Freitag, 13. Januar 2017

Neuerungen in 2017 für Arbeitnehmer!


Das neue Jahr beschert den Bürgern einige Änderungen. Nachfolgend ein kleiner Überblick:

Mindestlohn steigt
Am 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro die Stunde. Auch wer in einem Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Weil Minijobber höchstens 450 € Euro pro Monat verdienen dürfen, sinkt für sie wegen des höheren Mindestlohns die monatliche Arbeitszeit. Das heißt: Wer einen Mindestlohn von 8,84 Euro die Stunde erhält, muss höchstens 50,9 Stunden im Monat arbeiten.

Hartz IV wird erhöht
Die Hartz IV-Leistungen erhöhen sich ebenfalls zum Jahresbeginn. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt auf 409 Euro. Die Grundsicherung für Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren klettert auf 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu 6 Jahre beträgt weiterhin 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten von Januar an 311 Euro.

Mehr Kindergeld
Das Kindergeld beträgt 2017 für das 1. und 2. Kind je 192 Euro im Monat. Für das 3. Kind gibt es ab Anfang diesen Jahres 198 Euro. Das Kindergeld für das 4. und jedes weitere Kind liegt bei 223 Euro.

Flexi-Rente bringt Hinzuverdienstrecht
Die Flexi-Rente bringt Arbeitnehmern ab Juli 2017 ein neues Hinzuverdienstrecht. Die Grenze liegt bei 6300 Euro p.a.. Ältere können durch eine Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrente ihre Rentenansprüche erhöhen, wenn sie weiterhin in die Rentenversicherung einzahlen. Ab einem Alter von 50 Jahren können Arbeitnehmer freiwillig Beiträge in die Rentenkasse überweisen, um später ohne Abschläge in Vorruhestand gehen zu können.

Anhebung der regulären Altersgrenze
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente steigt auf 65 Jahre und 6 Monate. Das gilt für Versicherte, die 1952 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Pflegereform soll Ungerechtigkeiten abschaffen
Das zweite Pflegestärkungsgesetz definiert den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu. Ziel ist, bisherige Ungerechtigkeiten abzuschaffen. Die 3 existierenden Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt.

Mehr Rente für Pflege
Ab 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung künftig 5 Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Für den Rentenanspruch von Pflegenden bedeutet das: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben zukünftig in vielen Fällen höhere Rentenanwartschaften.

 
 

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