Donnerstag, 19. Februar 2015

Beck-Fachzeitschriften künftig ein Fremdwort am Druckstandort Nördlingen?


Wichtige Produktpalette wird aus Nördlingen nahezu komplett abgezogen!

 
In Mitarbeiterbesprechungen wurden die betroffenen Belegschaftsteile bzw. Beschäftigten letzte Woche darüber informiert, dass die Zeitschriftenproduktion für den Beck Verlag ab 01.07.2015 nicht mehr an die Nördlinger Druckerei vergeben wird (ausgenommen die noch  vorhandene Satzproduktion). Aufgrund der Fremdvergabe des Drucks der Zeitschriften wird jedoch der Leistungsdruck der Beschäftigten im Satz weiter steigen. Völlig offen sind auch noch die Auswirkungen durch die Einführung eines neuen Redaktionssystems für Zeitschriften auf die Arbeitsplätze im Satz.

Will die Verlagsleitung die Produktion in Nördlingen zusammenschrumpfen?

Betroffen sind die Bereiche Verkauf, Bogen- und Rotationsdruck, Buchbinderei und Versand. Dies bedeutet wohl für die Druckerei in Nördlingen einen mit Sicherheit hohen 7-stelligen Umsatzverlust.

Die Entscheidung und Verantwortung für diesen Schritt liegt ausnahmslos bei der Verlagsleitung in München, so die Druckerei Verantwortlichen gegenüber den Beschäftigten.

Unter den gegebenen Umständen kann durchaus davon ausgegangen werden und ist seitens des Betriebsrats zu prüfen, ob es sich bei diesem nahezu kompletten Abzug der  Zeitschriftenproduktion um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz  handelt.

Zunächst ist zu klären welche Arbeitnehmer/Arbeitsplätze von dieser Betriebsänderung betroffen sind. Sodann ist zu prüfen, welche (erheblichen) Nachteile diese Maßnahme für die Belegschaft zur Folge haben kann. Dies können u. a. sein:

  • Versetzungen
  • Um-/Abgruppierungen
  • Arbeitsplatzverlust
  • Leistungsverdichtungen
  • Qualifikationsverluste durch geringere Anforderungen

Kommt die Geschäftsleitung den rechtlichen Verpflichtungen und auch seiner sozialen Verantwortung nach?

Der Arbeitgeber hat nun den Betriebsrat umfassend über die Folgen zu unterrichten und mit ihm zu beraten, ob und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird bzw. ob und in welchem Umfang Nachteile für die ArbN auszugleichen oder zu mildern sind. Der Betriebsrat ist berechtigt hierzu einen Berater hinzuzuziehen.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass wenn bei einer Betriebsänderung keine Einigung zustande kommt die Einigungsstelle anzurufen ist.
 
 
 
 

2 Kommentare:

  1. Zuerst die Vergabe der Zeitschriften in der Bubi über Werkvertrag, nun der nächste Schritt wo die Druckerei betroffen ist, und was kommt dann?
    Und unser Dr. K. schiebt mal wieder alles auf München. Einfach so!
    Die Salamischeiben bringen es mehr als deutlich auf den Punkt, was unsere Bosse und Führungskräfte (Möchtegern) mit uns treiben!

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  2. Was machen unsere Chefs mit der Druckerei und dem Standort in Nördlingen? Zusammenschrumpfen ist das richtige Wort!

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