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Sonntag, 25. November 2018

Weltbild will BR-Vorsitzenden loswerden!

Erfundene Vorwürfe und ehrverletzende Behauptungen rechtfertigen keine Kündigung des BR-Vorsitzenden


Die Plätze im Gerichtssaal reichten nicht für die vielen UnterstützerInnen, die zur Verhandlung über die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden von WELTBILD gekommen waren. Vor dem Gericht formierten sich Dutzende mit Fahnen und Bannern zum bunten Protest: „Schluss mit dem Betriebsrats-Mobbing bei WELTBILD!“ Drinnen erging es den Vertretern des Arbeitgebers nicht besser. Sie konnten keinerlei Beweise für die Behauptung vorlegen, der Vorsitzende habe einen Mitarbeiter zum Blaumachen aufgefordert.


Wer am Montagmorgen nicht selbst dabei sein konnte, schickte ein Foto zur Unterstützung des Betriebsratsvorsitzenden von WELTBILD. Die DemonstrantInnen präsentierten über 100 Fotos von weiteren UnterstützerInnen aus ganz Deutschland.

Am Ende der Verhandlung riet der Vorsitzende Richter dem Arbeitgeber dringend, den Antrag zur Kündigung des Betriebsrats zurückzuziehen. Man müsse nicht immer alles auf die Spitze treiben, sagte das Gericht, das weder stichhaltige Beweise für die Vorwürfe des Arbeitgeber erkennen konnte, noch den Vorwurf als solchen für kündigungsrelevant hielt.

Gewerkschaftssekretär Thomas Gürlebeck von ver.di überrascht das nicht: „Erfundene Vorwürfe und ehrverletzende Behauptungen reichen eben nicht, um einen Betriebsratsvorsitzenden aus dem Amt zu jagen.“ Aber der Gewerkschafter ist auch wütend: „Die Geschäftsführung will jetzt genau denjenigen loswerden, der in der höchst schwierigen Phase der Insolvenz unermüdlich für den Fortbestand des Unternehmens und die Beschäftigten gekämpft hat. Der Vorwurf, er solle einen Kollegen dazu angestiftet haben, WELTBILD zu schädigen, ist eine unerhörte Dreistigkeit.“

BR-Vorsitzender soll gehen, weil er unbequem ist

Viele Kolleginnen und Kollegen vermuten, dass die Geschäftsführung den BR-Vorsitzenden vor allem deshalb loswerden will, weil er unbequem ist und Konflikten nicht aus dem Weg geht. Gürlebeck teilt diese Einschätzung: „Hier wird die Sozialpartnerschaft mit Füßen getreten. Einen solchen Umgang mit Betriebsräten kann man nur verurteilen, und man muss sich fragen, welches Rechtsempfinden in der WELTBILD-Geschäftsführung vorherrscht.“

Die Urteilsverkündung ist für den 29.11.2018 vorgesehen. Bis dahin hat der Arbeitgeber Zeit, sich zu entscheiden, ob er das Betriebsrats-Mobbing weitertreiben oder wieder auf den Boden von Gesetz und Anstand zurückkehren möchte.
 
 

 

Montag, 30. Juli 2018

Betriebsrats-Mobbing bei WELTBILD

Solidaritätsbewegung wächst, Richter hat erhebliche Zweifel
Die Geschäftsführung von WELTBILD will den Betriebsratsvorsitzenden loswerden. Sie beschuldigt ihn, einen Mitarbeiter zum Blaumachen aufgefordert zu haben. Am 23.07.2018 wurde die Kündigung erstmals vor dem Arbeitsgericht behandelt. Der Arbeitgeber legte keinerlei Beweise vor, und der Vorsitzende Richter äußerte erhebliche Zweifel, ob der Vorwurf für eine Kündigung überhaupt ausreiche.


 


Rund 70 UnterstützerInnen begleiteten den Termin vor dem Arbeitsgericht: KollegInnen von WELTBILD, Abgesandte anderer Gewerkschaften wie IG BCE, IG Metall, NGG und des DGB, VertreterInnen der KAB und des KDA, sowie die Betriebsräte Augsburger
Unternehmen protestierten gegen den Angriff auf die Mitbestimmung.

Gemeinsam setzten die KollegInnen ein Zeichen der Stärke. Der Betriebsratsvorsitzende dankte allen für die Unterstützung und ver.di-Sekretär Thomas Gürlebeck rief in die Menge: „Wenn wir weiter zusammenhalten, gehen wir gestärkt aus diesem Konflikt hervor. Und andere Arbeitgeber werden sich zukünftig noch genauer überlegen, ob sie es wagen einen Betriebsrat anzugreifen!“ Die Stimmung vor Gericht ist in diesem Fernsehbeitrag sehr schön wiedergegeben:

Auch die Postkartenaktion läuft weiterhin hervorragend.
Die Gewerkschaft ver.di hat bereits wenige Tage nach dem Start eine zusätzliche Auflage von 10.000 Karten nachgedruckt, die unverändert stark nachgefragt werden. Wer die Karten selbst weiterverteilen möchte, kann hier eine größere Anzahl bestellen: fb12.augsburg@verdi.de


Als nächstes gründen wir einen bundesweiten UnterstützerInnen-Kreis!
Obwohl es wirklich gut läuft, können wir nicht davon ausgehen, dass die Geschäftsführung von WELTBILD ihre Angriffe gegen den Betriebsrat und seinen Vorsitzenden einstellt. Wir befürchten, dass die Attacke Teil eines größeren Plans ist. Das Unternehmen ist wirtschaftlich immer noch in Schieflage und alle Sanierungspläne des Gesellschafters Walter Droege gehen einseitig auf Kosten der Beschäftigten. Dabei steht der kritische und kämpferische BR offensichtlich im Weg und braucht weiterhin eure Unterstützung.

Deshalb haben sich bereits mehrere Vorstände der Gewerkschaften, VertreterInnen von Kirchen und Parteien sowie Betriebsräte und Einzelpersonen zu einem UnterstützerInnen-Kreis zusammengefunden. Werdet ebenfalls Teil dieses Bündnisses und macht es noch stärker. Wenn ihr etwas beitragen möchtet, meldet euch bitte hier: fb12.augsburg@verdi.de

Tagesaktuelle Neuigkeiten unter www.weltbild-verdi.de
 
 

Donnerstag, 13. Juli 2017

Kündigung - Wann das BEM Pflicht ist?


Vor einer Kündigung wegen Krankheit muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Beschäftigte den Arbeitsplatz behalten kann. Dafür hilft ihm das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), gemäß § 84 (2) SGB IX, an dem auch der Betriebs- bzw. Personalrat zu beteiligen ist. Zwingend vorgeschrieben ist das BEM nicht.

Das Landesarbeitsgericht stellt aber klar, dass den Arbeitgeber die so genannte Darlegungs- und Beweislast trifft, dass ein BEM im Einzelfall nutzlos ist. Er muss demnach umfassend und detailliert vortragen, warum auch die Durchführung eines BEM keinen Einfluss auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten hätte. Er müsse erläutern, warum ihm keine anderen Möglichkeiten blieben, die milder als eine Kündigung sind.

Dabei könne er sich nicht auf eine bloße Aussage des Arbeitnehmers berufen, dass die Erkrankungen »schicksalhaft« seien. Der Arbeitgeber sei dadurch nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast befreit, da die Aussage nicht bindend für weitere Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Krankheitsfällen sei.

Der Arbeitgeber müsse vielmehr erläutern, warum auch die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht verringert hätten. Da der Arbeitgeber im hier entschiedenen Fall diese Beweislast nicht erfüllt hat, hat das Gericht die Kündigung für rechtswidrig erklärt und die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017, Az: 8 Sa 359/16
 

 
 
 

Samstag, 10. Juni 2017

Ver.di Augsburg kompakt „Juni 2017“ erschienen


 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die neue Juni-Ausgabe von ver.di Augsburg kompakt ist mit folgenden Themen erschien:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließt sich Sonntagsallianz an.

-  Streiks im Handel und bei Lidl.

-  Die nächsten Betriebsratswahlen stehen im Frühjahr 2018 an.

-  Mehr Personal in Schwabens Krankenhäusern

-  Ver.di Seniorentag 2017

-  Niedrigrenten und Altersarmut in Deutschland. Österreich zeigt wie es gehen kann.
 
Ver.di kompakt findet ihr unter:  www.augsburg.verdi.de  oder
https://augsburg.verdi.de/++file++59368dc924ac0620a0bf8a0e/download/verdi-augsburg-kompakt-2017-06.pdf

 Mit den besten Grüßen
ver.di Bezirk Augsburg

 
 
 

Sonntag, 21. Mai 2017

DRUCK + PAPIER Newsletter


Nach Gutsherrenart

Geschäftsführer der Firmengruppe Appl drangsaliert Betriebsratsvorsitzenden / Vorwurf: unsolidarisch mit der Firma

 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 unter dem Link findet ihr den aktuellen DRUCK + PAPIER Newsletter zu o. g. Thema.

 
 
 
 
 
 
 

Donnerstag, 13. April 2017

Aktuelles zur Kündigung des Betriebsrats bei LIDL und dem Warnstreik bei Amazon!

Handelskonzern LIDL verliert am Arbeitsgericht Augsburg - Betriebsrat darf nicht gekündigt werden!

Das radikale Vorgehen des Handelskonzern LIDL gegen demokratisch gewählte Betriebsräte wurde am 13.4.2017 vom Arbeitsgericht Augsburg gestoppt. Lidl darf das betroffene Betriebsratsmitglied nicht kündigen. Das Arbeitsgericht Augsburg hat nach knapp einstündiger Verhandlung entschieden, dass die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nicht erteilt wird.

 


Der zuständige ver.di Gewerkschaftssekretär, Thomas Gürlebeck, und der Lidl Betriebsrat fühlen sich mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts voll und ganz in ihrer Auffassung bestätigt. „Lidl durfte heute die Erfahrung machen, dass Betriebsratsmitglieder einen besonderen hohen Schutz auf Grund Ihrer Tätigkeit haben und nicht auf Verdacht fristlos gekündigt werden dürfen“, so Thomas Gürlebeck.

„ Demokratie und Mitbestimmung dürfen vor dem Betriebstor nicht enden. Der Betriebsrat und ver.di gehen jetzt davon aus, dass die Lidl Geschäftsführung die Jagd auf Betriebsräte beendet und zukünftig im Interesse der Beschäftigten auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Betriebsrat und ver.di wert legt“, so Gürlebeck ab-schließend.



Ver.di dankt allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der heutigen Demonstration vor dem Arbeitsgericht Augsburg, sowie allen Unterstützerinnen und Unterstützern der Postkartenaktion.

Augsburg, 13.4.2017.
Thomas Gürlebeck, ver.di Augsburg


Streiks bei Amazon in Graben werden unermüdlich fortgesetzt - Tarifverträge schützen vor Altersarmut!

Im Kampf um existenzsichernde Arbeitsbedingungen und gegen die drohende Altersarmut durch Tarifverträge bei Amazon, werden die Beschäftigten am Amazon Standort in Graben bei Augsburg am Donnerstag, den 13.4.2017 mit der Frühschicht erneut zum Streik aufgerufen. Gerade im Kampf um gute und gesunde Arbeit sind diese existenzsichernden Tarifverträge ein zentraler Schritt.

 „Die Beschäftigten bei Amazon sind genau diejenigen, die im Alter von der Altersarmut betroffen sind und, dass Amazon nach wie vor Tarifverhandlungen ablehnt, ist schon frech. Höhere Einkommen z.B. durch tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind für die Amazon Beschäftigten heute schon von Bedeutung. Zentral ist, dass solche tarifvertraglichen Leistungen ein wichtiger Schritt gegen die drohende Altersarmut darstellt “, erklärte Thomas Gürlebeck, ver.di Streikleiter in Graben.

 


„Neben den monetären Aspekten sind Tarifverträge auch ein Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung für die Kolleginnen und Kollegen“, so Gürlebeck weiter. „Uns wurde berichtet, dass es in einzelnen Abteilungen ein Redeverbot für die Beschäftigten gibt. Andere Beschäftigte berichten uns, dass ihnen vorgerechnet wurde, wie lange sie für den Toilettengang brauchen dürfen. Das hat mit einem respektvollen und menschlichen Umgang nichts zu tun. Auch das muss sich ändern, “ so Gürlebeck abschließend.

 

 

Der Kampf um existenzsichernde Tarifverträge bei Amazon hat nicht nur elementare Bedeutung für die Beschäftigten bei Amazon selbst, sondern für den gesamten Einzelhandel. Wenn transnationale Konzerne sich Wettbewerbsvorteile auf dem Rücken der Beschäftigten verschaffen, heizt dies den ruinösen Verdrängungswettbewerb im Handel noch weiter an“, so Hubert Thiermeyer, Leiter in ver.di für den Han-del in Bayern.


„Amazon diktiert momentan einseitig die Löhne, überwacht die Beschäftigten und setzt sie gesundheitsschädlichem Leistungsdruck aus. Viele Kunden und Beschäftigte akzeptieren dies auf Dauer nicht“, erklärte Hubert Thiermeyer.

 


Graben bei Augsburg, 13.04.2017
Thomas Gürlebeck, ver.di Streikleiter



 
Frohe Ostern und schöne Osterfeiertage
wünscht Euch Eure Bog-Redaktion
 
 




Freitag, 31. März 2017

RECHT SO!

Recht auf Elternteilzeit

Flexibilisierung ist zum Zauberwort der Arbeitswelt geworden. Diese zugunsten von Beschäftigten auszulegen, bleibt jedoch ein streitbarer Punkt. Ein Beispiel über einen Elternzeit-Antrag zeigt den Handlungsbedarf.

Elternzeit ist sowohl für Kinder als auch für Eltern gut. Doch geht diese Zeit mit Entgeltverlusten einher, da das Arbeitsverhältnis offiziell ruht und Elterngeld die finanziellen Einbußen nicht vollends ausgleichen kann. Aus diesem Grund begehrte ein Operator bei seinem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während seiner Elternzeit – somit wird aus diesem Rechtsverhältnis eine Elternzeit. Den entsprechenden Antrag des Vaters von drei Kindern und alleinigem Einkommensverdiener in seiner Familie lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Die Unternehmensleitung führte erhöhte Fehlzeiten des Beschäftigten in der Vergangenheit und vor allem dringende betriebliche Gründe an. Sie weigerten sich, die Arbeitszeitverringerung von 35 auf 23,33 Wochenstunden zuzustimmen.

Dringende betriebliche Gründe
Matthias Meister vom DGB Rechtsschutz Büro Regensburg vertrat den Mandanten vor dem Arbeitsgericht. „§ 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Verringerung der Arbeitszeit. Demnach können dringende betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen“, so der Rechtsschutzsekretär. In einem großen Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten am Standort hielt die Arbeitgeberbegründung dem Urteil der Richter/innen nicht stand. Es existierte zu dem Zeitpunkt der Antragstellung zwar eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung auf 17,5 Wochenstunden. Einem so großen Unternehmen müsse es aber möglich sein, auch andere Lösungen für die Beschäftigten zu finden, so die Richter/innen. Etwaige Koordinierungsprobleme reichten für die Dringlichkeit der angeführten betrieblichen Gründe nicht aus.

Flexible Lösungen
Parallel zu dem Verfahren trat eine neue Betriebsvereinbarung mit flexibleren Teilzeitmöglichkeiten in Kraft. „Das war nicht relevant, da das Recht aus dem BEEG in diesem Fall über den betrieblichen Bedenken des Arbeitgebers stand“, so Matthias Meister. In erster Instanz gaben die Richter/innen dem Mandanten Recht.

Das Großunternehmen zog dennoch vor die zweite Instanz – und übte somit finanziellen Druck aus. Der Kläger hatte während des ersten Verfahrens, das sich über neuen Monate hinzog, keine Einkünfte außer Hartz IV. Daher endete der Streitfall letztlich mit einem kuriosen Vergleich. Der Operator arbeitet seit Januar dieses Jahres wieder in Vollzeit. „Weitere finanzielle Belastungen hätte die fünfköpfige Familie nicht mehr verkraften können“, so der Rechtsschutzsekretär. „Dem Kläger war letztlich wichtiger, seine Familie ernähren zu können.“

VEREINBARKEIT VON KINDERERZIEHUNG UND BERUF
Das Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll Eltern Zeit für die Kindererziehung ermöglichen und finanzielle Einbußen reduzieren. In Haushalten mir nur einem Einkommen reichen die finanziellen Möglichkeiten durch das Elterngeld dennoch oft nicht aus. § 15 Abs. 7 BEEG regelt daher ausdrücklich den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Diesen können nur dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die vom Arbeitgeber schriftlich und klar verständlich vorgebracht werden müssen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht für den Ablehnungsgrund nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.

 
 
 

Freitag, 10. Februar 2017

Arbeitgeber behindert erneut die Arbeit des Betriebsrats!


Geschäftsleitung zeigt sich unbelehrbar!

Erneut musste der Betriebsrat der Druckerei beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleiten, da er in der Wahrnehmung und Ausübung seiner Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz behindert wurde.
Zweck dieses Verfahrens war es, einen Beschluss des Arbeitsgerichtes zu erlangen, der es dem Arbeitgeber aufgibt, bestimmte Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu stören und seine Arbeit zu behindern.

Nach dem Gesetz arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammen. Vertrauensvollle Zusammenarbeit schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus. Allerdings dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Eine Behinderung ist jede Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit, so das Bundesarbeitsarbeitsgericht.
Genau darum ging es bei dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. In den wesentlichen Punkten gab das Gericht den Anträgen des Betriebsrats statt, der somit einen wichtigen Erfolg erzielte.

Nachfolgend einige Passagen aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg:
Mit dem vom Gesetzgeber vorgeschrieben Formen, insbesondere dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lässt es sich nicht vereinbaren, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten der Belegschaft in einer Form zur Kenntnis gebracht werden, die dazu angetan ist, den Verhandlungspartner missliebig zu machen.

Der Arbeitgeber  verstößt deshalb bereits gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Friedenspflicht, als er in einem laufenden Verfahren (Überstunden) nicht das gesetzlich vorgesehene Vorgehen, nämlich die Anrufung einer Einigungsstelle, gewählt hat, sondern über einen offenen Brief versucht, die Belegschaft in die Auseinandersetzung mit einzubeziehen.
Mit den gewählten Formulierungen stellte die GL den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft als inkompetenten und realitätsfernen Akteur dar.

Als einen Verstoß gegen die Friedenspflicht wertet das Gericht ebenfalls das Verhalten der GL, dem Betriebsrat Fristen für die Unterzeichnung von Vereinbarungen zu setzen, verbunden mit der Drohnung, ansonsten bekäme die komplette Belegschaft keine Entgelterhöhung.
Der Arbeitgeber bezog in nicht berechtigter Weise die Belegschaft in die Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat mit ein und baute einen in dieser Form nicht mehr gerechtfertigten Handlungsdruck auf. Ziel der GL war es, mittelbaren Druck auf den Betriebsrat auszuüben. Dieses Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen ist nicht legitim.

Für mehrere Tatbestände sah das Gericht Wiederholungsgefahr seitens des Arbeitgebers. Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber bzw. die GL auch nicht von ihrer Vorgehensweise distanziert. Vielmehr hat der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, sein Verhalten für rechtmäßig zu halten. Deshalb ist ein Ordnungsgeld entsprechend dem Antrag anzudrohen, so der Beschluss des Arbeitsgerichts.
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

OOPS! Sie haben es wieder getan!
Behinderung der Betriebsratsarbeit war kein Einzelfall!                                    (Siehe Post im CH Beck Blog vom  7. Dezember 2013; Wie beurteilen die Arbeitsgerichte die Vorgänge und das Verhalten der Geschäftsleitung! 4:0 für Belegschaft und Betriebsrat!)
Mit Beschluss vom 25.09.2013 hatte das Landesarbeitsgericht München bereits rechtskräftig entschieden, dass die Arbeit des Druckereibetriebsrates behindert wurde. Das LAG bejahte auch damals sowohl das Feststellungsinteresse des Betriebsrates als auch eine Wiederholungsgefahr.

Aus der Urteilsbegründung:
Der Arbeitgeber hat die Arbeit des Betriebsrates vorliegend dadurch unzulässig erschwert, dass sie den Beschäftigten vertraglich rechtliche Vorteile in Gestalt einer verbesserten Vergütung und eines zeitweiligen Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen unter der Bedingung versprochen hat, dass Betriebsvereinbarungen so gestaltet werden, dass sie ihren ausformulierten Wünschen gerecht werden.

Diese Verhaltensweise führt nämlich dazu, dass der Betriebsrat bei den Verhandlungen über die abzuschließenden Betriebsvereinbarungen stets der Argumentation ausgesetzt ist, mit seiner Position den Eintritt der in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen zu vereiteln. Auch wenn er rechtlich nicht gehalten ist, dem Rechnung zu tragen, so wird er doch stets bedenken, dass die Mitarbeiter, die die Verträge unterschrieben haben, ihm das Unterbleiben des Bedingungseintritts zum Vorwurf machen werden. Er gerät damit unter einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der seine im Rahmen höherrangigen Rechts bestehende Freiheit, Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer im gleichberechtigten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zu gestalten, einschränkt.

Es besteht auch die – erforderliche – Wiederholungsgefahr. … Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Vorgehensweise distanziert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie für rechtmäßig zu halten.

Das Landesarbeitsgericht entsprach im Wesentlichen den Anträgen des Betriebsrates und gab dem Arbeitgeber auf, es zu unterlassen, den ArbeitnehmerInnen Ergänzungsverträge dieser Art anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 € angedroht.

Es stellt sich die Frage:
Wie viele solche Urteile braucht der Arbeitgeber noch, um einzusehen, dass er mit seinem Betriebsrat in dieser Weise nicht umspringen kann.
Muss vielleicht erst ein Ordnungsgeld vollstreckt werden?

 
 

Donnerstag, 1. Dezember 2016

Aktuelles und Interessantes aus dem „C.H. Beck Konzern“!



Wann kommt die Beck’sche zur Ruhe?
Gute Frage. Der momentane Geschäftsführer Ernst Zoller äußerte sich gegenüber den Rieser Nachrichten wie folgt: „Wir wollen Ruhe und Kontinuität in den Betrieb bringen.“
Das klingt wie ein Hohn. Im Jahre 2011 erfolgte die Tarifflucht aus den Tarifverträgen der Druckindustrie. Die Folge waren Zusatzverträge mit massiven Einkommensverlusten der Beschäftigten in den Bereichen Satz, Druck und Verwaltung.

Mit dem 1. November 2016 stieg dann die Geschäftsführung aus dem letzten Tarifvertrag für die Bereiche Buchbinderei und Versand aus. Die Folge waren dann ebenfalls Zusatz- bzw. Ergänzungsverträge, wieder verbunden mit massiven Einkommensverlusten für die Beschäftigten.

Solange die Geschäftsführung in Nördlingen und die Unternehmensführung in München weiterhin auf Tarifflucht, Werkverträge, Personalabbau und Einkommensverluste setzen, kann und wird keine Ruhe und Kontinuität geben. Es liegt also an dem Management in Nördlingen und München, ob wieder Ruhe einkehrt!
http://www.augsburger-allgemeine.de/noerdlingen/Wann-kommt-die-Beck-sche-zur-Ruhe-id39767417.html

Weitere Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Arbeitsgericht festgestellt!
Mehrere Fälle von Behinderung der Betriebsratsarbeit durch die Nördlinger Geschäftsleitung beschäftigten das Arbeitsgericht Augsburg. In wesentlichen Punkten erreichte der Betriebsrat einen wichtigen Teilerfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Ebenso liegt die ausführliche Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts noch nicht vor.
http://www.augsburger-allgemeine.de/noerdlingen/Beck-sche-Teilerfolg-fuer-Betriebsrat-id39811007.html?view=print

Nachfolge Dr. Hans Dieter Beck - Nachfolger mit Blick für den Medienwandel
Weitere Infos hierzu unter:
https://www.buchreport.de/2016/11/22/nachfolger-mit-blick-fuer-den-medienwandel/

Der Arbeitgeberverband kündigt den Manteltarifvertrag Buchhandel und Verlage in Bayern
Entgegen der Absprache vom Juni 2016 hat der Arbeitgeberverband überraschend den Manteltarifvertrag zum kommenden Mai gekündigt. Im Rahmen der letzten Entgelttarifverhandlungen hatte der Verband noch darauf bestanden, dass man mit der ver.di Tarifkommission ab Herbst 2016 Mantelgespräche im ungekündigten Zustand führen möchte, aber dies ist nun Geschichte! Dies bedeutet, dass ab 1. Juni 2017 der Manteltarifvertrag wieder offen ist!
Was auf dem Spiel steht seht ihr unter www.buch-mit-tv.info


Sonntag, 6. November 2016

ERSTE HILFE - für den Notfall in der Beck'sche!



Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:


Krank ist krank - auch wenn man beim Chef zum Personalgespräch erscheinen soll. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.


Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten (Arbeitgeber)  hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) .

Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten (Arbeitgeber), im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.


Weitere Infos unter:
http://www.spiegel.de/karriere/arbeitsrecht-mitarbeiter-muessen-nicht-krank-zum-personalgespraech-a-1119325.html

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08

 
 
 
 
 
 
 

Montag, 25. April 2016

Landesarbeitsgericht München bestätigt Kläger!


Streichung der Jahresleistung in 2014 und des Urlaubsgeldes bei Appl in Wemding waren nicht rechtens!
Das Landesarbeitsgericht München bestätigte im Wesentlichen die Urteile des Arbeitsgerichts Augsburg hinsichtlich der Streichung der Jahresleistung und des Urlaubsgeldes in 2014 bei Appl in Wemding.
Weitere Informationen dazu unter:

ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!

 Rechte durchsetzen-

 Pluspunkte für ver.di-Mitglieder!

Freitag, 15. April 2016

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes für Sonntagsarbeit bei Amazon in Graben rechtwidrig!

Verwaltungsgericht Augsburg stärkt den arbeitsfreien Sonntag und bestätigt ver.di!

Augsburg, 15.4.2016. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat am 14.04.2016 entschieden, dass die Genehmigung der Regierung von Schwaben für Sonntagsarbeit am 18.12.2015 beim Versandhändler Amazon rechtwidrig war. Damit bestätigte das Gericht die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg, sowie des Oberverwaltungsgerichts München aus dem Dezember 2015, die in Eilverfahren entschieden wurden.

Gericht bestätigt ver.di, dass es keinen Anlass für Sonntagsarbeit gab!

„Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ein deutliches Zeichen für den Schutz des arbeitsfreien Sonntags bei Amazon und stellt klar, dass die Hürden für Unternehmen hoch sind, Sonntags zu arbeiten“, so Thomas Gürlebeck, ver.di Sekretär für den Handel in Augsburg. Nach Meinung des Gewerkschafters ist die Kritik an dem Gewerbeaufsichtsamt berechtigt: „Die Behörden, hier die Regierung von Schwaben, muss aus seiner Sicht konsequenter und genauer die Notwendigkeiten für Sonntagsarbeit prüfen. An den Haaren herbei gezogene Begründungen wie mögliche Kundenunzufriedenheit dürfen nicht dazu führen, dass Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer/Innen zur Makulatur werden. Sollte so eine Genehmigungspraxis Schule machen bedeutet das nichts anderes wir eine Aushebelung des Grundgesetzes. Nachdem ver.di auch 2015 im Weihnachtsgeschäft zu Streiks aufgerufen hat, gab das Gewerbeaufsichtsamt sein Neutralitätsgebot auf.“, kritisiert Thomas Gürlebeck die Behörde.

Amazon schafft sich selbst den Anlass für Sonntagarbeit!

Amazon begründet die aus ihrer Sicht notwendige Sonntagsarbeit u.a. mit dem abgegebenen Lieferversprechen an die Kunden. Auch werde der Standort Graben von der Muttergesellschaft in Luxemburg in Wettbewerb mit den anderen deutschen und europäischen Amazonstandorten gesetzt. „Es ist schon unglaublich wie Amazon hier versucht hat, die selbstgewählte Unternehmensstruktur als Begründung zu nehmen. Das ganze Jahr verhält sich Amazon in Deutschland wie ein Konzern und dann wenn es um Sonntagsarbeit geht, tut man so, als ob man in Graben ein eigenständiges Unternehmen sei,“ so Gürlebeck. Der Gewerkschaftssekretär stellt klar: „Tatsächlich ist es so, dass Amazon mit diesem Antrag, auf die im Weihnachtsgeschäft angekündigten und durchgeführten Streiks reagiert hat, um so die liegengebliebenen Päckchen versenden zu können.“

"Amazon ist nur eines der vielen negativen Beispiele, wie Handelskonzerne versuchen den Sonntag als Ruhetag abzuschaffen. Es wird bewusst die Missachtung und Unterwanderung des Grundgesetzes seitens der Konzerne in Kauf genommen. Dies dürfen und lassen wir uns nicht gefallen und kämpfen weiter für den Sonntag als arbeitsfreien Tag, denn der Sonntag ist und bleibt unser gesellschaftlicher Zeitanker.“, so Thomas Gürlebeck abschließend.
 
 
 

Donnerstag, 7. April 2016

Aktuelle Entscheidungen zum Arbeitsrecht


Gewerkschaftszugehörigkeit
Arbeitgeber darf nicht danach fragen

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen, zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitionsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken. Denn mit dieser Information könnte der Arbeitgeber eine Streikandrohung unterlaufen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2014

Handy im Betrieb
Verbot ist mitbestimmungspflichtig

Ein generelles Verbot der Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Arbeitsgericht München, Beschluss vom 18. November 2015


Montag, 28. März 2016

Landesarbeitsgericht München bestätigt Kläger!

Streichung der Jahresleistung in 2014 bei Appl in Wemding war nicht rechtens!

Das Landesarbeitsgericht München bestätigte im Ergebnis das Urteil des Arbeits-gerichts Augsburg hinsichtlich der Streichung der Jahresleistung in 2014 bei Appl in Wemding.

Ende Juni 2014 wurden die Beschäftigten der Firmengruppe Appl in Wemding durch die Geschäftsführung in Kenntnis gesetzt, dass das bisherige Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Jahresleistung) gestrichen werden soll. So sollen  die gewerblichen Arbeitnehmer auf das zusätzliche Urlaubsgeld von 50 Prozent und auf die Jahresleistung (Weihnachtsgeld) 80 Prozent eines Monatslohnes ab 2014 dauerhaft verzichten.

Sonderzahlungen einseitig gestrichen!
Nachdem die Beschäftigten sich weigerten, diese neue Regelung zu akzeptieren bzw. keine neuen Arbeitsverträge unterschrieben haben, wurde das Urlaubsgeld einseitig durch den Arbeitgeber gestrichen und nicht ausbezahlt. Mit Unterstützung von ver.di und des DGB-Rechtsschutzes haben dann Beschäftigte gegen die einseitige Streichung des Urlaubsgeldes Klage beim Arbeitsgericht Augsburg eingereicht.
In Urteilen vom August 2015 hat das Arbeitsgericht in Donauwörth entschieden, dass die einseitige Streichung der Jahresleitung nicht rechtens war.

Das Landesarbeitsgericht geht in seiner Begründung vom 22. März 2016 davon aus, dass die Ansprüche auf der ursprünglichen Tarifbindung von der Oldenbourg Buchmanufaktur ausgehen. Mit dem Betriebsübergang in 2006 von Oldenbourg auf m.appl wurde der Tarifvertrag Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass den Klägern somit eine Jahresleistung bzw. Weihnachtsgeld von 95% zugestanden hätte.

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.


ver.di-Mitglieder sind gut geschützt

in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!

 
Rechte durchsetzen -

Pluspunkte für ver.di-Mitglieder!