Mittwoch, 18. März 2015

Abteilungsversammlung Bubi und Versand!


Geschäftsleitung kommt Informationspflicht gegenüber Belegschaft und Betriebsrat ganz offensichtlich immer weniger nach…

Zu den folgenden Themen gab es Berichte, Infos aber auch Kritik durch den Betriebsrat und ver.di an dem Verhalten der Geschäftsleitung:

Wegfall der Zeitschriftenproduktion in Nördlingen

Nach der Entscheidung der Nördlinger GL in 2014, die Zeitschriftenproduktion in der Buchbinderei per Werkvertrag zu vergeben, folgt nun der Abzug der Zeitschriftenproduktion am Standort Nördlingen in 2015 für die Bereiche Verkauf, Bogen- und Rollendruck, Buchbinderei und Versand. Wo bleiben die Informationen der Geschäftsleitung (Bringschuld an den Betriebsrat), ob diese Maßnahme zu erheblichen Nachteilen für die Beschäftigten führen könnte. In Frage kommen z. B  Versetzungen, Um-/Abgruppierungen, Arbeitsplatzverlust, Leistungsverdichtung, usw. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend über die Folgen dieser Maßnahme zu unterrichten und es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Nachteile für die Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern sind.

Ausbildung von Hilfskräften auf Facharbeiterstellen

Für den Betriebsrat ist dies im Prinzip eine gute Sache, sofern gewisse Spielregeln eingehalten werden und der Betriebsrat informiert und beteiligt wird. Dies geschah nicht, so der Betriebsrat. Grund für diese Maßnahmen ist auch die dramatische Personalsituation. Ver.di-Sekretär Rudi Kleiber hatte kein Verständnis dafür, dass es aktuell eine dramatische Personalsituation in der Bubi gibt. Gleichzeitig gibt es in der Buchbinderei insgesamt nur einen Azubi und Umschüler. In 2015 soll es in der Bubi keinen neuen Azubi geben!

Angesichts dieser  „Personalplanung“ muss man sich ernsthaft Sorgen um die Zukunft dieser Abteilung machen!

OT-Mitgliedschaft im Verband der Papierverarbeitung

Der bestehende und durch Warnstreiks verlängerte Haustarifvertrag läuft bis 31.12.2015. Kündbar ist dieser erstmals zum 30.06.2015 durch den Arbeitgeber. Durch die Kündigungsfrist von einem halben Jahr und der daraus folgenden zwingenden Tarifbindung ist eine vergleichbare Situation wie in der Druckerei 2012 so nicht gegeben. Sollte die Geschäftsleitung den bestehenden Haustarifvertrag kündigen, versprach Rudi Kleiber umgehend die Kolleginnen und Kollegen zu informieren, um die notwendigen Schritte einzuleiten. Keinerlei Verständnis zeigte der ver.di Sekretär für die Anrechnung der Lohnerhöhung von 2,4 Prozent auf übertarifliche Zulagen zum 01.12.2014.

Leiharbeit und Werkverträge

Die Geschäftsleitung beharrt weiter darauf, dass der Betriebsrat pauschal tausende von Stunden von Leiharbeit vorab genehmigt. Dieses Entgegenkommen gegenüber der Geschäftsleitung hatte der Betriebsrat bis Frühjahr 2014 akzeptiert – bei gleichzeitiger Verpflichtung der Geschäftsleitung bis zum 30.06.2014 keine weiteren Aggregate mit Werkverträgen auszulagern. Eine Folgevereinbarung vom April 2014 enthielt diese Schutz vor Werkverträgen nicht mehr. In der Folge wurden der Sammelhefter und die Adressierung per Werkvertrag vergeben. Weitere Maschinen in der Bubi sollen in 2015 ebenfalls per Werkvertrag folgen! Mittlerweile sieht auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeit) nur noch vorübergehend erfolgt! Vor diesem Hintergrund muss der Betriebsrat prüfen, ob er tausende von Leiharbeitsstunden pauschal vorab genehmigt, wenn gleichzeitig die Werkvergabe von Maschinen weitergeht.

Kameraüberwachung und Datenschutz

Die Kameras in der Bubi wurden installiert, ohne der Betriebsrat (wieder einmal) vorab zu informieren und eine mitbestimmungsrechtlich erforderliche Vereinbarung mit ihm zu treffen. Der Betriebsrat hat der Geschäftsleitung inzwischen eine bereits vom Betriebsrat unterschriebene Betriebsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Bislang wurde die Betriebsvereinbarung von der Geschäftsleitung nicht unterschrieben. Warum nicht? Nach dem Aushang der Bereichsleitung werden nur die Produktionsbänder überwacht, also keine Mitarbeiter! Wenn dies so zutrifft, gibt es also für die GL keinerlei Gründe, die Vereinbarung zum Schutze der Arbeitnehmer nicht zu unterzeichnen! 

Rechte der Gewerkschaften - Betriebsverfassungsgesetz

Das Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb dient der Unterstützung von BR und ArbN durch Beratung. Es ist Ausdruck der Verbundenheit bei der gemeinsamen Interessensvertretung. Der Arbeitgeber kann die Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern. Für die Gewerkschaftsvertreter ist die Teilnahme an der Betriebs- und Abt.-Versammlungen eine eigenständige gesetzliche Aufgabe. Selbst der BR kann die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten nicht verhindern. Der BR hat der Gewerkschaft Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- und Abt.-Versammlungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen.

 
 

1 Kommentar:

  1. Da liegt wohl mehr als einiges im Argen; unsere GL interessieren ganz offenbar die Rechte des BR einen Dreck, oder wie sonst soll man das alles sonst bezeichnen!

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