Sonntag, 8. März 2015

Beschäftigungsanspruch auch bei Nachtdienstuntauglichkeit!


 
Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Beschäftigung auch ohne Nachtschichten!

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.

Wird die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber mit dieser Einschränkung angeboten, handelt es sich um ein ordnungsgemäßes Angebot gegenüber dem Arbeitgeber nach dem BGB.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014

Bedeutung für die Praxis

Schichtarbeit und damit auch Nachtschicht greift in der Deutschen Wirtschaft immer mehr um sich.

Das Bedenkliche in diesem Fall ist das Handeln des Arbeitgebers. Nach Jahrzehnten anstandsloser Beschäftigung tritt dann eine gesundheitliche Einschränkung ein. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, wer nur eingeschränkt (nicht mehr nachts) arbeiten kann, der soll (nach Hause) gehen, im wahrsten Sinne des Wortes.

Nach dem vorliegenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht damit die Rechte der Schichtarbeiter/Innen deutlich gestärkt. Dieses Urteil hat eine „wegweisende Wirkung“ für alle Schichtarbeiter und nicht nur in der Krankenpflege, so eine Sprecherin des BAG.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, Gesundheitsprobleme eine Arbeit nachts unmöglich machen, so ist der Beschäftigte nicht arbeitsunfähig. Es ist dann Sache des Arbeitgebers die Arbeit so einzuteilen, dass der/die Betroffene tagsüber beschäftigt wird.

Natürlich müssen auch die Besonderheiten des Falles gesehen werden:

Die Arbeitnehmerin war seit ca. 30 Jahren beschäftigt, das Krankenhaus hat ca. 2.000 Beschäftigte. Und die Klägerin hat insofern alles richtig gemacht, als dass sie sich nicht durch Briefe ihrer Vorgesetzten einschüchtern lies, die ihr einreden wollten, sie sei krank. Sie bot ordnungsgemäß ihre Arbeitskraft (schriftlich) an und verwies darauf, dass sie (außer nachts) weiterhin voll arbeitsfähig sei.
 
 

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