Samstag, 9. Juli 2016

So versuchen Arbeitgeber engagierte Betriebsräte loszuwerden…

m.appl in Wemding kündigt Betriebsratsvorsitzenden!

Die Geschäftsführung der m.appl in Wemding (Teil der Firmengruppe Appl) kündigte dem Betriebsratsvorsitzenden M. Kaag am 2. Juni 2016 außerordentlich fristlos das Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig wurde dem Betriebsratsvorsitzenden ein Hausverbot durch den Betriebsleiter erteilt.

Der Arbeitnehmer und Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebszugehörigkeit von 28 Jahren und ist seit 2006 Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender. In all den Jahren hat der Kollege keinerlei Abmahnung für je ein Fehlverhalten erhalten. Das Kündigungsschreiben enthält auch keinerlei Gründe für die Kündigung. Das Betriebsratsgremium wurde im Rahmen der Betriebsverfassung nicht wie vorgeschrieben beteiligt. Das erteilte Hausverbot hinsichtlich der Betriebsratstätigkeit  wurde am 7. Juni wieder zurückgenommen.

Hintergrund dieser außerordentlichen fristlosen Kündigung ist wohl der im Jahr 2014 entstandenen Konflikt um die einseitige Streichung des Urlaubsgeldes und der Jahresleitung (Weihnachtsgeld) durch die Geschäftsführung bei Appl in Wemding.

Eine erste Maßnahme der Geschäftsführung war, dass allen Beschäftigten, die die Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben, Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten wurden, um so das Unternehmen zu verlassen oder als Alternative, die neuen und schlechteren Arbeitsverträge zu unterschreiben.
Sieben Beschäftigten – darunter auch der Betriebsratsvorsitzende - wollten die Frage vor dem Arbeitsgericht klären lassen, ob diese einseitige Streichung der Sonderzahlungen korrekt sei.

Streichung der Jahresleistung in 2014 und des Urlaubsgeldes bei Appl in Wemding waren nicht rechtens!
In mehreren Urteilen hat dann das Arbeitsgericht in Donauwörth entschieden, dass die einseitigen Streichungen des Urlaubsgeldes und der Jahresleitung nicht rechtens waren.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Wesentlichen die Urteile in erster Instanz und gab so den Klägern recht. In der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sah sich der Vorsitzende Richter, aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers der m.appl GmbH & Co. KG veranlasst, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende Richter machte gegenüber dem Geschäftsführer unmissverständlich deutlich, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Ausspruch von Drohungen duldet.

Laufende Betriebsratswahl und Kündigung fallen zusammen!
Wohl auch nicht rein zufällig ist, dass die Kündigung zum Zeitpunkt der derzeit laufenden Betriebsratsneuwahlen ausgesprochen wurde. Der Gekündigte ist Mitglied des Wahlvorstandes und Kandidat für den neuen Betriebsrat. Vom Betriebsratsgremium wurde er am 1. Juli 2016 einstimmig als Betriebsratsvorsitzender wiedergewählt.

Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück!
Der ursprünglich für den 5. Juli 2016 anberaumte Termin am Arbeitsgericht in Donauwörth findet nicht statt. Der Arbeitgeber hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden zurückgenommen.
 
Ein toller Erfolg für die gute Zusammenarbeit
zwischen Beschäftigten, Betriebsrat und ver.di!
 
 

1 Kommentar:

  1. Keinen Respekt mehr ganz offensichtlich von gewählten Arbeitnehmer-Vertretern!

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