. „Das war nicht relevant, da das Recht aus dem BEEG in diesem Fall über den betrieblichen Bedenken des Arbeitgebers stand“, so Matthias Meister. In erster Instanz gaben die Richter/innen dem Mandanten Recht.

Das Großunternehmen zog dennoch vor die zweite Instanz – und übte somit finanziellen Druck aus. Der Kläger hatte während des ersten Verfahrens, das sich über neuen Monate hinzog, keine Einkünfte außer Hartz IV. Daher endete der Streitfall letztlich mit einem kuriosen Vergleich. Der Operator arbeitet seit Januar dieses Jahres wieder in Vollzeit. „Weitere finanzielle Belastungen hätte die fünfköpfige Familie nicht mehr verkraften können“, so der Rechtsschutzsekretär. „Dem Kläger war letztlich wichtiger, seine Familie ernähren zu können.“

VEREINBARKEIT VON KINDERERZIEHUNG UND BERUF
Das Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll Eltern Zeit für die Kindererziehung ermöglichen und finanzielle Einbußen reduzieren. In Haushalten mir nur einem Einkommen reichen die finanziellen Möglichkeiten durch das Elterngeld dennoch oft nicht aus. § 15 Abs. 7 BEEG regelt daher ausdrücklich den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Diesen können nur dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die vom Arbeitgeber schriftlich und klar verständlich vorgebracht werden müssen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht für den Ablehnungsgrund nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.

 
 
 

Freitag, 13. Januar 2017

Neuerungen in 2017 für Arbeitnehmer!


Das neue Jahr beschert den Bürgern einige Änderungen. Nachfolgend ein kleiner Überblick:

Mindestlohn steigt
Am 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro die Stunde. Auch wer in einem Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Weil Minijobber höchstens 450 € Euro pro Monat verdienen dürfen, sinkt für sie wegen des höheren Mindestlohns die monatliche Arbeitszeit. Das heißt: Wer einen Mindestlohn von 8,84 Euro die Stunde erhält, muss höchstens 50,9 Stunden im Monat arbeiten.

Hartz IV wird erhöht
Die Hartz IV-Leistungen erhöhen sich ebenfalls zum Jahresbeginn. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt auf 409 Euro. Die Grundsicherung für Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren klettert auf 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu 6 Jahre beträgt weiterhin 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten von Januar an 311 Euro.

Mehr Kindergeld
Das Kindergeld beträgt 2017 für das 1. und 2. Kind je 192 Euro im Monat. Für das 3. Kind gibt es ab Anfang diesen Jahres 198 Euro. Das Kindergeld für das 4. und jedes weitere Kind liegt bei 223 Euro.

Flexi-Rente bringt Hinzuverdienstrecht
Die Flexi-Rente bringt Arbeitnehmern ab Juli 2017 ein neues Hinzuverdienstrecht. Die Grenze liegt bei 6300 Euro p.a.. Ältere können durch eine Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrente ihre Rentenansprüche erhöhen, wenn sie weiterhin in die Rentenversicherung einzahlen. Ab einem Alter von 50 Jahren können Arbeitnehmer freiwillig Beiträge in die Rentenkasse überweisen, um später ohne Abschläge in Vorruhestand gehen zu können.

Anhebung der regulären Altersgrenze
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt auf 65 Jahre und 6 Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Pflegereform soll Ungerechtigkeiten abschaffen
Das zweite Pflegestärkungsgesetz definiert den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu. Ziel ist, bisherige Ungerechtigkeiten abzuschaffen. Die 3 existierenden Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt.

Mehr Rente für Pflege
Ab 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung künftig 5 Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Für den Rentenanspruch von Pflegenden bedeutet das: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben zukünftig in vielen Fällen höhere Rentenanwartschaften.

 
 

Montag, 26. September 2016

„Diaspora der Arbeitnehmerbildung“



40 Jahre Bildungsurlaub – aber nicht in Bayern

Seit 40 Jahren gilt in Deutschland das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO, nach der allen Beschäftigten die Möglichkeit einer bezahlten Bildungsfreistellung einzuräumen ist. Fast alle deutschen Bundesländer haben es mittlerweile umgesetzt – Bayern allerdings nicht. „An der Bayerischen Staatsregierung ist dieses Abkommen bislang vorüber gegangen. Bayern erweist sich damit weiterhin als Diaspora der Arbeitnehmerbildung“, erklärte die Landesbezirksleiterin von ver.di Bayern, Luise Klemens.

„Gut ausgebildete Beschäftigte sind das Wertvollste, was Unternehmen haben“, sagte Klemens. Weiterbildung fördere gesellschaftliche Innovationen und unterstütze den wirtschaftlichen und technischen Strukturwandel – „auch und gerade durch die Anforderungen der zunehmenden Digitalisierung wird das immer bedeutsamer“, so Luise Klemens. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sei Bildung so auch eine wichtige Voraussetzung für die Sicherung ihrer Beschäftigungsfähigkeit.

Aus Sicht der Gewerkschaft ver.di sei es deshalb dringend erforderlich, dass auch in Bayern die Weiterbildungsaktivitäten der Beschäftigten politisch unterstützt werden und ein Bildungsfreistellungsgesetz eingeführt wird.

„Unsere Vorstöße dazu wurden bislang allesamt von der CSU abgelehnt. Aber wer in der Wirtschaft Weltspitze sein will, darf in der Arbeitnehmerbildung nicht auf Provinzniveau agieren“, stellte Luise Klemens klar.

 
 

Freitag, 18. März 2016

Aufstehen und Flagge zeigen gegen Werkverträge und Leiharbeit!

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen beenden!

Kundgebung am 9. April 2016 in München: 11 Uhr, Odeonsplatz

Der Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen nimmt immer mehr zu, in allen Branchen, ob Automobilhersteller, Schlachthöfe, am Bau, im Einzelhandel und in Krankenhäusern, in Druckbetrieben, in Schulen, und Verkehrsbetrieben.

So werden hunderttausende Kolleginnen und Kollegen schlechter bezahlt und schlechter behandelt als die Stammbelegschaft – und damit zum Lohndumping missbraucht.

Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD zugesagt: „Den Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit werden wir verhindern.“
Die CSU blockiert den Entwurf des Arbeitsministeriums zum Thema Werkverträge und Leiharbeit. Jetzt bekommen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: NICHTS.

  • Weil die CSU den Koalitionsvertrag nicht erfüllen will.
  • Weil die CSU Zwei-Klassen-Belegschaften nicht verhindern will.
  • Weil die CSU Lohndumping nicht wirksam bekämpfen will.
  • Weil die CSU den Missbrauch von Werkverträgen nicht beenden will.
  • Weil die CSU gleiche Löhne für Leiharbeiter nach 9 Monaten verhindern will.
  • Weil die CSU erlauben will, dass Leiharbeiter als Streikbrecher missbraucht werden dürfen.
  • Weil Arbeitgeber und Wirtschaft Druck auf die CSU machen, um weiter Lohndumping  betreiben zu dürfen.
Wir brauchen ein wirksames Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen – JETZT!

Hier die Abfahrtszeiten und Orte:
Nördlingen, Kaiserwiese - 07:15 Uhr
Donauwörth, Parkplatz Schwabenhalle - 7:55 Uhr

Anmeldungen bitte rasch bei ver.di Augsburg: bz.augsburg@verdi.de oder dem Betriebsrat. Bitte gebt neben Eurem Namen bei der Anmeldung auch eine Erreichbarkeit (Telefon, Mail) an, damit man Euch in Notfällen z.B. über geänderte Abfahrtzeiten informieren kann. Die oben genannten Abfahrtzeiten sind ziemlich verbindlich und können sich vielleicht noch ein wenig ändern!

Die Abfahrt aus München erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Kundgebung.

Gemeinsam gegen Werkverträge und Leiharbeit!
 
 

Donnerstag, 16. Juli 2015

Weiteres Bundesland mit Bildungszeitgesetz


 
„Diaspora Bayern missionieren“

Ab heute haben auch die Beschäftigten in Baden-Württemberg einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Tage Weiterbildung im Jahr. Damit bleiben als „weiße Flecken“ nur noch die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen. „ver.di begrüßt diese Entwicklung - und wir werden nicht aufhören, die in dieser Hinsicht Diaspora

Bayern zu missionieren“, erklärte Linda Schneider, stellvertretende Landesbezirksleiterin von ver.di Bayern.

„Nun haben bald alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung“, stellte Schneider fest. Sie forderte die Bayerische Staatsregierung auf, dieses Recht endlich auch den Beschäftigten in Bayern zu gewähren und ein Bildungsfreistellungsgesetz einführen.

„40 Jahre Warten sind wahrlich genug“, so Linda Schneider:
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade Bayern in Sachen Bildung Schlusslicht in Deutschland ist und seinen Beschäftigten dieses Recht verweigert. Argumente dafür gibt es schließlich genug.“

Hintergrund:
Das Recht auf Bildungsurlaub geht zurück auf ein im Jahr 1974 verabschiedetes Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO (Nr. 140), nach der allen Beschäftigten die Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs einzuräumen ist. Deutschland hat dieses Übereinkommen 1976 unterzeichnet, bislang jedoch nicht umgesetzt.

Stattdessen gibt es in beinahe allen Bundesländern Landesgesetze, die den Beschäftigten dieses Recht einräumen. Ausnahmen bilden inzwischen nur noch Bayern, Sachsen und Thüringen. In letzterem ist ein Gesetz jedoch schon auf dem Weg.

ver.di Bayern fordert seit Jahren ein Bildungsfreistellungsgesetz auch für Bayern, scheitert mit seiner Forderung bislang jedoch am Widerstand der Abgeordneten von CSU und Freien Wählern, wohingegen die Abgeordneten von SPD und GRÜNEN die Forderung von ver.di unterstützen.

 
 

Montag, 26. Januar 2015

Große Koalition frisst Streikrecht!



Es geht um das Streikrecht - ver.di lehnt Gesetzentwurf ab!

In Deutschland wird so wenig gestreikt wie in kaum einem anderen Industrieland. Und ein durchschnittlich bezahlter Beschäftigter hat heute preisbereinigt rund drei Prozent weniger Einkommen als im Jahr 2000. Jetzt stellen sich vor allem Branchengewerkschaften gegen diese Entwicklung.
Plötzlich schreckt die große Koalition (GroKo) auch nicht vor einem direkten Eingriff in das Streikrecht zurück. Da dieses in der Verfassung – ohne Änderungsmöglichkeit – festgelegt ist, betreibt die GroKo einen Verfassungsbruch. Unfassbar ist, dass dabei eine sozialdemokratische Ministerin die Federführung hat.

Das Gesetz sagt: Wenn in einem Betrieb zwei Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge aushandeln, dann gilt nur der Vertrag der Gewerkschaft, die mehr Mitglieder hat. Damit soll kämpferischen Klein-Gewerkschaften wie der Gewerkschaft der Lokführer (GdL) die Waffe aus der Hand genommen werden. In Deutschland soll wieder brav gearbeitet werden.

Im Kern handelt es sich hiermit faktisch um einen Eingriff ins Streikrecht.
Wenn nämlich für eine Minderheitsgewerkschaft absehbar ist, dass ein von ihr abgeschlossener Tarifvertrag gar keine Wirksamkeit entfaltet, wird natürlich auch niemand dafür streiken.

Sicher, Tarifeinheit ist eine wichtige Sache. Je einiger die Beschäftigten auftreten, umso mehr Druck können sie machen in Sachen höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen. Deswegen und aus falsch verstandener Solidarität mit „ihrer“ Arbeitsministerin freunden sich auch einige DGB-Gewerkschaften mit dem Nahles-Gesetz an. Aber das ist komplett verfehlt.

Erstens handelt es sich hier um einen Bruch der Verfassung, der die Gefahr in sich birgt, dass damit generell das Streikrecht unter Beschuss gerät.
Wehret den Anfängen – deshalb lehnen auch ver.di und die NGG den Gesetzentwurf ab.

Zweitens: Tarifeinheit muss durch politische Einigung der Gewerkschaften bzw. der Beschäftigten selbst hergestellt werden und nicht per Gesetz.

Drittens: Künftig soll nur noch der Tarifvertrag gelten, den die Mehrheits-Gewerkschaft in einem Betrieb durchsetzt. Aber welcher ist das?
Darüber bestimmen nicht nur die Mitgliederzahlen, sondern auch die Betriebsführungen. Ihnen dürfte es in vielen Fällen leicht fallen, per Umstrukturierung ihre Betriebe so aufzuteilen, dass die ihnen genehme Gewerkschaft die Mehrheit in einem Betriebsteil hält.

Viertens: Was ist eigentlich die Ursache für die viel beklagte „Tarif-Uneinheit“? Haben die kleinen Berufsgewerkschaften sie produziert? Keineswegs!
Schuld an der Zersplitterung der Tariflandschaft sind jene, die heute am lautesten darüber heulen: SPD, Grüne und die Union. Sie haben den Arbeitsmarkt „flexibilisiert“, Leiharbeit und Werkverträgen Schranken aus dem Weg geräumt. Das haben die Unternehmer genutzt: umstrukturiert, tariffreie Zonen geschaffen, Betriebsteile ausgelagert.
Die Belegschaft eines Betriebs arbeitet heute unter unterschiedlichsten Tarifverträgen. Stammbeschäftigte stehen neben Leiharbeitern und Werkvertrags-Beschäftigten zusammen an einem Band.

Erste Folge: Viele Gewerkschaften sind für einen Betrieb zuständig bzw.
einige Beschäftigtengruppen haben gar keine gewerkschaftliche Interessenvertretung.
Zweite Folge: Durch die gezielte Schwächung der Gewerkschaften im Zuge der Agenda 2010 konnten angemessene Lohnerhöhungen gar nicht mehr durchgesetzt werden. Da ist es kein Wunder, dass, vor ca. 15 Jahren, sich durchsetzungsstarke Berufsgruppen abgespalten haben, um ihre eigenen Kämpfe zu führen.

Wir fordern: Statt Einschränkung des Streikrechtes sollte vielmehr dessen Ausweitung auf der Tagesordnung stehen. Und wir brauchen endlich die Klarstellung, dass politische Streiks uneingeschränkt legal sind! In vielen anderen, zivilisierten Ländern ist das selbstverständlich.

Hände weg vom Streikrecht!




Dienstag, 6. Januar 2015

Alles zum Thema Pause - Mach mal Pause!


 
IN DER PAUSE
KANN MAN MIT
KOLLEGEN NICHT NUR
ÜBER FUSSBALL REDEN!
 
Arbeitspausen sind wichtig!

Arbeitspausen sind so wichtig, dass der Gesetzgeber sie sogar zwingend vorschreibt. Wer mehr als 6 Stunden an einem Stück arbeitet, muss eine Pause machen.

 Das Arbeitszeitgesetzt sagt: Wer mehr als sechs bis neun Stunden arbeitet, muss 30 Minuten Pause machen. Wer mehr als 9 Stunden arbeitet – was hoffentlich die Ausnahme ist – muss 45 Minuten Pause machen. Und die Pausen müssen im Voraus feststehen, sie dürfen sich also nicht nach dem Arbeitsanfall oder personeller Ausstattung richten. Pausen dienen der Erholung und jeder Beschäftigte kann selber entscheiden, wie er seine Pause verbringen will.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1995 eine kluge Entscheidung getroffen:

Pausen dienen danach vorrangig der Erholung, Nahrungsaufnahme und dem Schutz vor Ermüdung und Arbeitsunfällen, aber: sie dienen auch der Kommunikation unter den Beschäftigten! Alles was uns bewegt, besprechen wir zukünftig in der

 

P  A   U   S   E

 

W  E  R  K  E I
N  E  P  A  U  S
E  M  A  C  H  T
D  E  R  S C  H
A  D  E  T  S  E  I
N  E  R  G  E  S
U  N  D  H  E  I  T
 

Montag, 10. November 2014

Verfassung des Freistaates Bayern!


Landesrecht Bayern!

 
„Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht,

ist als Körperverletzung

strafbar.“

Artikel 167 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung

 
Recht so, denn die Bürger- und Menschenrechte müssen auch im Arbeitsleben geltend gemacht werden! Wie aber kann es dann geschehen, dass 45 Prozent der Beschäftigten in Deutschland der Meinung sind, dass sie unter ihren derzeitigen Arbeitsanforderungen nicht bis zur Rente durchhalten werden? *


* Ergebnis der bundesweiten Repräsentativumfrage zum DGB-Index Gute Arbeit 2013. Den Report dazu gibt es unter:
 
 
Gemeinsam für Gute Arbeit!
 
 

Freitag, 23. Mai 2014

Verhandlungen über ein fragwürdiges Freihandelsabkommen

Freie Fahrt für Konzerne?

Durch die Hintertür!


Die EU und die USA treiben gerade hinter verschlossenen Türen ein Freihandelsabkommen voran. „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ (TTIP) – so der wohlklingende Name. Transparenz? Fehlanzeige!
Die Details, die an die Öffentlichkeit dringen, lassen nichts Gutes ahnen.
Einschlägige Erfahrungen mit solchen Abkommen zeigen: Meistens geht es runter mit Standards, die Beschäftigte und Verbraucher/innen schützen sollen. Deshalb die Furcht vor Chlorhähnchen in Europa und BSE-Rindern in den USA.

Doch es geht um mehr! Big Business will schon im Vorfeld mitreden, wenn reguliert oder neue Gesetze erlassen werden sollen. Außerdem soll ein umfassender Schutz für Investoren her. Über private Schiedsgerichte wollen Konzerne künftig Staaten auf Schadensersatz verklagen, wenn sie ihre erwarteten Profite durch neue Regeln beeinträchtigt sehen.
Einige Beispiele aufgrund bereits bestehender Abkommen gibt es schon heute: Vattenfall verklagt Deutschland auf 3,7 Milliarden Euro Schadensersatz wegen des Atomausstiegs. Veolia klagt gegen die Erhöhung des Mindestlohns in Ägypten und Kanada hat eine Klage gegen ein Fracking-Moratorium am Hals.

Insbesondere Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen machen gegen das Abkommen mobil. Sie fordern mehr Transparenz, damit lange gewährte Schutzrechte nicht über die Hintertür von Investoren und Unternehmen ausgehebelt werden können.

Freifahrtscheine für Konzerne darf es nicht geben! Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger darf nicht den Profitinteressen Weniger geopfert werden. Das EU-Parlament kann das verhindern.  Auch deshalb: am 25. Mai wählen gehen!

http://europawahl.verdi.de

Dienstag, 11. März 2014

Fragen und Antworten zum Rentenpaket der Bundesregierung!

Rente mit 63
 
Das Rentenpaket der Bundesregierung ist noch nicht verabschiedet, aber viele ver.di-Mitglieder wollen wissen, was es ihnen bringt.
Hier die Antworten auf einige besonders oft gestellte Fragen.

Wir haben die Antworten auf einige besonders oft gestellte Fragen zusammengestellt und auf unserer Internetseite – www.arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de – veröffentlicht.

Donnerstag, 2. Januar 2014

Verweigerung der vollen Jubiläumsprämie für Teile der Belegschaft möglicherweise rechtswidrig!


Jubiläumszahlung 250 Jahre C.H. Beck
Ver.di bietet seinen Mitgliedern Rechtsschutz an

Bekanntlich wurde die Höhe der Jubiläumszahlung (nur 800 € statt 1500 €) anlässlich des 250-jährigen „Beck-Jubiläums“ davon abhängig gemacht, ob die Beschäftigten Ergänzungsverträge und/oder Zukunftssicherungspakete unterschrieben haben. Dies ist ein einmaliger Vorgang im gesamten Beck-Konzern.

Diese Jubiläumszahlung hat nach unserer Ansicht nichts mit Ergänzungsverträgen oder Zukunftssicherungspaketen zu tun. Dies kann kein sachgerechtes Kriterium bezüglich der Höhe einer Jubiläumszahlung sein.

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er zwar frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage.

Stellt der Arbeitgeber sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
(So das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. August 2009
- 10 AZR 666/08 –)

§ 612a
Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Es besteht wohl kein Zweifel, dass diejenigen Arbeitnehmer, die im Mai 2011 die Unterzeichnung der Zusatzverträge abgelehnt bzw. im Nachhinein erfolgreich gegen die Gültigkeit dieser Verträge geklagt haben, in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Die vorgenommene Gruppenbildung in Unterzeichner und Nicht-unterzeichner der Zusatzverträge ist daher im vorliegenden Fall einer Jubiläumszahlung willkürlich und sachlich ungerechtfertigt.

Daneben kommt hinsichtlich dieser Gruppenbildung aus unserer Sicht auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB in Betracht.

Damit die Strategie des Arbeitgebers, die Belegschaft dauerhaft zu spalten und die Nichtunterzeichner der Zusatzverträge immer wieder zu diskriminieren, künftig durchkreuzt wird, ist es wichtig, dass möglichst viele/alle betroffenen Arbeitnehmer das Rechtschutzangebot von ver.di annehmen. Die entsprechenden Briefe mit den Vollmachten sind unterwegs, damit der vorenthaltene Differenzbetrag aus der Jubiläumszahlung geltend gemacht werden kann! 


ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!


Dienstag, 22. Oktober 2013

Erneute Watschen für Dr. Beck und die GL der Druckerei!



Das LAG München kommt zu dem Ergebnis:

Im Zusammenhang mit den Ergänzungsverträgen vom Mai 2011 hat der Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrates behindert!



Gegenstand des Rechtstreites waren die in den Ergänzungsverträgen enthaltene Verknüpfung von Entgelterhöhungen und Beschäftigungssicherung mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Flexible Arbeitszeit entsprechend den Vorstellungen der Geschäftsleitung.

Der Betriebsrat sah darin den Versuch, einen Keil zwischen Betriebsrat und Belegschaft zu treiben und durch ein solchermaßen erzwungenes Wohlverhalten eine sachgerechte Ausübung des Mitbestimmungsrechtes durch den Betriebsrat zu unterlaufen.

Der BR erhob daraufhin beim Arbeitsgericht Feststellungsklage, dass er in seiner Arbeit behindert worden war und beantragte, dass dem Arbeitgeber vom Gericht aufgegeben wird, dass er dies künftig bei Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat.

Das Arbeitsgericht Augsburg hatte die Anträge des Betriebsrates mangels Feststellungsinteresses und fehlender Wiederholungsgefahr zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil legte der Betriebsrat beim Landesarbeitsgericht erfolgreich Beschwerde ein.

Das LAG bejahte sowohl das Feststellungsinteresse des Betriebsrates als auch eine Wiederholungsgefahr.

Aus der Urteilsbegründung:

Der Arbeitgeber hat die Arbeit des Betriebsrates vorliegend dadurch unzulässig erschwert, dass sie den Beschäftigten vertraglich rechtliche Vorteile in Gestalt einer verbesserten Vergütung und eines zeitweiligen Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen unter der Bedingung versprochen hat, dass Betriebsvereinbarungen so gestaltet werden, dass sie ihren ausformulierten Wünschen gerecht werden.
Diese Verhaltensweise führt nämlich dazu, dass der Betriebsrat bei den Verhandlungen über die abzuschließenden Betriebsvereinbarungen stets der Argumentation ausgesetzt ist, mit seiner Position den Eintritt der in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen zu vereiteln. Auch wenn er rechtlich nicht gehalten ist, dem Rechnung zu tragen, so wird er doch stets bedenken, dass die Mitarbeiter, die die Verträge unterschrieben haben, ihm das Unterbleiben des Bedingungseintritts zum Vorwurf machen werden. Er gerät damit unter einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der seine im Rahmen höherrangigen Rechts bestehende Freiheit, Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer im gleichberechtigten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zu gestlten, einschränkt.
Es besteht auch die – erforderliche – Wiederholungsgefahr. … Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Vorgehensweise distanziert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie für rechtmäßig zu halten.

Im Ergebnis entsprach dann das LAG den Anträgen des Betriebsrates und gab dem Arbeitgeber auf, es zu unterlassen, den ArbeitnehmerInnen Ergänzungsverträge dieser Art anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 € angedroht.

Die spannende Frage ist: 
Reicht dieser erneute Denkzettel aus, dass sich die GL künftig an Recht und Gesetz hält und sich um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bemüht?!





Donnerstag, 31. Januar 2013

Datenschutz: Gesetzentwurf unzumutbar - Bundesregierung hat kalte Füße bekommen!


Protest war erfolgreich! 
Fast 70.000 Unterschriften gegen “Gesetz für Beschäftigtendatenschutz”

Das viel kritisierte Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz ist vorerst vom Tisch. Der Protest eines breiten Bündnisses und fast 70.000 Unterschriften waren erfolgreich. Weder der Innenausschuss noch der Bundestag werden das Gesetz in dieser Woche behandeln – wie ursprünglich geplant. Eine große Schlappe für den Gesetzgeber, ein wichtiger Erfolg für den Datenschutz!
Der Erfolg dieses Protestes zeigt der Bundesregierung wieder einmal ihre Grenzen in Sachen Datenschutz auf. Der Gesetzentwurf hätte die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Füßen getreten.
Bis Ende Januar wollte die Bundesregierung das Beschäftigtendatenschutzgesetz durch den Bundestag bringen. „Der Entwurf schafft in Wahrheit ein Arbeitnehmer-Ausforschungsgesetz und schränkt die Rechte der Beschäftigten in unzumutbarer Weise ein“, kritisierte der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske.

Etliche betriebliche Datenskandale der vergangenen Jahre würden durch diesen Gesetzentwurf der Regierung künftig legalisiert.
Mit den neuen Befugnissen wären die Arbeitgeber zu Sonderermittlern geworden, die – im Gegensatz zu den offiziellen Strafverfolgungsbehörden – jeglicher rechtsstaatlichen Kontrolle entzogen sind.  Während die Zulässigkeit staatlicher Rasterfahndung vom Bundesverfassungsgericht zu Recht stark eingeschränkt wurde, hätte der Gesetzentwurf den Arbeitgebern die Durchführung von Rasterfahndungen ohne jeden Anfangsverdacht erlaubt.
Unzureichende Vorschriften!

Der Gesetzentwurf der Regierung falle hinter den Status Quo zurück, den die Rechtsprechung bisher gesetzt hat. Statt einer intransparenten und völlig unzulänglichen Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes ist nach Auffassung von ver.di ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz nötig, das die von der Verfassung geschützten Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmer/innen tatsächlich sichere.

Irritiert zeigt sich der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske darüber, dass die Gewerkschaften – anders als vorher zugesagt – keine Möglichkeit hatten, vor einer Ausschussterminierung im Bundestag zu dem überarbeitetem Gesetzesentwurf ausführlich Stellung zu nehmen.

„Wer die Gewerkschaften in Kernfragen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsätzlich ignoriert, hat offenbar kein ernsthaftes Interesse daran, die Rechte der Beschäftigten zu sichern“, sagte Frank Bsirske.

Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen müssen gestärkt und ihnen auch ein Klagerecht im Namen von Beschäftigten ermöglicht werden. 
Die Politik müsste eigentlich aus den Überwachungsskandalen bei Lidl, Aldi und Schlecker endlich ihre Lehren und Konsequenzen ziehen.