Das Landesarbeitsgericht
München bestätigte im Ergebnis das Urteil des Arbeits-gerichts Augsburg
hinsichtlich der Streichung der Jahresleistung in 2014 bei Appl in Wemding.
Ende
Juni 2014 wurden die Beschäftigten der Firmengruppe Appl in Wemding durch die
Geschäftsführung in Kenntnis gesetzt, dass das bisherige Urlaubs- und
Weihnachtsgeld (Jahresleistung) gestrichen werden soll. So sollen die gewerblichen Arbeitnehmer auf das
zusätzliche Urlaubsgeld von 50 Prozent und auf die Jahresleistung
(Weihnachtsgeld) 80 Prozent eines Monatslohnes ab 2014 dauerhaft verzichten.
Sonderzahlungen einseitig
gestrichen!
Nachdem
die Beschäftigten sich weigerten, diese neue Regelung zu akzeptieren bzw. keine
neuen Arbeitsverträge unterschrieben haben, wurde das Urlaubsgeld einseitig
durch den Arbeitgeber gestrichen und nicht ausbezahlt. Mit Unterstützung von
ver.di und des DGB-Rechtsschutzes haben dann Beschäftigte gegen die einseitige
Streichung des Urlaubsgeldes Klage beim Arbeitsgericht Augsburg eingereicht. In Urteilen vom August 2015 hat das Arbeitsgericht in Donauwörth entschieden, dass die einseitige Streichung der Jahresleitung nicht rechtens war.
Das Landesarbeitsgericht
geht in seiner Begründung vom 22. März 2016 davon aus, dass die Ansprüche auf
der ursprünglichen Tarifbindung von der Oldenbourg Buchmanufaktur ausgehen. Mit
dem Betriebsübergang in 2006 von Oldenbourg auf m.appl wurde der Tarifvertrag
Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Das Landesarbeitsgericht
ist der Auffassung, dass den Klägern somit eine Jahresleistung bzw.
Weihnachtsgeld von 95% zugestanden hätte.
Eine Revision zum
Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
ver.di-Mitglieder sind gut geschützt
in allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechts!
Rechte
durchsetzen -
Pluspunkte
für ver.di-Mitglieder!
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