Dienstag, 24. April 2018

Zeitungsverleger verweigern Tarifabschluss – Tarifangebot der Verleger ist keine Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten!

 
Warnstreik Augsburger Allgemeine!
Augsburg, 23.04.2018. Die Gewerkschaft ver.di hat die Redakteurinnen und Redakteure der Augsburger Allgemeine, sowie alle Außenredaktionen von Montag, 23. April bis Mittwoch, 25. April 2018 zum Warnstreik aufgerufen.
Die Volontärinnen und Volontäre der Medienakademie (Augsburger Allgemeine) sind am Dienstag, 24. April 2018 zu einem 24-stündigen Warnstreik aufgerufen.

Auch die vierte Verhandlungsrunde für die Redaktionen in den Tageszeitungen ist am 9. April in Frankfurt ohne Ergebnis zu Ende gegangen.
Das Entgeltangebot der Verleger lautet:
1,3 % - ab 1. Mai 2018
1,3 % - ab 1. Mai 2019



Dieses Verlegerangebot sind Almosen und bedeutet, dass man weiter der allgemeinen Einkommensentwicklung hinterherhinkt.
Die Kolleginnen und Kollegen in den Redaktionen erwarten jedoch jetzt Reallohnsteigerungen, so ver.di Sekretär Rudi Kleiber.
Deshalb ist es auch verständlich und nachvollziehbar, dass nach vier ergebnislosen Verhandlungsrunden und diesem inakzeptablen Angebot, die Warnstreiks deutlich ausgeweitet werden.

 
 
 
 
 
 
Streiks bei den bayerischen Tageszeitungen ausgeweitet

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Protestkundgebung vor der Oper in München

Augsburg/München, 24.04.2018. Vor der fünften Runde in den Gehaltstarifverhandlungen für die Redakteurinnen und Redakteuren an Tageszeitungen sind die Redaktionen von mehr als 17 bayerischen Tageszeitungen in den Streik getreten.

 
In Bayern beteiligen sich am Arbeitskampf die Augsburger Allgemeine, die Allgäuer Zeitung Kempten, die Nürnberger Nachrichten und die Nürnberger Zeitung, die Frankenpost Hof, der Nordbayerischer Kurier Bayreuth, das Oberbayerische Volksblatt Rosenheim, die Süddeutsche Zeitung, tz, Münchner Merkur, der Zeitungsverlag Oberbayern, der Neue Tag Weiden und die Amberger Zeitung, die Fränkische Landeszeitung Ansbach, die Mainpost Würzburg und das Main Echo in Aschaffenburg.

Mit Warnstreiks und Solidaritätsstreiks beteiligen sich außerdem Redakteurinnen und Redakteure von HCS Content und der Neuen Presse Coburg, die Redaktion Digitale Medien der Süddeutschen Zeitung und die Volontärinnen und Volontäre der Medienakademie Augsburg.
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Tarifverhandlungen werden am 25. April in Berlin fortgesetzt.
 

 

 

Freitag, 20. April 2018

WIRTSCHAFTS POLITIK aktuell

Gesucht: Bezahlbare Wohnung


Fast zwei Millionen bezahlbare Wohnungen fehlen in deutschen Großstädten. Besonders groß ist der Bedarf an kleinen Wohneinheiten bis 45 Quadratmetern, hiervon fehlen etwa 1,4 Millionen. Dies hat eine aktuelle, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie ergeben. Als bezahlbar gelten dabei Mieten, die  - zuzüglich Nebenkosten – nicht mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens ausmachen.

Großer Mangel an bezahlbarem Wohnraum herrscht in Städten mit vielen einkommensschwachen Haushalten, etwa in Berlin, Leipzig, Bremen. Zudem fehlen bezahlbare Wohnungen in Großstädten mit allgemein hohen Mieten, etwa in München, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf.


Der politische Handlungsbedarf ist groß. Der Wohnungsneubau muss wieder vorangetrieben werden. Das allein reicht aber nicht. Denn die Mieten neuer Wohnungen sind meist teurer als die bereits vorhandener Wohnungen.

Nötig ist daher auch eine Ausweitung und Verstetigung sozialen, preisgebundenen Wohnraums, insbesondere bei Kleinwohnungen,. Öffentliche und genossenschaftliche Wohnungsunternehmen können und müssen dabei wieder eine größere Rolle spielen. Stattliche Fördergelder sollen nicht in privaten Taschen versickern, sondern der Schaffung dauerhaft bezahlbarer Wohnungen dienen. Wohnen ist ein Grundrecht – Wohnraum darf kein Spekulationsobjekt sein!
 
V.i.S.d.P.: VER.DI BUNDESVORSTAND
 
 

Sonntag, 15. April 2018

Ganz aktuell: ver.di Augsburg kompakt – April 2018


Wert und Bedeutung von Tarifverträgen
 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die neue Ausgabe von ver.di Augsburg ist u. a. mit folgenden Themen online geschaltet:

·         Wert und Bedeutung von Tarifverträgen

·         Warnstreiks im öffentlichen Dienst und den Fachbereichen 8 + 9

·         Tarifabschluss Deutsche Post AG

·         Mehr Personal und Entlastung im Krankenhaus

·         Mitgliederkampagne 2018

·         Aktuelle Termine und Verschiedenes


 Diese Ausgabe findet ihr auch auf unserer Homepage: www.augsburg.verdi.de

 
Mit den besten Grüßen

ver.di Bezirk Augsburg
 
 
 
 

Donnerstag, 12. April 2018

WIRTSCHAFTSPOLITIK aktuell

Mindestlohnbetrug stoppen!

Eine aktuelle Studie der Böckler-Stiftung liefert erschreckende Ergebnisse: Beschäftigte in Deutschland wurden durch Mindestlohnbetrug 2016 um 6,5 Milliarden Euro geprellt. Für die über 2 Mio. Betroffenen bedeutet dies einen monatlichen Lohnverlust von durchschnittlich 251 Euro. Die Tricks der Arbeitgeber: Die Arbeitszeiten werden nicht korrekt erfasst, viele Beschäftigte müssen vermehrt unbezahlte Überstunden leisten, oder ihnen wird Geld für Arbeitsmaterialien abgezogen.

Frauen und Ostdeutsche sind besonders oft Opfer von Mindestlohnbetrug. Auch Leiharbeiter und Minijobberinnen sowie Menschen mit niedrigerem Bildungsabschluss sind stärker betroffen. Häufiger wurde außerdem in Betrieben ohne Tarifbindung und ohne Betriebsrat getrickst.


Mindestlohnbetrug

Die Umgehung des Mindestlohnes kostet jedoch nicht nur die Beschäftigten viel Geld, sondern auch die Sozialversicherungen. Ihnen fehlten allein 2016 dadurch knapp 3 Milliarden Euro.

Um die Trickserei beim Mindestlohn zu stoppen, braucht es mehr Kontrollen. ver.di fordert, die vorhandenen Kontrollstellen massiv aufzustocken. Wichtig ist zudem, die Mitbestimmung in den Betrieben auszubauen. Denn Betriebsräte schauen dem Arbeitgeber auf die Finger. Und der Mindestlohn muss endlich für alle gelten, ohne Ausnahmen. Davon haben alle was: Mehr Geld für die Beschäftigten und in den Sozialkassen, weniger Lohndumping!

 

Dienstag, 3. April 2018

Tarifrunde 2018 – Druckindustrie

Druckarbeitgeber kündigen den Manteltarifvertrag und fordern massive Verschlechterungen

Jetzt ver.di-Mitglied werden und Tarifschutz sichern!

Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) hat den Manteltarifvertrag für die Druckindustrie zum 30.09.2018 gekündigt und fordert unter anderem:

Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden/Woche
 
Massive Reduzierung der Maschinenbesetzung Aufgabe des Facharbeiterschutzes für Drucker durch die Besetzung anderer Fachkräfte
 
Kürzung der Zuschläge für Wochenend- und Nachtarbeit
 
Abschaffung der Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit
 
Kürzungen der Jahresleistung und des Urlaubsgeldes

Das Forderungsschreiben des bvdm gibt zu den dringenden Fragen und Problemen, wie die Zunahme der Arbeitsbelastung, eine dringende höhere Attraktivität für junge Beschäftigte, Entlastung für Schichtarbeiter/innen, Altersvorsorge keine Antworten.

Beschäftigungsabbau stoppt man nicht mit Arbeitszeitverlängerung und geringerer Maschinenbesetzung.

Tarifflucht löst man nicht mit der Kündigung, sondern mit einer Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen!

Die Attraktivität der Arbeitsplätze wird nicht durch Lohnkürzungen erhöht, sondern mit einer besseren Bezahlung.
Um sich die Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag zu sichern und für die kommende Auseinandersetzung gut organisiert zu sein muss man ver.di-Mitglied sein!

Nur Gewerkschaftsmitglieder haben nach dem Auslaufen des Manteltarifvertrages einen nachwirkenden Tarifschutz.


Deshalb jetzt ver.di-Mitglied werden! Tarifschutz sichern! Für gute Arbeitsbedingungen organisiert sein!

www.mitgliedwerden.verdi.de


Infos auch unter: druck.verdi.de
 
 
 
 

Donnerstag, 29. März 2018

Schöne und erholsame Osterfeiertage!

Happy Easter - Joyeuses Pâques - Pascua feliz - Buona Pasqua - Vrolijk Pasen - С Пасхой - Sretan Uskrs - Καλό Πάσχα - Šťastné Velikonoce - boldog húsvéti Ünnepeket - عيد فصح سعيد
 


Wir wünschen Euch schöne Ostern!

 
Wir lesen uns wieder…
 

Eure Blog-Redaktion!
 

Freitag, 23. März 2018

Verleugnete Armut!

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat sich vor Amtsantritt zum Arbeitslosengeld II geäußert – und dafür die gewünschte Aufmerksamkeit bekommen: „Hartz IV bedeutet nicht Armut, sondern ist die Antwort unserer Solidargemeinschaft auf Armut.“ Diese Sozialleistung sei „aktive Armutsbekämpfung“.

Nach international anerkannten Maßstäben gilt als armutsgefährdet, wer im Haushalt über weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens verfügt (2016: 1.064 Euro monatlich bei Alleinlebenden). Das sind immerhin fast 16 Prozent der Bevölkerung in Deutschland; besonders betroffen sind Alleinerziehende, Migrantinnen, Rentner. Und die Zahl der Armutsgefährdeten steigt seit Jahren an – und zwar auch, weil der Hartz-IV-Regelsatz zu niedrig ist, um das Existenzminimum zu sichern. Gewerkschaften und Sozialverbände weisen schon lange darauf hin. So stehen zum Beispiel einem alleinstehenden Grundsicherungs-Empfänger für Nahrungsmittel nur 4,58 Euro täglich zur Verfügung. Ein dreizehnjähriges Kind bekommt täglich nur 0,88 Euro für seine Teilnahme an Mobilität und Verkehr.

Der Fehler liegt dabei im System: Die Regelsatzberechnung erfolgt nach unsauberen und fragwürdigen Methoden. Und das seit Jahren. Das zu korrigieren wäre hilfreicher und gerechter, als populistisch wie Spahn auf die Schwächsten einzudreschen: Der Regelsatz für Hartz IV muss deutlich angehoben werden.
 

 


Donnerstag, 15. März 2018

Ganz aktuell: ver.di Augsburg kompakt – März 2018

 
 
 
 
 
 
Voller Erfolg: Unsere große Mitglieder-Aktion zum Internationalen Frauentag 2018


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die neue Ausgabe von ver.di Augsburg ist u. a. mit folgenden Themen online geschaltet:
  • Warnstreik Augsburger Allgemeine
  • Aktion zur Mitgliederwerbung
  • Tarifrunde öD
  • Tarifrunde Deutsche Post AG
  • Augsburger erkunden Berlin
  • Termine Mitgliederversammlungen


Diese Ausgabe findet ihr auch auf unserer Homepage: www.augsburg.verdi.de
 

Mit den besten Grüßen
ver.di Bezirk Augsburg





Samstag, 10. März 2018

Der Aufhebungsvertrag

Was ist bei einem solchen Angebot zu beachten


Nicht alle Arbeitsverträge werden mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aufgelöst. Es gibt Möglichkeiten, im Wege einer Einigung zwischen AG und AN ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Das Kündigungsschutzgesetz findet hierbei keine Anwendung.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Wenn ein solcher Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sind viele Kolleginnen und Kollegen natürlich unsicher, weil sie nicht wissen, was drinstehen darf und was nicht. Sie können in Fallen laufen und den Abschluss des Aufhebungsvertrages bitter bereuen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Nach § 114 (1) SGB II verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen, wenn ihr ohne wichtigen Grund euer Arbeitsverhältnis löst. Ein Aufhebungsvertrag wirkt immer wie eine Eigenkündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden ist. Es gibt nur wenige wichtige Gründe, die keine Sperrfrist zur Folge haben.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.

Lasst euch daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages von ver.di rechtlich beraten!
Abfindung
Bei langjährigen Beschäftigten bieten Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, häufig eine Abfindung an, um den Verlust des Arbeitsplatzes „attraktiver“ zu machen.

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung!

Ausnahmen: Nur bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess und der Nichtzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den AG gibt es einen Anspruch aufgrund §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Ebenso gibt es gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf Abfindung.
 

Sind kleine Abfindungen generell steuerfrei?
Nein, eine solche Regelung gibt es nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausnahmevorschriften wurden zum 01.01.2006 abgeschafft. Abfindungen müssen vom AN voll versteuert werden. Erkundigt euch im Einzelfall.


Ein Hinweis zum Schluss!
    Lasst euch nie dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, wenn ihr das nicht selbst auch ausdrücklich wollt! Niemand kann dazu gezwungen werden!

Der Arbeitgeber kann auch nicht verlangen, dass ihr den Aufhebungsvertrag sofort unterschreibt. Bittet euch Bedenkzeit aus, überschlaft die ganze Sache und prüft den Vertrag sorgfältig.
Bei Fragen wendet euch bitte an den Betriebsrat oder ruft bei ver.di an.

 
 
 
 

Dienstag, 6. März 2018

8. März - Internationaler Frauentag 2018

 
100 Jahre Frauenwahlrecht

Am ersten internationalen Frauentag 1911 gingen unter dem Kampfruf „Heraus mit dem Frauenwahlrecht“ im ganzen Land Menschen auf die Straße.

1914 wurde z.B. in Bremen ein Versuch von Sozialdemokraten unternommen, das Wahlrecht für alle über 20 Jahre alten Männer und Frauen einzuführen. Da gab es sofort Gegenwind vom „Deutschen Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation“, um den Frauen das Stimmrecht nicht zu gewähren. Sie vertraten die Meinung: „Das Stimmrecht bedeutet eine schwere Schädigung für die Frau, es verstößt gegen die weibliche Veranlagung. Die Frau urteilt mehr nach dem Gefühl des Herzens, als dass sie sachlich bleiben kann ...“

Am 12. November 1918, war es dann endlich soweit: Die Frauen erhielten in Deutschland das hart erkämpfte Wahlrecht. Am 19. Januar1919 durften dann auch Frauen über die Zusammensetzung des ersten Parlaments in der Weimarer Republik abstimmen. Die Wahlbeteiligung fiel sehr hoch aus. Ca. 82 % der Männer und Frauen machten von ihrem Recht Gebrauch. Die Menschen standen damals in Schlangen an und mussten teilweise stundenlang warten.

Nach dem Einsatz der sogenannten Mütter des Grundgesetzes wurde 1949 folgender Passus ins Grundgesetz geschrieben: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ (Art. 3, Abs. 2.) Noch immer ist diese eigentlich so schlichte Aussage nicht erreicht. Erst 1994 wurde der Artikel dann ergänzt: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Trotzdem ist es immer noch so:
  • Frauen arbeiten in schlechter bezahlten Berufen und Branchen und auf niedrigeren Stufen der Karriereleiter als Männer.
  • Frauen unterbrechen oder verkürzen (Teilzeit, Minijobs) ihre Erwerbstätigkeit häufiger und länger als Männer, weil immer noch Frauen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuständig sind.
  • Arbeitsanforderungen in so genannten typischen Frauenberufen werden schlechter bewertet als Anforderungen in so genannten typischen Männerberufen.
Die bayerischen ver.di Frauen setzen sich dafür ein, dass sich dies ändert!

Lasst uns gemeinsam weiterkämpfen – für eine bessere Zukunft!