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Freibetrag auf Krankenkassenbeiträge bei Betriebsrenten
Mit den Aktivitäten zur Grundrente wurde eine jahrelange Forderung von
ver.di endlich umgesetzt: Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
(GKV-BRG), das zum 1.1.2020 in Kraft trat, wird ein Freibetrag bei den
Krankenkassenbeiträgen für Betriebsrenten eingeführt.
Zum 1.1.2004 wurde zum Ärgernis der Betriebsrentner*innen in einer
gesetzgeberischen Nacht- und Nebelaktion der volle Krankenkassenbeitrag auf
Betriebsrenten erhoben und damit die Aufwendungen ohne Vertrauensschutz
verdoppelt. Das konnte nun korrigiert werden.
Die Entlastungen belaufen sich auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich. Für rund 60 % der betroffenen Betriebsrentner*innen bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags
leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 % der Rentner*innen mit einer Betriebsrente profitieren von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet.
Was ändert sich?
Bisher galt bei Betriebsrenten (technisch: Versorgungsbezüge) eine Freigrenze von 1/20 der Bezugsgröße. Sie ist eine dynamische Größe und beträgt im Jahr 2020 159,25 €. Das bedeutete: Wenn die Betriebsrente(n) darunter blieben, mussten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Lagen sie darüber, hätten die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.
Diese Freigrenze wird nun zum 1.1.2020 um einen Freibetrag ergänzt. Bleiben die Versorgungsbezüge unter der Grenze, die sich jährlich ändert, sind nach wie vor keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Weitere ausführliche Informationen unter:Die Entlastungen belaufen sich auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich. Für rund 60 % der betroffenen Betriebsrentner*innen bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags
leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 % der Rentner*innen mit einer Betriebsrente profitieren von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet.
Was ändert sich?
Bisher galt bei Betriebsrenten (technisch: Versorgungsbezüge) eine Freigrenze von 1/20 der Bezugsgröße. Sie ist eine dynamische Größe und beträgt im Jahr 2020 159,25 €. Das bedeutete: Wenn die Betriebsrente(n) darunter blieben, mussten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Lagen sie darüber, hätten die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.
Diese Freigrenze wird nun zum 1.1.2020 um einen Freibetrag ergänzt. Bleiben die Versorgungsbezüge unter der Grenze, die sich jährlich ändert, sind nach wie vor keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
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