Montag, 16. September 2013

RECHT SO! Weitere Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts für die Rechte der Leiharbeiter!

Der Arbeitgeber hatte beabsichtigt, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung anstelle einer Stammarbeitskraft einzusetzen!

Das Thema Leiharbeit ist auch bei den Arbeitsgerichten seit Jahren ein großes Thema. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat schon etliche Details juristisch klargestellt, meistens zugunsten der Arbeitnehmer.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 hat das Bundesarbeitsgericht nun die lange umstrittene Frage geklärt, wie der Begriff „vorübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Absatz 1 AÜG) auszulegen ist:
Werden Leiharbeitnehmer in dem Entleihbetrieb dauerhaft eingesetzt, kann der dortige Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz verweigern.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber geklagt, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zum dauerhaften Einsatz einer Leiharbeitnehmerin ersetzen zu lassen. Anders als die Vorinstanzen entschied das BAG, dass eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ohne zeitliche Begrenzung nicht „vorübergehend“ sei.

Der Arbeitgeber hatte beabsichtigt die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung anstelle einer Stammbelegschaft einzusetzen. Das widersprach dem Grundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Gesetz für Leiharbeit), wonach Leiharbeitnehmer nur „vorübergehend“ beschäftigt werden dürfen.

Die BAG-Richter verwiesen auf den Sinngehalt der Regelung, die zum Schutz der Leiharbeitnehmer diene und zum anderen die dauerhafte Aufspaltung einer Belegschaft verhindern solle.

3 Kommentare:

  1. Ja das ist doch klasse.
    Sonst werden unsere Stammarbeitsplätze mit billigen Leiharbeitern dauerhaft besetzt.
    Ein Schritt in die richtige Richtung!

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  2. Ich halte dies auch für die Beck'sche für wichtig. Wir haben schließlich auch im Haus Werkverträge, wo die Beschäftigten zu deutlich, deutlich schlechteren Löhnen abgespeist werden.
    Und was kommt nach den Streichungen, Kürzungen und der Verlängerung der Arbeitszeit...?
    Darum ist so ein Urteil für den betrieblichen Alltag nur hilfreich!

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  3. Dieses Urteil ist für uns leider nutzlos!
    Die Leiharbeiter bei Beck sind immer nur stundenweise eingesetzt, für die anderen Arbeiten haben wir doch Werksverträge und Fremddienstleister. Also macht euch da nicht zu große Hoffnungen, die Gesetzgebung ist da sehr löchrig und die Fantasie der Arbeitgeber und der Erfindungsreichtum in solchen Angelegenheiten scheint grenzenlos.

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