Bundesarbeitsgericht entscheidet über Jubiläumszahlung C.H. Beck!
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München machte das LAG im Gegensatz zum
Arbeitsgericht Augsburg deutlich, dass man in der unterschiedlichen
Behandlung/Bezahlung der Beschäftigten durchaus einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot sehe.
Das Gericht zitierte hierzu auch
auszugsweise den Aushang der Geschäftsleitung vom 17.09.2013:
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
C.H. Beck feiert das 250. Jahr seines Bestehens! In vielen Reden und
Ansprachen rund um dieses Jubiläum wird deutlich: Auch Sie sind ein Teil dieser
besonderen und außergewöhnlichen Geschichte. Unsere Gesellschafter, Herr Dr.
Hans-Dieter Beck und Herr Dr. Wolfgang Beck möchten dies unterstreichen und mit
einer Jubiläumsprämie anerkennen…
Auch im Aushang vom 17.09.15 ist weder
ein Sockelbetrag noch eine Grundprämie erwähnt, so das Gericht.
Ein rechtliches Problem ist allerdings
die abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die formal immer noch Gültigkeit hat.
Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung ist es aktuell nicht möglich,
individuelle Ansprüche (trotz vermutlicher Benachteiligung und Verstoß gegen
das Gleichbehandlungsgebot) aus einer immer
noch gültigen Betriebsvereinbarung abzuleiten.
Deutlich wurde im Termin auch, dass
eine Verquickung von Jubiläumszahlung und Zusatzverträgen so wie in der
bestehenden Betriebsvereinbarung festgehalten, nicht korrekt ist.
Wäre die Jubiläumszahlung aufgrund einer
Gesamtzusage des Arbeitgebers gewährt worden (also z. B. ohne
Betriebsvereinbarung) hätte der Kläger wohl heute Recht bekommen.
Deshalb entschied das LAG aus all den
kurz geschilderten Gründen die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kammer
des LAG München machte in seinen Ausführungen auch deutlich, dass diese
rechtliche Situation unbefriedigend ist. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht
wurde deshalb zugelassen.
Weitere ausführliche Ausführungen
folgen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
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