Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Beschäftigung auch ohne Nachtschichten!
Kann eine Krankenschwester
aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten,
ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung
ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Wird die Arbeitsleistung
dem Arbeitgeber mit dieser Einschränkung angeboten, handelt es sich um ein
ordnungsgemäßes Angebot gegenüber dem Arbeitgeber nach dem BGB.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 09.04.2014
Bedeutung für die
Praxis
Schichtarbeit
und damit auch Nachtschicht greift in der Deutschen Wirtschaft immer mehr um
sich.
Das
Bedenkliche in diesem Fall ist das Handeln des Arbeitgebers. Nach Jahrzehnten
anstandsloser Beschäftigung tritt dann eine gesundheitliche Einschränkung ein.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, wer nur eingeschränkt (nicht mehr nachts)
arbeiten kann, der soll (nach Hause) gehen, im wahrsten Sinne des Wortes.
Nach
dem vorliegenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht damit die Rechte der
Schichtarbeiter/Innen deutlich gestärkt. Dieses Urteil hat eine „wegweisende
Wirkung“ für alle Schichtarbeiter und nicht nur in der Krankenpflege, so eine
Sprecherin des BAG.
Wenn,
wie im vorliegenden Fall, Gesundheitsprobleme eine Arbeit nachts unmöglich
machen, so ist der Beschäftigte nicht arbeitsunfähig. Es ist dann Sache des
Arbeitgebers die Arbeit so einzuteilen, dass der/die Betroffene tagsüber
beschäftigt wird.
Natürlich müssen auch
die Besonderheiten des Falles gesehen werden:
Die
Arbeitnehmerin war seit ca. 30 Jahren beschäftigt, das Krankenhaus hat ca.
2.000 Beschäftigte. Und die Klägerin hat insofern alles richtig gemacht, als
dass sie sich nicht durch Briefe ihrer Vorgesetzten einschüchtern lies, die ihr
einreden wollten, sie sei krank. Sie bot ordnungsgemäß ihre Arbeitskraft
(schriftlich) an und verwies darauf, dass sie (außer nachts) weiterhin voll
arbeitsfähig sei.
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