Dienstag, 3. April 2018

Tarifrunde 2018 – Druckindustrie

Druckarbeitgeber kündigen den Manteltarifvertrag und fordern massive Verschlechterungen

Jetzt ver.di-Mitglied werden und Tarifschutz sichern!

Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) hat den Manteltarifvertrag für die Druckindustrie zum 30.09.2018 gekündigt und fordert unter anderem:

Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden/Woche
 
Massive Reduzierung der Maschinenbesetzung Aufgabe des Facharbeiterschutzes für Drucker durch die Besetzung anderer Fachkräfte
 
Kürzung der Zuschläge für Wochenend- und Nachtarbeit
 
Abschaffung der Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit
 
Kürzungen der Jahresleistung und des Urlaubsgeldes

Das Forderungsschreiben des bvdm gibt zu den dringenden Fragen und Problemen, wie die Zunahme der Arbeitsbelastung, eine dringende höhere Attraktivität für junge Beschäftigte, Entlastung für Schichtarbeiter/innen, Altersvorsorge keine Antworten.

Beschäftigungsabbau stoppt man nicht mit Arbeitszeitverlängerung und geringerer Maschinenbesetzung.

Tarifflucht löst man nicht mit der Kündigung, sondern mit einer Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen!

Die Attraktivität der Arbeitsplätze wird nicht durch Lohnkürzungen erhöht, sondern mit einer besseren Bezahlung.
Um sich die Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag zu sichern und für die kommende Auseinandersetzung gut organisiert zu sein muss man ver.di-Mitglied sein!

Nur Gewerkschaftsmitglieder haben nach dem Auslaufen des Manteltarifvertrages einen nachwirkenden Tarifschutz.


Deshalb jetzt ver.di-Mitglied werden! Tarifschutz sichern! Für gute Arbeitsbedingungen organisiert sein!

www.mitgliedwerden.verdi.de


Infos auch unter: druck.verdi.de
 
 
 
 

Donnerstag, 29. März 2018

Schöne und erholsame Osterfeiertage!

Happy Easter - Joyeuses Pâques - Pascua feliz - Buona Pasqua - Vrolijk Pasen - С Пасхой - Sretan Uskrs - Καλό Πάσχα - Šťastné Velikonoce - boldog húsvéti Ünnepeket - عيد فصح سعيد
 


Wir wünschen Euch schöne Ostern!

 
Wir lesen uns wieder…
 

Eure Blog-Redaktion!
 

Freitag, 23. März 2018

Verleugnete Armut!

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat sich vor Amtsantritt zum Arbeitslosengeld II geäußert – und dafür die gewünschte Aufmerksamkeit bekommen: „Hartz IV bedeutet nicht Armut, sondern ist die Antwort unserer Solidargemeinschaft auf Armut.“ Diese Sozialleistung sei „aktive Armutsbekämpfung“.

Nach international anerkannten Maßstäben gilt als armutsgefährdet, wer im Haushalt über weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens verfügt (2016: 1.064 Euro monatlich bei Alleinlebenden). Das sind immerhin fast 16 Prozent der Bevölkerung in Deutschland; besonders betroffen sind Alleinerziehende, Migrantinnen, Rentner. Und die Zahl der Armutsgefährdeten steigt seit Jahren an – und zwar auch, weil der Hartz-IV-Regelsatz zu niedrig ist, um das Existenzminimum zu sichern. Gewerkschaften und Sozialverbände weisen schon lange darauf hin. So stehen zum Beispiel einem alleinstehenden Grundsicherungs-Empfänger für Nahrungsmittel nur 4,58 Euro täglich zur Verfügung. Ein dreizehnjähriges Kind bekommt täglich nur 0,88 Euro für seine Teilnahme an Mobilität und Verkehr.

Der Fehler liegt dabei im System: Die Regelsatzberechnung erfolgt nach unsauberen und fragwürdigen Methoden. Und das seit Jahren. Das zu korrigieren wäre hilfreicher und gerechter, als populistisch wie Spahn auf die Schwächsten einzudreschen: Der Regelsatz für Hartz IV muss deutlich angehoben werden.
 

 


Donnerstag, 15. März 2018

Ganz aktuell: ver.di Augsburg kompakt – März 2018

 
 
 
 
 
 
Voller Erfolg: Unsere große Mitglieder-Aktion zum Internationalen Frauentag 2018


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die neue Ausgabe von ver.di Augsburg ist u. a. mit folgenden Themen online geschaltet:
  • Warnstreik Augsburger Allgemeine
  • Aktion zur Mitgliederwerbung
  • Tarifrunde öD
  • Tarifrunde Deutsche Post AG
  • Augsburger erkunden Berlin
  • Termine Mitgliederversammlungen


Diese Ausgabe findet ihr auch auf unserer Homepage: www.augsburg.verdi.de
 

Mit den besten Grüßen
ver.di Bezirk Augsburg





Samstag, 10. März 2018

Der Aufhebungsvertrag

Was ist bei einem solchen Angebot zu beachten


Nicht alle Arbeitsverträge werden mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aufgelöst. Es gibt Möglichkeiten, im Wege einer Einigung zwischen AG und AN ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Das Kündigungsschutzgesetz findet hierbei keine Anwendung.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Wenn ein solcher Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sind viele Kolleginnen und Kollegen natürlich unsicher, weil sie nicht wissen, was drinstehen darf und was nicht. Sie können in Fallen laufen und den Abschluss des Aufhebungsvertrages bitter bereuen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.
Sperrfrist beim Arbeitslosengeld
Nach § 114 (1) SGB II verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen, wenn ihr ohne wichtigen Grund euer Arbeitsverhältnis löst. Ein Aufhebungsvertrag wirkt immer wie eine Eigenkündigung. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Beschäftigungsverhältnis gelöst worden ist. Es gibt nur wenige wichtige Gründe, die keine Sperrfrist zur Folge haben.

Auch hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu den Verhandlungen mit dem AG einen Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuch der Schriftform.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 unterliegt ein zwischen AN und AG im Personalbüro abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht dem Widerrufsrecht nach § 312 BGB, wie es nach dieser Vorschrift für so genannte Hautürgeschäfte besteht.

Also: bevor ihr einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, solltet ihr Folgen und Inhalt kontrollieren und überdenken.

Lasst euch daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages von ver.di rechtlich beraten!
Abfindung
Bei langjährigen Beschäftigten bieten Arbeitgeber, die sich von einem Arbeitnehmer trennen wollen, häufig eine Abfindung an, um den Verlust des Arbeitsplatzes „attraktiver“ zu machen.

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung!

Ausnahmen: Nur bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess und der Nichtzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den AG gibt es einen Anspruch aufgrund §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Ebenso gibt es gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf Abfindung.
 

Sind kleine Abfindungen generell steuerfrei?
Nein, eine solche Regelung gibt es nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausnahmevorschriften wurden zum 01.01.2006 abgeschafft. Abfindungen müssen vom AN voll versteuert werden. Erkundigt euch im Einzelfall.


Ein Hinweis zum Schluss!
    Lasst euch nie dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, wenn ihr das nicht selbst auch ausdrücklich wollt! Niemand kann dazu gezwungen werden!

Der Arbeitgeber kann auch nicht verlangen, dass ihr den Aufhebungsvertrag sofort unterschreibt. Bittet euch Bedenkzeit aus, überschlaft die ganze Sache und prüft den Vertrag sorgfältig.
Bei Fragen wendet euch bitte an den Betriebsrat oder ruft bei ver.di an.

 
 
 
 

Dienstag, 6. März 2018

8. März - Internationaler Frauentag 2018

 
100 Jahre Frauenwahlrecht

Am ersten internationalen Frauentag 1911 gingen unter dem Kampfruf „Heraus mit dem Frauenwahlrecht“ im ganzen Land Menschen auf die Straße.

1914 wurde z.B. in Bremen ein Versuch von Sozialdemokraten unternommen, das Wahlrecht für alle über 20 Jahre alten Männer und Frauen einzuführen. Da gab es sofort Gegenwind vom „Deutschen Bund zur Bekämpfung der Frauenemanzipation“, um den Frauen das Stimmrecht nicht zu gewähren. Sie vertraten die Meinung: „Das Stimmrecht bedeutet eine schwere Schädigung für die Frau, es verstößt gegen die weibliche Veranlagung. Die Frau urteilt mehr nach dem Gefühl des Herzens, als dass sie sachlich bleiben kann ...“

Am 12. November 1918, war es dann endlich soweit: Die Frauen erhielten in Deutschland das hart erkämpfte Wahlrecht. Am 19. Januar1919 durften dann auch Frauen über die Zusammensetzung des ersten Parlaments in der Weimarer Republik abstimmen. Die Wahlbeteiligung fiel sehr hoch aus. Ca. 82 % der Männer und Frauen machten von ihrem Recht Gebrauch. Die Menschen standen damals in Schlangen an und mussten teilweise stundenlang warten.

Nach dem Einsatz der sogenannten Mütter des Grundgesetzes wurde 1949 folgender Passus ins Grundgesetz geschrieben: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ (Art. 3, Abs. 2.) Noch immer ist diese eigentlich so schlichte Aussage nicht erreicht. Erst 1994 wurde der Artikel dann ergänzt: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Trotzdem ist es immer noch so:
  • Frauen arbeiten in schlechter bezahlten Berufen und Branchen und auf niedrigeren Stufen der Karriereleiter als Männer.
  • Frauen unterbrechen oder verkürzen (Teilzeit, Minijobs) ihre Erwerbstätigkeit häufiger und länger als Männer, weil immer noch Frauen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuständig sind.
  • Arbeitsanforderungen in so genannten typischen Frauenberufen werden schlechter bewertet als Anforderungen in so genannten typischen Männerberufen.
Die bayerischen ver.di Frauen setzen sich dafür ein, dass sich dies ändert!

Lasst uns gemeinsam weiterkämpfen – für eine bessere Zukunft!
 
 
 
 

Samstag, 24. Februar 2018

Abmahnungen – ein Dauerthema auf Betriebsversammlungen!

Nicht auf die leichte Schulter nehmen! 
Es klingt manchmal recht harmlos, eine Abmahnung. Doch es ist eine ernste Angelegenheit. In der Regel bereitet der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vor. So war das Thema Abmahnung auch wieder ein (Dauer) Thema auf der Betriebsversammlung am 20. Februar 2018.
Funktion und Inhalt der Abmahnung
Wirksam kann eine Abmahnung nur werden, wenn eine klare Beanstandung eines Fehlverhaltens erfolgt. Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügen keine pauschalen Formulierungen.

Abmahnungsgegenstände
Kurz formuliert, kann alles zum Gegenstand einer Abmahnung werden, worauf eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden kann.
Beispiele für Abmahnungsgründe:
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Unpünktlichkeit bei Arbeitsbeginn/-ende
  • Verspätete Anzeige einer Erkrankung
  • Schlecht- oder Minderleistung
Form der Abmahnung
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit ist für den Arbeitgeber die Schriftform vorteilhafter, denn er trägt die Beweislast.

Dauer der Wirkung und des Verbleibs in der Personalakte
Es gibt keine festen Zeiten für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Als Richtschnur kann ein Verwertungsverbot und Entfernungsanspruch aus der Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren angesehen werden; maßgeblich sind jedoch stets die Einzelumstände des Einzelfalls.

Reaktionsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung
Für von einer Abmahnung betroffene Arbeitnehmer bestehen mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Gegendarstellung
Mit einer Gegendarstellung können Arbeitnehmer/innen der Abmahnung in der Personalakte eine eigene Stellungnahme beifügen. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen, unabhängig davon, ob der mit deren Inhalt einverstanden ist.

Klage
Wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Ziel führen, bleibt ggf. nur noch die Klage beim Arbeitsgericht. Vor einer Klage sollten aber die Gesamtumstände bedacht werden, ob es wirklich ratsam ist, gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen.

Alle VER.DI-MITGLIEDER sollten sich in jedem Fall vor Einreichung einer Klage rechtlich beraten lassen. Jede Rechtsberatung bei Erhalt einer Abmahnung und ggf. auch die Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht ist für alle ver.di-Mitglieder kostenlos.
VERDI.-MITGLIEDER sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!
 
 
 
 

Freitag, 16. Februar 2018

Wir sind es wert!

Es ist wieder soweit: Eine Tarifrunde im öffentlichen Dienst für den Bund und die Kommunen steht an. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind gut, die Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte steigen. Für 2018 werden Steuer-Mehreinnahmen von 30 Mrd. Euro bzw. vier Prozent erwartet. Es gibt also genug Spielraum, um auch die etwa 2,3 Millionen Beschäftigten an der guten ökonomischen Lage zu beteiligen.

Das ist dringend notwendig. Die Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst leisten eine gute und wichtige Arbeit für uns alle. Das muss sich auch in ihrem Geldbeutel zeigen! Trotz zuletzt guter Erfolge in den Tarifrunden herrscht noch immer ein Entgelt-Rückstand gegenüber anderen Branchen. Seit dem Jahr 2000 sind die Tariflöhne und -gehälter insgesamt um 45 Prozent gestiegen. In der Metallindustrie sogar um 52 Prozent. Im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen betrug das Plus nur 40 Prozent.

Diese Entgelt-Lücke hat unmittelbare Konsequenzen. Öffentliche Arbeitgeber finden vielerorts nicht mehr das benötigte Personal. In Bauämtern, Kitas, Pflegeheimen, Krankenhäusern und anderswo bleiben Stellen unbesetzt. Stress und Zusatzbelastungen für die Beschäftigten sind die Folge. Und für Bürgerinnen und Bürger drohen sich Dienstleistungen zu verschlechtern, dringend benötigte Investitionen unterbleiben.

Auch deshalb brauchen wir kräftige Entgeltsteigerungen im öffentlichen Dienst!
 
 

Und nicht vergessen:

Am Dienstag ist Betriebsversammlung!
 



 

Freitag, 9. Februar 2018

Ganz aktuell: ver.di Augsburg kompakt – Februar 2018


 
 
 
 
 
 
 
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
die neue Ausgabe von ver.di Augsburg ist u. a. mit folgenden Themen online geschaltet:

·         2018 – Jahr des Mitglieds

·         Tarifverhandlungen bei Schoder Druck

·         Drucktarif bei Mayer & Söhne gesichert

·         Tarifrunde Deutsche Post AG
 


Diese Ausgabe findet ihr auch auf unserer Homepage:
 
 
 
Mit den besten Grüßen
ver.di Bezirk Augsburg

 
 

Montag, 5. Februar 2018

Drucktarife bis 2021 gesichert - es ist also möglich!

Drucktarif und Beschäftigung bei Mayer & Söhne am Druckstandort Aichach gesichert!
 
Nach langen Verhandlungen einigten sich Geschäftsführung und ver.di Ende 2017 auf neue Tarifverträge für den Druckstandort Aichach. Unterzeichnet wurde ein Tarifvertrag zur Standort-, Struktur- und Beschäftigungssicherung. Beide Vertragsparteien haben mit diesem Tarifvertrag, den Druckstandort und damit die Arbeitsplätze der Kolleginnen und Kollegen in Aichach langfristig gesichert. So sind u. a. betriebsbedingte Kündigungen bis zum 30.06.2022 ausgeschlossen. Entsprechende Regelungen sind Ende November 2017 in Kraft getreten.
Im Gegenzug verzichten die Kolleginnen und Kollegen anteilig auf tarifliche Leistungen. Für die Beschäftigten in der Druckindustrie bleibt es jedoch bei der 35-Stunden-Woche. Auch Löhne und Gehälter, sowie die Erschwerniszuschläge werden entsprechend den Tarifverträgen der Druckindustrie bezahlt.

Zwischen Arbeitgeber und ver.di wurde gleichzeitig ein Firmentarifvertrag unterzeichnet, der die Drucktarife bis 30.06.2021 den Kolleginnen und Kollegen sichert.

Auf mehreren Mitglieder- und Informationsversammlungen informierten ver.di und der Betriebsrat die Kolleginnen und Kollegen über den jeweiligen aktuellen Stand, der teilweise sehr schwierigen Verhandlungen. In einer geheimen Abstimmung votierten zum Jahresende dann die Kolleginnen und Kollegen für die Annahme des Verhandlungsergebnisses bzw. der beiden Tarifverträge.

Dieses Beispiel macht wieder einmal deutlich, dass sich Arbeitgeber und ver.di auf Tarifverträge und eine Tarifbindung Druckindustrie einigen können, wenn man die Belange der Beschäftigten nicht ignoriert, sondern ernst nimmt und Tarifverträge nicht ideologisch verteufelt.