Unterschiedliche
Handhabung der Jubiläumszahlung auf dem Prüfstand - Landesarbeitsgericht
überprüft Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg!
Das Landesarbeitsgericht
München hat nun zu entscheiden, ob die unterschiedliche Handhabung der Jubiläumszahlung
in 2013 rechtmäßig war oder ob hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot vorliegt.
Die
Parteien streiten um die Bezahlung einer Prämie anlässlich des 250-jährigen
Firmenjubiläums des Beck Verlages. Das Unternehmen C.H. Beck
hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums eine Jubiläumszahlung in unterschiedlicher
Höhe (1.500 Euro für Mitarbeiter mit Zusatzverträgen und 800 Euro für
Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit nachwirkender Tarifbindung) gewährt.
Aus
Sicht der Kläger hat das Arbeitsgericht Augsburg den Charakter der Zahlung
einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt. Das
Arbeitsgericht hat hierin keine
unzulässige Ungleichbehandlung gesehen, auch einen Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB hat das Erstgericht nicht gesehen und
die Klage abgewiesen.
Insofern
wendet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt
und verfolgt den Anspruch des Klägers weiter. Das Arbeitsgericht hat den
Charakter der Zahlung, einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht
hinreichend berücksichtigt und ist von einer Unterscheidung in der
Betriebsvereinbarung zwischen einem Sockel- oder Grundbetrag und einem
Erhöhungsbetrag ausgegangen, der in der Betriebsvereinbarung keinerlei
Niederschlag im Wortlaut gefunden hat.
Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann ein Arbeitgeber bei
Sonderzahlungen grundsätzlich unterschiedliche Arbeitsbedingungen
berücksichtigen und einer Gruppe von Arbeitnehmern höhere Sonderzahlungen
zukommen lassen, wenn dadurch die laufende geringere Arbeitsvergütung teilweise
oder vollständig kompensiert werden soll. Die unterschiedliche Bezahlung
verstößt dann nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dies
darf aber nicht zu einer Überkompensation der durch einen Verzicht erreichten
Lohneinbußen führen, was hier in Nördlingen allerdings in Einzelfällen
eingetreten ist. Dann wäre kein sachlicher Grund mehr vorhanden, der Gruppe von
Arbeitnehmern die Leistung vorzuenthalten, die keinen Verzicht erklärt hat.
Die Betriebsvereinbarung ist
abgeschlossen zur „Auszahlung einer
Prämie anlässlich des 250. Firmenjubiläums im September 2013“.
Alleine
die Beschäftigten, die also ihr Recht in Anspruch genommen haben, nach wie vor nach
den nachwirkenden Bedingungen des
Tarifvertrages Druck behandelt zu
werden, erhalten geringere Jubiläumsprämien. Das ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot des § 612 a BGB, weil
diese Gruppe der Beschäftigten deshalb benachteiligt wird, weil sie einer
Änderung ihrer Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt hat.
Die
Betriebsvereinbarung legt die Zweckbestimmung der Sonderzahlung fest. Der Charakter der Zahlung ist der einer
Belohnung für Betriebstreue gleichzusetzen.
Es ist erfreulich, dass C.H. Beck in 2013 sein 250 jähriges Firmenjubiläum feiern konnte und dass anlässlich des Firmenjubiläums die Beschäftigten eine Gratifikation erhalten haben. Diese darf aber dann nicht in unterschiedlichen Höhen ausgezahlt werden. Der Charakter, der etwa einer Lohnerhöhung zukommt, kann bei einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums nicht angenommen werden.
Das
250-jährige Firmenjubiläum ist kein ernsthaftes wirtschaftliches Ergebnis eines
Unternehmens, kein Unternehmensziel im betriebswirtschaftlichen Sinne, das
durch Einsparungen gefördert oder erreicht werden könnte. Nur in derartigen
Fällen rechtfertigt die o.g. Rechtsprechung des BAG unterschiedliche Zahlungen
anhand des Beitrages der Beschäftigten zur Zielerreichung. Das mag noch
nachvollziehbar sein, aber es bestehen keinerlei Zusammenhänge zwischen dem
Lohnverzicht, dem Wechsel im Tarifbereich oder einer höheren Arbeitszeit mit
dem 250-jährigen Firmenjubiläum.
Zu
diesem Ergebnis haben alle Beschäftigten unabhängig von einem Lohnverzicht
beigetragen, sie verdienen auch alle die gleiche Höhe der deshalb ausbezahlten
Prämie.
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