Donnerstag, 13. August 2015

250 Jahre C.H. Beck!


Bundesarbeitsgericht entscheidet über Jubiläumszahlung C.H. Beck!

In der mündlichen Verhandlung  vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)  München machte das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht Augsburg deutlich, dass man in der unterschiedlichen Behandlung/Bezahlung der Beschäftigten durchaus einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot sehe.

Das Gericht zitierte hierzu auch auszugsweise den Aushang der Geschäftsleitung vom 17.09.2013:

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
C.H. Beck feiert das 250. Jahr seines Bestehens! In vielen Reden und Ansprachen rund um dieses Jubiläum wird deutlich: Auch Sie sind ein Teil dieser besonderen und außergewöhnlichen Geschichte. Unsere Gesellschafter, Herr Dr. Hans-Dieter Beck und Herr Dr. Wolfgang Beck möchten dies unterstreichen und mit einer Jubiläumsprämie anerkennen…

Auch im Aushang vom 17.09.15 ist weder ein Sockelbetrag noch eine Grundprämie erwähnt, so das Gericht.

Ein rechtliches Problem ist allerdings die abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die formal immer noch Gültigkeit hat. Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung ist es aktuell nicht möglich, individuelle Ansprüche (trotz vermutlicher Benachteiligung und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot)  aus einer immer noch gültigen Betriebsvereinbarung abzuleiten.

Deutlich wurde im Termin auch, dass eine Verquickung von Jubiläumszahlung und Zusatzverträgen so wie in der bestehenden Betriebsvereinbarung festgehalten, nicht korrekt ist.

Wäre die Jubiläumszahlung aufgrund einer Gesamtzusage des Arbeitgebers gewährt worden (also z. B. ohne Betriebsvereinbarung) hätte der Kläger wohl heute Recht bekommen.

Deshalb entschied das LAG aus all den kurz geschilderten Gründen die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kammer des LAG München machte in seinen Ausführungen auch deutlich, dass diese rechtliche Situation unbefriedigend ist. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde deshalb zugelassen.

Weitere ausführliche Ausführungen folgen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
 
 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Sie können Ihre Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählen Sie dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Sie unter einem Pseudonym schreiben wollen, wählen Sie die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.