Samstag, 1. Februar 2014

Abmahnungen in der Beck'sche sind keine Seltenheit mehr!

Nicht auf die leichte Schulter nehmen!

Es klingt manchmal recht harmlos, eine Abmahnung. Doch es ist eine ernste Angelegenheit. In der Regel bereitet der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vor.

Funktion und Inhalt der Abmahnung
Wirksam kann eine Abmahnung nur werden, wenn eine klare Beanstandung eines Fehlverhaltens erfolgt. Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügen keine pauschalen Formulierungen.

Abmahnungsgegenstände
Kurz formuliert, kann alles zum Gegenstand einer Abmahnung werden, worauf eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden kann.

Beispiele für Abmahnungsgründe:
      ·         Unentschuldigtes Fehlen

·         Unpünktlichkeit bei Arbeitsbeginn/-ende

·         Verspätete Anzeige einer Erkrankung

·         Schlecht- oder Minderleistung

Form der Abmahnung
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit ist für einen Arbeitgeber die Schriftform vorteilhafter, denn er trägt die Beweislast.

Dauer der Wirkung und des Verbleibs in der Personalakte
Es gibt keine festen Zeiten für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Als Richtschnur kann ein Verwertungsverbot und Entfernungsanspruch aus der Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren angesehen werden; maßgeblich sind jedoch stets die Einzelumstände des Einzelfalls.

Reaktionsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung
Für von einer Abmahnung betroffene Arbeitnehmer bestehen mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Gegendarstellung
Mit einer Gegendarstellung können Arbeitnehmer/innen der Abmahnung in der Personalakte eine eigene Stellungnahme beifügen. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen, unabhängig davon, ob der mit deren Inhalt einverstanden ist.

Klage
Wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Ziel führen, bleibt ggf. nur noch die Klage beim Arbeitsgericht. Vor einer Klage sollten aber die Gesamtumstände bedacht werden, ob es wirklich ratsam ist, gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen.


ver.di-Mitglieder sollten sich in jedem Fall
von ihrem Gewerkschaftssekretär beraten lassen!
ver.di Augsburg, Am Katzenstadel 34, 86154 Augsburg; 
Tel. 0821/27954-41                    
 
 ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!

Samstag, 25. Januar 2014

Betriebsratswahlen 2014: Persönlichkeitswahl oder Listenwahl?

BETRIEBSRAT WÄHLEN UND MITBESTIMMEN

„Wir brauchen Dich“

Menschen mit Erfahrungen in der Interessensvertretung – etwa in Vereinen, politischen Parteien oder z. B. als Elternbeiratsvorsitzender, also jemand mit sozialer Kompetenz, sollte jedem Betriebsratsgremium willkommen sein.

Im März 2014 wählen Sie einen neuen Betriebsrat, der mit echten Mitbestimmungsrechten ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten hat. Viele neugewählte Betriebsräte haben festgestellt, dass sich das Verhalten mancher Kritiker an der Betriebsratsarbeit ändert, wenn diese selbst in der Verantwortung stehen.

Rollenverständnis der Betriebsratsmitglieder – Betriebsrat ist die Interessenvertretung für die Beschäftigten!

Auch das eigene Rollenverständnis werden insbesondere die neuen Betriebsratsmitglieder hinterfragen, wenn sie selbst erfahren, wie es ist, zwischen den Stühlen zu sitzen, da es nicht immer möglich ist, es jedem Mitarbeiter zu jeder Zeit Recht zu machen.

Und eine weitere Erfahrung ist für neue Betriebsratsmitglieder von Bedeutung:

Auch gegenüber dem Arbeitgeber muss Konfliktbereitschaft gegeben sein. Das ist für viele eine neue Erfahrung. Schnell merkt man, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine starke und gute Vertretung im Betrieb brauchen. Nur so ist einigermaßen das Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber – und Arbeitnehmerinteressen gewahrt.

Der Betrieb in dem wir arbeiten, ist ein wichtiger Teil unseres Lebens. Wir Beschäftigte zeigen großen Einsatz und viel Engagement. Deswegen ist die Mitbestimmung auch unser legitimes und gutes Recht, das es gilt notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Vorteile in jeder Lage!

In Betrieben mit Betriebsrat und einer verankerten Gewerkschaft im Betrieb gibt es nachweislich höhere Löhne, Gehälter und bessere Arbeitsbedingungen, als in vergleichbaren Betrieben. Über Betriebsrat und die vertretene Gewerkschaft bringen Beschäftigte ihre Ideen ein.

DEINE WAHL

MITDENKEN - MITBESTIMMEN - MITMACHEN!

Betriebsrat: engagierte und kompetente Interessensvertretung

Donnerstag, 16. Januar 2014

Wird die Persönlichkeitswahl bei der anstehenden Betriebsratswahl in der Beck'sche durch Listenwahl abgelöst?

Wer steckt dahinter?

Was bedeutet dies für die Beschäftigten?
 
Bisher gab es in der Druckerei C.H. Beck bei den stattfindenden Betriebsratswahlen immer eine Persönlichkeitswahl, das heißt, die Beschäftigten konnten die Kandidatinnen und Kandidaten wählen, denen sie am meisten zutrauten, die Anliegen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten und die man im Betriebsrat haben will. Es gab also nur eine Liste von Kandidaten.

Wie man in der Beck’sche nun hört, gibt es wohl Beschäftigte, die dies so nicht mehr haben wollen. Bei der nächsten Betriebsratswahl im März soll es vermutlich erstmals mehr als eine Kandidatenliste geben. Dies ist legitim, hat aber aus Sicht der Beschäftigten einen erheblichen Nachteil:

Es gibt keine Persönlichkeitswahl mehr!

Werden mehrere Vorschlagslisten (Kandidatenlisten) eingereicht, können die Beschäftigten nur eine Stimme vergeben. Mit dieser einen Stimme wählt man nicht mehr einzelne Kandidaten, sondern eine Liste mit den entsprechenden Kandidaten.

Eine echte Persönlichkeitswahl, bei der man die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten, die man für besonders geeignet hält, ankreuzen bzw. wählen kann, ist dann nicht mehr möglich!

Wollen Geschäftsleitung und Führungskräfte über die Verhinderung einer Persönlichkeitswahl mehr Einfluss auf den Betriebsrat haben?

Wer eine Listenwahl jetzt favorisiert, verhindert eine Persönlichkeitswahl des neuen Betriebsrats und schränkt somit die Wahlmöglichkeiten der Beschäftigten ein!


DEINE WAHL – DEINE STIMME:


MITMACHEN * MITDENKEN * MITBESTIMMEN

Samstag, 11. Januar 2014

Kirche lässt Weltbild fallen!


Insolvenz für Weltbild-Beschäftigte bedroht Existenzen!
 
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bewertet die Entscheidung der Eigentümer der Verlagsgruppe Weltbild, die bereits zugesagten finanziellen Mittel für die Umstrukturierung zu streichen und damit die Insolvenz des Unternehmens zu verursachen als menschliche und existenzielle Tragödie.
 
Eigentümer stehlen sich aus der Verantwortung

„Diese Entscheidung der Eigentümer zeigt mehr als deutlich, dass sich die Kirche der Verantwortung gegenüber allen Kolleginnen und Kollegen bei Weltbild nicht bewusst ist, oder den drohenden Arbeitsplatzverlust in einem zukunftsfähigen Unternehmen billigend in Kauf nimmt, und das nur weil man nicht mehr investieren will,“ sagte Thomas Gürlebeck, ver.di Sekretär für den Handel in Augsburg. „Jahrelang fette Gewinne abschöpfen und sich so die Prunkbauten mitfinanzieren lassen und dann, wenn die Belegschaft Hilfe braucht, zugesagte Gelder wieder streichen. Widerlicher geht es eigentlich nicht. Die Kirche praktiziert Kapitalismus in Reinkultur“, so Gürlebeck weiter.

Die Gewerkschaft geht davon aus, dass die Kirche als Eigentümer sich über die Streichung der notwendigen Mittel für den Umbau des Unternehmens aus der Verantwortung stehlen will und sehenden Auges die Belegschaft in eine ungewisse Zukunft schickt. „Wir werden es nicht zulassen, dass die Bischöfe sich so aus der Verantwortung stehlen. Jetzt, wo man diesen Weg gewählt hat, müssen die Bischöfe Geld für die Beschäftigten bereitstellen, um deren Zukunft und Existenzen zu sichern“, so Gürlebeck.

Weltbild ist zukunfts- und überlebensfähig

Ver.di wird zusammen mit dem Betriebsrat für den Erhalt des Unternehmens und den Erhalt der Arbeitsplätze mit allen Mitteln kämpfen. „Unser Unternehmen ist zukunftsfähig, davon waren wir immer überzeugt und sind es immer noch“, sagt Peter Fitz, Betriebsratsvorsitzender der Weltbild Verlags GmbH. „Dass die Bischöfe nun unser überlebensfähiges Unternehmen derart abstoßen will, ist unglaublich und skandalös“, so Fitz abschließend.

Ver.di wird das weitere Verfahren in der Insolvenz – in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat – begleiten und im Interesse der Kolleginnen und Kollegen zur Sicherung der Arbeitsplätze auch in den zuständigen Gremien mitwirken. Darüber hinaus werde ver.di die Beschäftigten so rasch wie möglich über die möglichen Folgen des Insolvenzverfahrens und die weiteren Schritte informieren.

Weitere Informationen zu Weltbild unter: www.weltbild-verdi.de

Donnerstag, 2. Januar 2014

Verweigerung der vollen Jubiläumsprämie für Teile der Belegschaft möglicherweise rechtswidrig!


Jubiläumszahlung 250 Jahre C.H. Beck
Ver.di bietet seinen Mitgliedern Rechtsschutz an

Bekanntlich wurde die Höhe der Jubiläumszahlung (nur 800 € statt 1500 €) anlässlich des 250-jährigen „Beck-Jubiläums“ davon abhängig gemacht, ob die Beschäftigten Ergänzungsverträge und/oder Zukunftssicherungspakete unterschrieben haben. Dies ist ein einmaliger Vorgang im gesamten Beck-Konzern.

Diese Jubiläumszahlung hat nach unserer Ansicht nichts mit Ergänzungsverträgen oder Zukunftssicherungspaketen zu tun. Dies kann kein sachgerechtes Kriterium bezüglich der Höhe einer Jubiläumszahlung sein.

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er zwar frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage.

Stellt der Arbeitgeber sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
(So das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 5. August 2009
- 10 AZR 666/08 –)

§ 612a
Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Es besteht wohl kein Zweifel, dass diejenigen Arbeitnehmer, die im Mai 2011 die Unterzeichnung der Zusatzverträge abgelehnt bzw. im Nachhinein erfolgreich gegen die Gültigkeit dieser Verträge geklagt haben, in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Die vorgenommene Gruppenbildung in Unterzeichner und Nicht-unterzeichner der Zusatzverträge ist daher im vorliegenden Fall einer Jubiläumszahlung willkürlich und sachlich ungerechtfertigt.

Daneben kommt hinsichtlich dieser Gruppenbildung aus unserer Sicht auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB in Betracht.

Damit die Strategie des Arbeitgebers, die Belegschaft dauerhaft zu spalten und die Nichtunterzeichner der Zusatzverträge immer wieder zu diskriminieren, künftig durchkreuzt wird, ist es wichtig, dass möglichst viele/alle betroffenen Arbeitnehmer das Rechtschutzangebot von ver.di annehmen. Die entsprechenden Briefe mit den Vollmachten sind unterwegs, damit der vorenthaltene Differenzbetrag aus der Jubiläumszahlung geltend gemacht werden kann! 


ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!


Sonntag, 29. Dezember 2013

Ein gutes Neues Jahr - Un Felice Anno Nuovo - A Happy New Year - Bonne année - С Новым Годом - Szczęśliwego Nowego Roku - Un Feliz Año Nuevo - Šťastný Nový Rok - Ευτυχισμένο το Νέο Έτος - Gott Nytt År!

 


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir wünschen Euch bei Eurer Arbeit mehr Freude als Ärger,

mehr Erfolg als Enttäuschung und
 
nicht zuletzt viel Glück und Gesundheit!


Ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2014.

 
Wir lesen uns wieder…

 
Eure Blog-Redaktion!

Sonntag, 22. Dezember 2013

Frohe Weihnachten – Merry Christmas – Buon Natale – Feliz Navidad – Vrolijk Kerstfeest - Joyeux Noël - Veselé Vánoce!


 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

 wieder einmal ist es nun so weit,
die Hektik des Jahres gipfelt in der wundersamen Weihnachtszeit.
Genieße die Stille, erfreue Dich an leuchtenden Gesichtern.
Bestaune die Tanne mit den Kugeln und Lichtern.
Lebe die Tage ausgelassen und heiter -
schon bald geht die Hektik des Alltags weiter.
 
Frohe Weihnachten und erholsame Weihnachtsfeiertage!

Eure Blog-Redaktion!

Mittwoch, 18. Dezember 2013

Journalisten und Verlagsangestellte im Streik!

Druckerei C.H.Beck im Jubiläumsjahr weiterhin im tariflosen Zustand – Arbeitsbedingungen verschlechtert!


Redakteure, Redakteurinnen, Volontärinnen, Volontäre und Verlagsangestellte wehren sich gegen massive Verschlechterung ihrer Tarifverträge!
Bester Stimmung schon bei Ankunft am Münchner Hauptbahnhof

Mehr als 600 Redakteurinnen und Redakteure von bayerischen und baden-württembergischen Tageszeitungen sowie bayerische Verlagsangestellte sind heute in Streik getreten. „Von diesem gemeinsamen Streik wird ein kraftvoller Impuls für unsere anstehenden Verhandlungen ausgehen“, erklärte der Bundesvorsitzende der Deutschen Journalisten Union (dju) in ver.di, Ulrich Janßen. Zu den Streiks hatten die beiden Gewerkschaften ver.di und Bayerischer / Deutscher Journalistenverband gemeinsam aufgerufen. Der Streik wird noch bis Mittwoch, 6 Uhr morgens, andauern.


„Unsere Gehaltsforderung von 5,5 Prozent ist angemessen und berechtigt“, erklärte Janßen. Der Verlegerverband verlangt stattdessen als Vorleistungen erhebliche Verzichte und Abstriche. „So was ein ‚Angebot‘ zu nennen ist frech“, so Janßen, und von einem von den Verlegern so betitelten „Tarifwerk Zukunft“ könne nicht einmal in Ansätzen die Rede sein.



„Wir Journalisten und Angestellte haben Lust auf ein gutes Produkt und leisten dafür mit Herzblut gute Arbeit. Aber dafür wollen wir auch fair bezahlt werden“, erklärte Janßen. Dafür werde man bei den anstehenden Verhandlungen mit ebendiesem Herzblut und journalistischem Mut kämpfen.

 


Aus folgenden Redaktionen waren Journalistinnen und Journalisten beteiligt:
 
Bayern:
Süddeutsche Zeitung, Nürnberger Nachrichten, Nürnberger Zeitung, Augsburger Allgemeine, Allgäuer Zeitung, Oberbayerisches Volksblatt, Neuer Tag Weiden, Amberger Zeitung, Münchner Merkur, Erdinger Anzeiger, TZ, Main-Echo Aschaffenburg, Fränkische Landeszeitung




Baden-Württemberg:
Heilbronner Stimme, Ludwigsburger Kreiszeitung, Leonberger Kreiszeitung, Stuttgarter Zeitung, Stuttgarter Nachrichten, Südwestpresse Ulm/Göppingen, NWZ Göppingen, Nürtinger Zeitung, Reutlinger General-Anzeiger, Schwäbisches Tagblatt Tübingen, Mannheimer Morgen, Zollern-Alb-Kurier, Esslinger Zeitung, Hohenloher Tagblatt

 


Wer kämpft kann verlieren,
wer nicht kämpft hat schon verloren!

Montag, 16. Dezember 2013

Weihnachten steht vor der Tür – Wir auch!


Beck’sche Beschäftigte verlieren ihren Tarifvertrag durch abgepresste Zusatzverträge! Diktat der Geschäftsleitung statt Tarifvertrag!

Amazon Beschäftigte streiken für einen Tarifvertrag – 24 Stunden im Streik!

 

Der Konflikt um existenzsichernde Tarifverträge beim größten Versandhändler in Deutschland Amazon bekommt eine neue Qualität. Mehrere hundert ver.di Mitglieder streiken und streiten seit Monaten für Tarifverträge, gesunde Arbeitsbedingungen und respektvolle Behandlung. Heute werden erstmals die Beschäftigten des Amazon Standortes in Graben bei Augsburg in den Streik gerufen.

 
„Die Beschäftigten bei Amazon leisten hervorragende Arbeit, die vor Weihnachten in
Höchstleistungen ausartet. Da ist es nur Recht und Billig, dass ein Konzern seinen
Mitarbeitern Verbindlichkeit und Sicherheit durch Tarifbindung und angemessene
Bezahlung bietet“, so Thomas Gürlebeck, ver.di Streikleiter in Graben.
 
 
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Bayern hatte Ende November die
Geschäftsführung des Versandhandelszentrums in Graben zu Tarifverhandlungen
über Tarifbindung zu den existenzsichernden Tarifverträgen im Einzelhandel aufgefordert.
Dies lehnte die Unternehmensleitung postwendend ab.

 
„Die Unternehmensleitung Amazon diktiert momentan einseitig die Löhne, überwacht
die Beschäftigten und setzt sie gesundheitsschädlichem Leistungsdruck aus.
Die Geschäftsführung irrt, wenn sie glauben, dass Kunden und Beschäftigte dies auf
Dauer akzeptieren!

 

 Herzlichen Glückwunsch den Kolleginnen und Kollegen bei Amazon in Graben zu diesem ersten 24-stündigen Warnstreik!

Samstag, 7. Dezember 2013

Wie beurteilen die Arbeitsgerichte die Vorgänge und das Verhalten der Geschäftsleitung!

4:0 für Belegschaft und Betriebsrat!

Verfahren waren auch Gegenstand der Betriebsversammlung vom 3. Dezember 2013.

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juli 2013:

Ergänzungsverträge bzw. das Lohnkürzungspaket der Geschäftsleitung sind für die Kläger unwirksam!
Das Landesarbeitsgericht München hat die Berufung der Beklagten (Arbeitgeber) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012, auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Auszüge aus der Begründung des Landesarbeitsgerichts:

Die Berufung der Beklagten (Arbeitgeber) ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet entschieden, dass der Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag der Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die im Zusatzvertrag eindeutig und zwingend festgelegte aufschiebende Bedingung hierfür – Vorliegen eines Zustimmungsquorums von 70 Prozent der Arbeitnehmer bis zu einem klar fixierten Stichtag – nicht eingetreten war.

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der drei klagenden Kollegen!


Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2013:
Im Zusammenhang mit den Ergänzungsverträgen vom Mai 2011 hat der Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrates behindert!

Aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München:

Der Arbeitgeber hat die Arbeit des Betriebsrates vorliegend dadurch unzulässig erschwert, dass sie den Beschäftigten vertraglich rechtliche Vorteile in Gestalt einer verbesserten Vergütung und eines zeitweiligen Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen unter der Bedingung versprochen hat, dass Betriebsvereinbarungen so gestaltet werden, dass sie ihren ausformulierten Wünschen gerecht werden.

Diese Verhaltensweise führt nämlich dazu, dass der Betriebsrat bei den Verhandlungen über die abzuschließenden Betriebsvereinbarungen stets der Argumentation ausgesetzt ist, mit seiner Position den Eintritt der in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen zu vereiteln. Er gerät damit unter einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der seine im Rahmen höherrangigen Rechts bestehende Freiheit, Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer im gleichberechtigten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zu gestalten, einschränkt.
 
Es besteht auch die – erforderliche – Wiederholungsgefahr. … Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Vorgehensweise distanziert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie für rechtmäßig zu halten.

Das Landesarbeitsgericht entsprach dann den Anträgen des Betriebsrates und gab dem Arbeitgeber auf, es zu unterlassen, den ArbeitnehmerInnen Ergänzungsverträge dieser Art anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht.

 
Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 8. November 2013:
Sonderzahlung der Geschäftsleitung beschäftigt Arbeitsgericht!
Arbeitsgericht Augsburg folgt dem Antrag des Betriebsrats und setzt Einigungsstelle ein.

Aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts Augsburg (Auszüge):

Der Arbeitgeber kann zwar frei über die Einführung einer freiwilligen Leistung (Sonderzahlung) entscheiden.

Werden jedoch freiwilligen Leistungen (Sonderzahlungen) durch den Arbeitgeber gewährt, unterliegen die Verteilungsgrundsätze der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Damit ist zumindest die Einigungsstelle hinsichtlich der Entscheidung über die Einführung der Sonderzahlung jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Die Arbeitgeberseite hatte keine Argumente gegen die Einsetzung des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Richters am Landesarbeitsgericht München als Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die Anzahl der Beisitzer wurde auf jeweils 2 festgelegt.
Die spannende Frage die die Einigungsstelle u. a. zu klären hat, wird sein, ob alle Beschäftigten, die keinen Ergänzungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben haben (einschließlich der Beschäftigten der Buchbinderei, die einen solchen Vertrag wegen der Tarifbindung überhaupt nicht unterschrieben konnten!), nichts zum wirtschaftlichen Erfolg beigetragen haben – und somit von einer solchen Sonderzahlung zu Recht ausgeschlossen werden können!

Das Arbeitsgericht folgte im Wesentlichen dem Antrag des Betriebsrats.
Sollte die Einigungsstelle zu dem Ergebnis kommen, dass die Verteilungsgrundsätze so nicht in Ordnung waren und weitere Arbeitnehmer, in welcher Form auch immer, auch zu berücksichtigen sind, so wird Dr. Beck nochmals den Geldsäckel wohl aufmachen müssen. Denn von den an einen Teil der Belegschaft gezahlten Beträgen kann er aus rechtlichen Gründen nichts zurückfordern.


Termin beim Arbeitsgerichts Augsburg am 26. November 2013:
Arbeitsgericht macht deutlich, dass weitere Ergänzungsverträge unwirksam und deswegen nachträgliche Vergütungsansprüche gegeben sind! 

Der Vorsitzende Richter machte beim Gerichtstermin am 26. November deutlich, dass er nach 3 rechtskräftigen Urteilen die weiteren anhängigen Klagen zugunsten der Klägerinnen und Kläger (Beschäftigten) entscheiden wird. Das heißt, dass auch diese Ergänzungsverträge aus 2011 unwirksam sind.

Der Anspruch der Klägerinnen und Kläger auf Nachzahlung von Vergütungsansprüchen  wegen der Unwirksamkeit der Zusatzverträge ist grundsätzlich begründet.

Das Gericht sieht auch kein widersprüchliches Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darin, dass diese die Geltendmachungen und Klagen erst nach dem obsiegenden Urteil von drei Kollegen vom Dezember 2012 eingereicht haben.

Das Arbeitsgericht wird wohl auch weitere Ergänzungsverträge für unwirksam erklären!
 

Denken die Nördlinger Geschäftsleitung, die Unternehmensleitung in München und die Führungskräfte mal darüber nach, ob sie vielleicht das eine oder andere falsch gemacht haben? Gibt es hier ein gewisses Einsehen?

Oder ist man bei C.H. Beck – dem führenden juristischen Verlag, gerade auch im Arbeitsrecht - der Meinung, wir haben alles richtig gemacht.  Dann werden weitere Eigentore folgen…