Dienstag, 11. August 2015

250 Jahre C.H. Beck!


Landesarbeitsgericht München überprüft Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg!

Das Landesarbeitsgericht München hat nun am 13. August in einem von 3 Musterverfahren zu entscheiden, ob die unterschiedliche Handhabung der Jubiläumszahlung in 2013 rechtmäßig war oder ob hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot vorliegt.

Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Prämie anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums des Beck Verlages. Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums  eine Jubiläumszahlung in unterschiedlicher Höhe (1.500 Euro für Mitarbeiter mit Zusatzverträgen und 800 Euro für Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit nachwirkender Tarifbindung) gewährt.

Aus Sicht der Kläger hat das Arbeitsgericht Augsburg den Charakter der Zahlung einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung gesehen, auch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB hat das Erstgericht nicht gesehen und die Klage abgewiesen.

Insofern wendet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt und verfolgt den Anspruch des Klägers weiter. Das Arbeitsgericht hat den Charakter der Zahlung, einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt und ist von einer Unterscheidung in der Betriebsvereinbarung zwischen einem Sockel- oder Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag ausgegangen, der in der Betriebsvereinbarung keinerlei Niederschlag im Wortlaut gefunden hat.
Unterschiedliche Handhabung der Jubiläumszahlung auf dem Prüfstand!

Alleine die Beschäftigten, die also ihr Recht in Anspruch genommen haben, nach wie vor nach  den nachwirkenden Bedingungen des Tarifvertrages Druck behandelt zu werden, erhalten geringere Jubiläumsprämien. Das ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot des § 612 a BGB, weil diese Gruppe der Beschäftigten deshalb benachteiligt wird, weil sie einer Änderung ihrer Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt hat.

Das 250-jährige Firmenjubiläum ist kein ernsthaftes wirtschaftliches Ergebnis eines Unternehmens, kein Unternehmensziel im betriebswirtschaftlichen Sinne, das durch Einsparungen gefördert oder erreicht werden könnte. Nur in derartigen Fällen rechtfertigt die o.g. Rechtsprechung des BAG unterschiedliche Zahlungen anhand des Beitrages der Beschäftigten zur Zielerreichung. Das mag noch nachvollziehbar sein, aber es bestehen keinerlei Zusammenhänge zwischen dem Lohnverzicht, dem Wechsel im Tarifbereich oder einer höheren Arbeitszeit mit dem 250-jährigen Firmenjubiläum.


 
 

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