Dürfen Mediengestalter, Schriftsetzer, Sachbearbeiter, Drucker und …
auch streiken?
Nach dem ersten und erfolgreichen Warnstreik in der Buchbinderei und im
Versand – anlässlich der Tarifrunde in der Papierverarbeitung – häufen sich die
Fragen aus der Belegschaft, ob auch Beschäftigte aus den Bereichen Satz,
Verwaltung und Druck streiken dürfen…
Die klare Antwort:
Ja – sie dürfen!
Beck’sche
Kommentar zum Arbeitsrecht
„Wiedemann“
Tarifvertragsgesetz:
Es ist unstreitig, dass eine tariffähige
Arbeitnehmervereinigung (Gewerkschaft) stets vorliegt, wenn diese den Abschluss
von Tarifverträgen kampfweise erzwingen will und hierzu aufgrund ihrer Organisationsstärke auch
in der Lage ist.
Ist ein Tarifvertrag wirksam gekündigt (beendet
durch OT-Mitgliedschaft des Arbeitgebers), so ist ein Arbeitskampf für einen
neuen Tarifvertrag (eventuell auch mit dem gleichen Inhalt)
zulässig.
Aber – es muss
ein Streikaufruf durch ver.di erfolgen!
Ein solcher Streikaufruf ist jederzeit möglich,
wenn die Belegschaft ihre Streikbereitschaft signalisiert!
Nur Zusammenhalt und
Geschlossenheit
sichern Tarifverträge!



