Freitag, 31. März 2017

RECHT SO!

Recht auf Elternteilzeit

Flexibilisierung ist zum Zauberwort der Arbeitswelt geworden. Diese zugunsten von Beschäftigten auszulegen, bleibt jedoch ein streitbarer Punkt. Ein Beispiel über einen Elternzeit-Antrag zeigt den Handlungsbedarf.

Elternzeit ist sowohl für Kinder als auch für Eltern gut. Doch geht diese Zeit mit Entgeltverlusten einher, da das Arbeitsverhältnis offiziell ruht und Elterngeld die finanziellen Einbußen nicht vollends ausgleichen kann. Aus diesem Grund begehrte ein Operator bei seinem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während seiner Elternzeit – somit wird aus diesem Rechtsverhältnis eine Elternzeit. Den entsprechenden Antrag des Vaters von drei Kindern und alleinigem Einkommensverdiener in seiner Familie lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Die Unternehmensleitung führte erhöhte Fehlzeiten des Beschäftigten in der Vergangenheit und vor allem dringende betriebliche Gründe an. Sie weigerten sich, die Arbeitszeitverringerung von 35 auf 23,33 Wochenstunden zuzustimmen.

Dringende betriebliche Gründe
Matthias Meister vom DGB Rechtsschutz Büro Regensburg vertrat den Mandanten vor dem Arbeitsgericht. „§ 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Verringerung der Arbeitszeit. Demnach können dringende betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen“, so der Rechtsschutzsekretär. In einem großen Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten am Standort hielt die Arbeitgeberbegründung dem Urteil der Richter/innen nicht stand. Es existierte zu dem Zeitpunkt der Antragstellung zwar eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung auf 17,5 Wochenstunden. Einem so großen Unternehmen müsse es aber möglich sein, auch andere Lösungen für die Beschäftigten zu finden, so die Richter/innen. Etwaige Koordinierungsprobleme reichten für die Dringlichkeit der angeführten betrieblichen Gründe nicht aus.

Flexible Lösungen
Parallel zu dem Verfahren trat eine neue Betriebsvereinbarung mit flexibleren Teilzeitmöglichkeiten in Kraft. „Das war nicht relevant, da das Recht aus dem BEEG in diesem Fall über den betrieblichen Bedenken des Arbeitgebers stand“, so Matthias Meister. In erster Instanz gaben die Richter/innen dem Mandanten Recht.

Das Großunternehmen zog dennoch vor die zweite Instanz – und übte somit finanziellen Druck aus. Der Kläger hatte während des ersten Verfahrens, das sich über neuen Monate hinzog, keine Einkünfte außer Hartz IV. Daher endete der Streitfall letztlich mit einem kuriosen Vergleich. Der Operator arbeitet seit Januar dieses Jahres wieder in Vollzeit. „Weitere finanzielle Belastungen hätte die fünfköpfige Familie nicht mehr verkraften können“, so der Rechtsschutzsekretär. „Dem Kläger war letztlich wichtiger, seine Familie ernähren zu können.“

VEREINBARKEIT VON KINDERERZIEHUNG UND BERUF
Das Bundeserziehungsgeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll Eltern Zeit für die Kindererziehung ermöglichen und finanzielle Einbußen reduzieren. In Haushalten mir nur einem Einkommen reichen die finanziellen Möglichkeiten durch das Elterngeld dennoch oft nicht aus. § 15 Abs. 7 BEEG regelt daher ausdrücklich den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Diesen können nur dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die vom Arbeitgeber schriftlich und klar verständlich vorgebracht werden müssen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht für den Ablehnungsgrund nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.

 
 
 

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