Informationen der Gewerkschaft ver.di zum C.H. Beck Konzern. Zu C.H. Beck gehören u.a. die Verlagsdruckerei in Nördlingen, der Verlag in München, die Zeitschriftenredaktion in Frankfurt, die Verlagsauslieferung in Nördlingen und zahlreiche Buchhandlungen in ganz Deutschland. In diesem Blog finden MitarbeiterInnen Informationen zu C.H. Beck und der Gewerkschaft ver.di sowie die Möglichkeit sich auszutauschen und zu aktuellen Problemen zu diskutieren. Aktuell brisant: Tarifflucht von C.H. Beck.
Mittwoch, 18. März 2015
Abteilungsversammlung Bubi und Versand!
Geschäftsleitung
kommt Informationspflicht gegenüber Belegschaft und Betriebsrat ganz
offensichtlich immer weniger nach…
Zu den folgenden Themen gab es
Berichte, Infos aber auch Kritik durch den Betriebsrat und ver.di an dem
Verhalten der Geschäftsleitung:
Wegfall der Zeitschriftenproduktion in
Nördlingen
Nach der Entscheidung der Nördlinger GL in 2014, die
Zeitschriftenproduktion in der Buchbinderei per Werkvertrag zu vergeben, folgt
nun der Abzug der Zeitschriftenproduktion am Standort Nördlingen in 2015 für
die Bereiche Verkauf, Bogen- und Rollendruck, Buchbinderei und Versand. Wo bleiben die Informationen der Geschäftsleitung (Bringschuld an den
Betriebsrat), ob diese Maßnahme zu erheblichen Nachteilen für die Beschäftigten
führen könnte. In Frage kommen z. B
Versetzungen, Um-/Abgruppierungen, Arbeitsplatzverlust,
Leistungsverdichtung, usw. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend über
die Folgen dieser Maßnahme zu unterrichten und es ist zu prüfen, ob und in
welchem Umfang Nachteile für die Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern
sind.
Ausbildung von Hilfskräften auf
Facharbeiterstellen
Für den Betriebsrat ist dies im
Prinzip eine gute Sache, sofern gewisse Spielregeln eingehalten werden und der
Betriebsrat informiert und beteiligt wird. Dies geschah nicht, so der
Betriebsrat. Grund für diese Maßnahmen ist auch die dramatische
Personalsituation. Ver.di-Sekretär Rudi Kleiber hatte kein Verständnis dafür,
dass es aktuell eine dramatische Personalsituation in der Bubi gibt.
Gleichzeitig gibt es in der Buchbinderei insgesamt nur einen Azubi und
Umschüler. In 2015 soll es in der Bubi keinen neuen Azubi geben!
Angesichts
dieser „Personalplanung“ muss man sich
ernsthaft Sorgen um die Zukunft dieser Abteilung machen!
OT-Mitgliedschaft im Verband der
Papierverarbeitung
Der bestehende und durch
Warnstreiks verlängerte Haustarifvertrag läuft bis 31.12.2015. Kündbar ist dieser erstmals zum 30.06.2015 durch den Arbeitgeber. Durch
die Kündigungsfrist von einem halben Jahr und der daraus folgenden zwingenden
Tarifbindung ist eine vergleichbare Situation wie in der Druckerei 2012 so
nicht gegeben. Sollte die Geschäftsleitung den bestehenden Haustarifvertrag
kündigen, versprach Rudi Kleiber umgehend die Kolleginnen und Kollegen zu
informieren, um die notwendigen Schritte einzuleiten. Keinerlei Verständnis
zeigte der ver.di Sekretär für die Anrechnung der Lohnerhöhung von 2,4 Prozent auf
übertarifliche Zulagen zum 01.12.2014.
Leiharbeit und Werkverträge
Die Geschäftsleitung beharrt
weiter darauf, dass der Betriebsrat pauschal tausende von Stunden von
Leiharbeit vorab genehmigt. Dieses
Entgegenkommen gegenüber der Geschäftsleitung hatte der Betriebsrat bis
Frühjahr 2014 akzeptiert – bei gleichzeitiger Verpflichtung der Geschäftsleitung
bis zum 30.06.2014 keine weiteren Aggregate mit Werkverträgen auszulagern. Eine
Folgevereinbarung vom April 2014 enthielt diese Schutz vor Werkverträgen nicht
mehr. In der Folge wurden der Sammelhefter und die Adressierung per Werkvertrag
vergeben. Weitere Maschinen in der Bubi sollen in 2015 ebenfalls per
Werkvertrag folgen! Mittlerweile sieht auch das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor, dass die Überlassung von Arbeitnehmern
(Leiharbeit) nur noch vorübergehend erfolgt! Vor diesem Hintergrund muss der
Betriebsrat prüfen, ob er tausende von Leiharbeitsstunden pauschal vorab
genehmigt, wenn gleichzeitig die Werkvergabe von Maschinen weitergeht.
Kameraüberwachung und Datenschutz
Die Kameras in der Bubi wurden
installiert, ohne der Betriebsrat (wieder einmal) vorab zu informieren und eine
mitbestimmungsrechtlich erforderliche Vereinbarung mit ihm zu treffen. Der Betriebsrat hat der Geschäftsleitung inzwischen eine bereits vom
Betriebsrat unterschriebene Betriebsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt.
Bislang wurde die Betriebsvereinbarung von der Geschäftsleitung nicht
unterschrieben. Warum nicht? Nach dem Aushang der Bereichsleitung werden nur
die Produktionsbänder überwacht, also keine Mitarbeiter! Wenn dies so zutrifft,
gibt es also für die GL keinerlei Gründe, die Vereinbarung zum Schutze der
Arbeitnehmer nicht zu unterzeichnen!
Rechte der Gewerkschaften -
Betriebsverfassungsgesetz
Das Zutrittsrecht der
Gewerkschaft zum Betrieb dient der Unterstützung von BR und ArbN durch
Beratung. Es ist Ausdruck der Verbundenheit bei der gemeinsamen
Interessensvertretung. Der Arbeitgeber kann
die Teilnahme von Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
grundsätzlich nicht widersprechen oder sie verhindern. Für die
Gewerkschaftsvertreter ist die Teilnahme an der Betriebs- und Abt.-Versammlungen
eine eigenständige gesetzliche Aufgabe. Selbst der BR kann die Teilnahme eines
Gewerkschaftsbeauftragten nicht verhindern. Der BR hat der Gewerkschaft
Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- und Abt.-Versammlungen rechtzeitig und
schriftlich mitzuteilen.
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Da liegt wohl mehr als einiges im Argen; unsere GL interessieren ganz offenbar die Rechte des BR einen Dreck, oder wie sonst soll man das alles sonst bezeichnen!
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