Freitag, 27. Juni 2014

250 Jahre C.H. Beck: Ungleichbehandlung und Maßregelung bei Jubiläumzahlung…


Gütetermine des Arbeitsgerichts Augsburg am 16. Juli 2014, 13.30 Uhr in Donauwörth!

 
Das Arbeitsgericht Augsburg hat für die Klagen anlässlich der Jubiläumszahlung von C.H. Beck die Gütetermine auf Mittwoch, 16. Juli 2014, 13.30 Uhr terminiert.

Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums entschieden, allen Mitarbeitern eine freiwillige Jubiläumszahlung für das 250. Firmenjahr zu gewähren.

Diese Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von 1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten. Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben, erhielten eine deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.

Als Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung war für den Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr wurde ihm seitens der Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der Betriebsrat unterschreibt die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es wird keine Jubiläumszahlung geben.

Diese Betriebsvereinbarung selbst verstößt nach unserer Auffassung jedoch bereits gegen höherrangiges Recht und kann deshalb keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch die Geschäftsleitung sein.

Durch eine Jubiläumszahlung – 250 Jahre C.H. Beck – wird eindeutig nicht eine Kompensation etwaiger durch Änderungsverträge eingetretener Nachteile angestrebt, sondern vielmehr eine generelle Belohnung aller Mitarbeiter anlässlich eines für die Firmengeschichte so bedeutsamen Ereignisses gewährt. Nach dem Zweck dieser Jubiläumszahlung ist eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter gerade nicht gerechtfertigt.

Die Kolleginnen und Kollegen haben somit einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie die Kolleginnen und Kollegen, die unter veränderten Arbeitsbedingungen fortarbeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch aufgrund des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot in § 612 BGB.


Freitag, 20. Juni 2014

Arbeitgeber nimmt Beschwerde beim Landesarbeitsgericht zurück!


Beschluss (Urteil) des Arbeitsgerichts Augsburg vom 03.09.2013 hinsichtlich der Anwendung des RTS-Tarifvertrages ist somit rechtskräftig!

Der Verband Druck und Medien Bayern hat im Namen der Druckerei C.H. Beck die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 03.09.2013 zurückgezogen.

Bereits im Laufe der der Verhandlung am 28. Mai 2014 vor dem Landesarbeitsgericht München hat sich angedeutet (wir berichteten), dass sich das LAG wohl der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Augsburg (also dem Betriebsrat) anschließen und die Beschwerde zurückweisen werde.

Somit gab es zwei mögliche Varianten:
  1. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde des Arbeitgebers zurück.
  2. Die Arbeitgeberseite nimmt die Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht zurück.
Letzteres ist nun eingetreten. Wohl auch vor dem Hintergrund, dass der Verband Druck und Medien keinen negativen Beschluss (Urteil) eines Landesarbeitsgerichtes bezüglich des RTS-Tarifvertrages haben will.

Damit bleibt es bei der Entscheidung der I. Instanz bzw. des Arbeitsgerichts Augsburg, die positiv für den Betriebsrat ist. Der RTS-Tarifvertrag bei C.H. Beck in Nördlingen gehört nicht der Vergangenheit an!
 
 

Freitag, 13. Juni 2014

Jubiläumszahlung steht auf dem Prüfstand durch das Arbeitsgericht!

250 Jahre C.H. Beck: 

Ungleichbehandlung und Maßregelung bei Jubiläumzahlung…

 

 

Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums durch die Inhaber Herrn Dr. Hans Dieter Beck und Herrn Dr. h. c. Wolfgang Beck entschieden, allen Mitarbeitern eine freiwillige Jubiläumszahlung für das 250. Firmenjahr zu gewähren.

Diese Jubiläumszahlung wurde allerdings nur an die Mitarbeiter in voller Höhe von 1.500 Euro gewährt, die im Jahr 2011, anlässlich der Tarifflucht der Druckerei einen Änderungs- bzw. Zusatzvertrag unterschrieben hatten.
 
Die Kolleginnen und Kollegen, die diese Verträge nicht unterschrieben haben, erhielten eine deutlich geringere Jubiläumszahlung von 800 Euro.

Als Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bezieht sich der Arbeitgeber auf eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung war für den Betriebsrat so nicht verhandelbar, vielmehr wurde ihm seitens der Geschäftsleitung ultimativ klar gemacht: entweder der Betriebsrat unterschreibt die Betriebsvereinbarung so, wie vorgelegt, oder es wird keine Jubiläumszahlung geben.

Diese Betriebsvereinbarung selbst verstößt nach unserer Auffassung jedoch bereits gegen höherrangiges Recht und kann deshalb keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch die Geschäftsleitung sein.

Durch eine Jubiläumszahlung – 250 Jahre C.H. Beck – wird eindeutig nicht eine Kompensation etwaiger durch Änderungsverträge eingetretener Nachteile angestrebt, sondern vielmehr eine generelle Belohnung aller Mitarbeiter anlässlich eines für die Firmengeschichte so bedeutsamen Ereignisses gewährt. Nach dem Zweck dieser Jubiläumszahlung ist eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter gerade nicht gerechtfertigt.

Die Kolleginnen und Kollegen haben somit einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie die Kolleginnen und Kollegen, die unter veränderten Arbeitsbedingungen fortarbeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch aufgrund des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot in § 612 BGB.
 

Freitag, 6. Juni 2014

Weiterhin RTS-Tarifvertrag für die Beck’sche!


Landesarbeitsgericht wird wohl die Auffassung des Betriebsrats bestätigen!

Am 28. Mai 2014 fand vor dem Landesarbeitsgericht München die Berufungsverhandlung bezüglich des Zustimmungsverfahrens (zur Eingruppierung in den RTS-Tarifvertrag) nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz statt.

Um was geht es:
Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin, nach deren Ausbildung als Mediengestalterin. Die Geschäftsleitung beabsichtige die Arbeitnehmerin in die Lohngruppe 1. Gehilfenjahr für gewerbliche Arbeitnehmer (95 %) einzugruppieren.

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Eingruppierung und vertrat die Auffassung, dass der RTS-Tarifvertrag Anwendung findet und auch nach diesem Tarifvertrag einzugruppieren ist.

Die Geschäftsleitung rief daraufhin das Arbeitsgericht Augsburg an.

Das Arbeitsgericht Augsburg wies die Beschwerde der Geschäftsleitung zurück und schloss sich der Auffassung des Betriebsrats an. Für die Arbeitnehmerin findet der RTS-Tarifvertrag Anwendung.

Nach diesem Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg ging die Geschäftsleitung in die Berufung und rief das Landesarbeitsgericht (LAG) an.

Das Landesarbeitsgericht erörterte dann ausführlich am 28. Mai nochmals die Sach- und Rechtslage. Der Vorsitzende Richter bzw. die Kammer des LAG erklärte gegenüber den Beteiligten des Verfahrens, dass sich das LAG wohl der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Augsburg (also dem Betriebsrat) anschließen und die Beschwerde zurückweisen werde.

Der Entscheidungsverkündungstermin in dieser Sache ist am 25. Juni 2014, 10 Uhr.

 
Schöne und erholsame Pfingsten!

Eure Blog-Redaktion!
 

Freitag, 30. Mai 2014

Geschäftsleitung kündigt die Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit im Satz!

Nach Zusatzverträgen und Tarifflucht folgt der nächste Schritt im Satz.

Drei Wochen nach der Betriebsversammlung lässt die Geschäftsleitung „die erste Katze aus dem Sack“. Zum 30.06.2014 kündigt sie die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Satz. Dies ist wohl ein Ergebnis der Unternehmensberatung.

Kernpunkte der Betriebsvereinbarung sind:
Arbeitszeitverkürzungen zwischen 32 und 35,5 Stunden/Woche.
Kein Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung.
Was steckt dahinter?
Warum jetzt diese Kündigung?
Was ist damit beabsichtigt?
Welche Konsequenzen/Folgen ergeben sich aus der Kündigung?
Welche weiteren Konsequenzen folgen es aus dem Bericht der Unternehmensberatung?

Am Montag, 2. Juni sollen die Beschäftigten im Satz von der Geschäftsleitung (umfassend) informiert werden.
Auch nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung wirkt die Arbeitszeit solange weiter nach, bis der Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat.
Die Beschäftigungssicherung bzw. der Kündigungsschutz wirkt maximal sechs Monate nach.

Wir werden die Kolleginnen und Kollegen weiter informieren!
 
 

Mittwoch, 28. Mai 2014

Burger King Betriebsrat bekommt Freispruch erster Klasse!


Das Augsburger Amtsgericht hat in seiner heutigen Verhandlung einen Augsburger Betriebsrat der Burger King GmbH freigesprochen.

 
Dem Mann war vorgeworfen worden, im Sommer 2013 in einem Augsburger Burger King Restaurant 1950 Euro gestohlen zu haben. Er hatte im November 2013 einen Strafbefehl mit Bußgeld erhalten und war mit Hilfe der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) dagegen vorgegangen.
 
Tim Lubecki von der Gewerkschaft NGG Region Schwaben zeigte sich hocherfreut: „Das ist ein Freispruch erster Klasse. In seinem Schlussplädoyer hat sogar der Staatsanwalt auf Freispruch plädiert.“
 
Das Amtsgericht sah es nicht als erwiesen an, dass der Mann das Geld tatsächlich aus einem sogenannten Safe-Bag genommen habe, in dem die Tageseinnahmen verpackt werden. Auf dem Überwachungsvideo sei das nicht zu sehen gewesen. Das Geld könne genauso gut in der vorherigen Schicht oder hinterher auf dem Weg zur Bank abhanden gekommen sein.
 
Im Januar 2014 diesen Jahres hatte bereits das Augsburger Arbeitsgericht die Kündigung des Mannes gestoppt. Er arbeitet derzeit wieder als Schichtleiter in einem Augsburger Burger King-Restaurant. Damit setzt sich die Serie von gerichtlichen Niederlagen für die Burger King GmbH fort.
 
Das heutige Verfahren war noch unter dem mittlerweile zurückgetretenen Geschäftsführer Ergün Yildiz durch seinen Anwalt Helmut Naujoks eingeleitet worden. Lubecki weiter: „Die Prozessflut von Yildiz und seinen Anwälten Helmut Naujoks und Susanne Eichinger erweist sich für die neue Geschäftsleitung immer mehr als Ballast für den Neustart. Jetzt hilft nur eines: Die sofortige Einstellung sämtlicher Gerichtsverfahren!
 
 

Freitag, 23. Mai 2014

Verhandlungen über ein fragwürdiges Freihandelsabkommen

Freie Fahrt für Konzerne?

Durch die Hintertür!


Die EU und die USA treiben gerade hinter verschlossenen Türen ein Freihandelsabkommen voran. „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ (TTIP) – so der wohlklingende Name. Transparenz? Fehlanzeige!
Die Details, die an die Öffentlichkeit dringen, lassen nichts Gutes ahnen.
Einschlägige Erfahrungen mit solchen Abkommen zeigen: Meistens geht es runter mit Standards, die Beschäftigte und Verbraucher/innen schützen sollen. Deshalb die Furcht vor Chlorhähnchen in Europa und BSE-Rindern in den USA.

Doch es geht um mehr! Big Business will schon im Vorfeld mitreden, wenn reguliert oder neue Gesetze erlassen werden sollen. Außerdem soll ein umfassender Schutz für Investoren her. Über private Schiedsgerichte wollen Konzerne künftig Staaten auf Schadensersatz verklagen, wenn sie ihre erwarteten Profite durch neue Regeln beeinträchtigt sehen.
Einige Beispiele aufgrund bereits bestehender Abkommen gibt es schon heute: Vattenfall verklagt Deutschland auf 3,7 Milliarden Euro Schadensersatz wegen des Atomausstiegs. Veolia klagt gegen die Erhöhung des Mindestlohns in Ägypten und Kanada hat eine Klage gegen ein Fracking-Moratorium am Hals.

Insbesondere Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen machen gegen das Abkommen mobil. Sie fordern mehr Transparenz, damit lange gewährte Schutzrechte nicht über die Hintertür von Investoren und Unternehmen ausgehebelt werden können.

Freifahrtscheine für Konzerne darf es nicht geben! Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger darf nicht den Profitinteressen Weniger geopfert werden. Das EU-Parlament kann das verhindern.  Auch deshalb: am 25. Mai wählen gehen!

http://europawahl.verdi.de

Donnerstag, 15. Mai 2014

Tarifergebnis Druckindustrie 2014!

4 Prozent erreicht!

Das Tarifergebnis für die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Einzelnen
 
Mit Wirkung vom 01.05.2014 wird der tarifliche Wochenlohn (Lohngruppe V 100 %) um 3 Prozent auf 596,45 € (Stundenlohn 17,04 Euro) und die Ausbildungsvergütungen erhöht.

Mit Wirkung vom 01.04.2015 wird der tarifliche Wochenlohn (Lohngruppe V 100 %) um weitere 1 Prozent auf 602,42 € (Stundenlohn 17,21 Euro) und die Ausbildungsvergütungen erhöht.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich, spätestens ab dem 01.09.2014, Verhandlungen zur Reform des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie und der Anhänge aufzunehmen. Bestandteil der Verhandlungen soll auch die Frage von branchenbezogenen Lohnuntergrenzen sein.

Das Tarifergebnis in der Druckindustrie vom 15. April dieses Jahres ist kein Grund, in Jubel auszubrechen. Die Erwartungen der Kolleginnen und Kollegen, die sich in dieser Tarifauseinandersetzung aktiv eingebracht und gestreikt haben, waren hoch.

Nach Jahren der Auseinandersetzung um den Erhalt des Manteltarifvertrages und den damit verbundenen schlechten Lohnerhöhungen gab es vor allem aus streikenden Belegschaften die berechtigte Erwartung, diesmal ein Lohnergebnis zu erstreiten, das auf dem Niveau anderer Branchen liegt. Dieses Ziel konnte nur teilweise erreicht werden.

Wir haben dennoch einiges erreicht!
In mehr als 50 Betrieben haben über 2.000 Beschäftigte in mehreren Streikwellen für einen Tarifabschluss gekämpft. Wenngleich das erzielte Gesamtergebnis nicht den Erwartungen dieser Belegschaften entspricht, hätten wir ihnen und vor allem den Belegschaften, die sich nicht beteiligt haben, nicht vermitteln können, warum wir die Verhandlungen scheitern lassen, nachdem bereits 3 Prozent mehr für dieses Jahr erreicht worden waren!

Respekt und Anerkennung für die streikenden Kolleginnen und Kollegen!
Das uns dies überhaupt so gelungen ist, ist nur dem engagierten Einsatz vieler Kolleginnen über mehrere Streiktage in den Betrieben zu verdanken. Diesem Einsatz gebührt Dank, Respekt und Anerkennung.

Ein weiteres Erkenntnis aus dieser Tarifrunde - Arbeitgeber haben die Balance verloren!
Die Druckarbeitgeber haben jede Balance zwischen wirtschaftlicher Situation der Branche und Wertschätzung für die Leistungen der Beschäftigten verloren.

Sie orientieren nur noch darauf, die von ihnen verursachten Fehlentwicklungen und wirtschaftlichen Verwerfungen von den Beschäftigten bezahlen zu lassen oder mit aller Macht an ihren Renditezielen festzuhalten.

Insgesamt ist eine wichtige Erfahrung aus dieser Tarifrunde:
Die Arbeitgeber scheinen nur noch begrenzt Interesse an einem Flächentarifvertrag zu haben. Dies alles muss für die kommenden Tarifauseinandersetzungen von Anfang an berücksichtigt werden.

Tarifverträge fallen nicht vom Himmel, auch nicht vom weißblauen in Bayern!
 
Jede Belegschaft muss sich in Zukunft wieder mehr auf die eigene Kraft besinnen!
 
Zuschauen und abwarten reicht angesichts unserer Erfahrungen in dieser Tarifrunde nicht mehr aus!
 
 

Donnerstag, 8. Mai 2014

Betriebsversammlung C.H. Beck - Licht und Schatten liegen nahe beieinander!


Sehr gut besucht war die Betriebsversammlung der Druckerei am 7. Mai 2014. Ging es doch um wichtige Zukunftsfragen, die die Beschäftigten berühren und hautnah betreffen.

So berichtete die Geschäftsleitung u. a. über die Zwischenstände hinsichtlich der beiden Unternehmensberatungen für die Bereiche Buchbinderei und Satz/e-Medien. 
Die Personalkosten sind vergleichsweise zu anderen Unternehmen zu hoch, man muss „wirtschaftlicher werden“ und es sind „Organisationseinheiten schaffen, die marktfähig sind“. Diese Aussagen sind – so Teilnehmer der Betriebsversammlung – nach allen Seiten interpretierbar.

In den nächsten Wochen werden wohl dann die Weichen für die Zukunft gestellt. Ob dies dann die Ausgliederung von Abteilungen bedeutet, ist aus Sicht von Teilnehmern der Betriebsversammlung völlig offen.

Licht und Schatten liegen nahe beieinander!

Positiv zu erwähnen ist, dass befristet Beschäftigte in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden.  Gleichzeitig wurde jedoch das Kontingent der Leiharbeit, deutlich nach oben erhöht.

Eine Zusammenlegung der Produktion in der Augsburger Straße ist nach Aussagen der GL derzeit kein Thema.

Berichte zu den aktuellen Themen gab es darüber hinaus durch den Betriebsrat der Druckerei, sowie aus dem Gesamt- und Konzernbetriebsrat von C.H. Beck.

Gerichtliche Verfahren um Zusatzverträge nähern sich dem Ende!

 Die arbeitsgerichtlichen Forderungsklagen um die im Mai  2011 abgeschlossenen  Zusatzverträge (anlässlich der Tarifflucht der Druckerei) enden nun mit einem gerichtlichen Vergleich.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Augsburg als auch das Landesgericht München in letzter Instanz die damals geschlossenen Zusatzverträge für unwirksam erklärt hatte, ging es in den weiteren Verfahren um die entstandenen materiellen Ansprüche. Der Vergleich sieht folgende Regelung vor:
 
·        Die Ansprüche, die im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht wurden, sind zu 100% zu bezahlen.

·        Die Ansprüche, die im Rahmen der „strittigen Ausschlussfristen“ geltend gemacht wurden, sind zu 50% zu bezahlen.
 
Ver.di-Sekretär Rudi Kleiber bezeichnet den ausgehandelten Vergleich als faire Lösung, der einen weiteren möglichen jahrelangen Rechtsstreit – mit Risiken für beide Seiten - beendet und der auch durch die Zustimmung der Konzernleitung in München zustande kam.

In solchen - sicherlich nicht einfachen - Situationen zeigt sich, dass man nicht gleich den Sand in den Kopf stecken soll. Mit Ausdauer, Kondition und guten Nerven sind solche Erfolge nach jahrelangem Rechtsstreit zu erzielen, so Rudi Kleiber.


Samstag, 3. Mai 2014

Betriebsversammlung der Druckerei C.H. Beck am Mittwoch, 7. Mai 2014!

Einige Themen/Fragen – worauf die Beschäftigten eine Antwort erwarten:
 
Gibt es schon (Zwischen) Ergebnisse der beiden Unternehmensberater im Satz/e-Medien und in der Bubi?

Ist das Endziel, die Ausgliederung des Satzes /e-Medien in die Beck Media Solutions GmbH?

Wie geht es weiter mit der Bubi?

Was tut sich in Sachen Neubau Augsburger Straße?

Wie ist derzeit die wirtschaftliche Situation der Druckerei?

Was kommt nach dem Großauftrag Gotteslob? Was haben die GL und die Verkaufsleitung hier unternommen?

 
Ja da schauen wir mal, was uns hier die Verantwortlichen am Mittwoch sagen…