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Samstag, 9. Juli 2016
So versuchen Arbeitgeber engagierte Betriebsräte loszuwerden…
m.appl in Wemding kündigt Betriebsratsvorsitzenden!
Die
Geschäftsführung der m.appl in Wemding (Teil der Firmengruppe Appl) kündigte
dem Betriebsratsvorsitzenden M. Kaag am 2. Juni 2016 außerordentlich fristlos das
Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig wurde dem Betriebsratsvorsitzenden ein
Hausverbot durch den Betriebsleiter erteilt.
Der Arbeitnehmer und
Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebszugehörigkeit von 28 Jahren und ist
seit 2006 Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender. In all den Jahren hat der
Kollege keinerlei Abmahnung für je ein Fehlverhalten erhalten. Das
Kündigungsschreiben enthält auch keinerlei Gründe für die Kündigung. Das
Betriebsratsgremium wurde im Rahmen der Betriebsverfassung nicht wie vorgeschrieben
beteiligt. Das erteilte Hausverbot hinsichtlich der Betriebsratstätigkeit wurde am 7. Juni wieder zurückgenommen.
Hintergrund
dieser außerordentlichen fristlosen Kündigung ist wohl der im Jahr 2014
entstandenen Konflikt um die einseitige Streichung des Urlaubsgeldes und der
Jahresleitung (Weihnachtsgeld) durch die Geschäftsführung bei Appl in Wemding.
Eine erste Maßnahme der
Geschäftsführung war, dass allen Beschäftigten, die die Sonderzahlungen
gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben, Aufhebungsverträge und
Abfindungen angeboten wurden, um so das Unternehmen zu verlassen oder als
Alternative, die neuen und schlechteren Arbeitsverträge zu unterschreiben.
Sieben Beschäftigten –
darunter auch der Betriebsratsvorsitzende - wollten die Frage vor dem
Arbeitsgericht klären lassen, ob diese einseitige Streichung der
Sonderzahlungen korrekt sei.
Streichung der
Jahresleistung in 2014 und des Urlaubsgeldes bei Appl in Wemding waren nicht
rechtens!
In
mehreren Urteilen hat dann das Arbeitsgericht in Donauwörth entschieden, dass
die einseitigen Streichungen des Urlaubsgeldes und der Jahresleitung nicht
rechtens waren.
Das
Landesarbeitsgericht bestätigte im Wesentlichen die Urteile in erster Instanz
und gab so den Klägern recht. In der Kammerverhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht sah sich der Vorsitzende Richter, aufgrund des Verhaltens
des Geschäftsführers der m.appl GmbH & Co. KG veranlasst, die Sitzung zu
unterbrechen. Der Vorsitzende Richter machte gegenüber dem Geschäftsführer
unmissverständlich deutlich, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung
keinerlei Ausspruch von Drohungen duldet.
Laufende
Betriebsratswahl und Kündigung fallen zusammen!
Wohl auch nicht rein zufällig
ist, dass die Kündigung zum Zeitpunkt der derzeit laufenden Betriebsratsneuwahlen
ausgesprochen wurde. Der Gekündigte ist Mitglied des Wahlvorstandes und
Kandidat für den neuen Betriebsrat. Vom Betriebsratsgremium wurde er am 1. Juli
2016 einstimmig als Betriebsratsvorsitzender wiedergewählt.
Arbeitgeber
nimmt Kündigung zurück!
Der
ursprünglich für den 5. Juli 2016 anberaumte Termin am Arbeitsgericht in
Donauwörth findet nicht statt. Der Arbeitgeber hat mit Schriftsatz vom 4. Juli
2016 die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden
zurückgenommen.
Ein
toller Erfolg für die gute Zusammenarbeit
zwischen Beschäftigten,
Betriebsrat und ver.di!
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Keinen Respekt mehr ganz offensichtlich von gewählten Arbeitnehmer-Vertretern!
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