Donnerstag, 27. August 2015

C.H. Beck weiter auf Expansionskurs!


C.H. Beck Verlag kauft DIKE!

 
Der C.H. Beck Verlag erwirbt in der Schweiz den DIKE Verlag AG und auch die DIKE Zeitschriften AG.

Weitere Informationen hierzu unter:



 
 

Donnerstag, 20. August 2015

Tarifgespräche Buchbinderei/Versand beginnen am 10. September!


 

Nach 2 Sondierungsgesprächen sollen nun endlich am 10. September die Verhandlungen um Inhalte der neuen Tarifbedingungen beginnen. Im Wesentlichen geht es nach der Kündigung des Überleitungstarifvertrages durch die Geschäftsleitung um folgende Themen:
 
§  Neuabschluss eines Überleitungstarifvertrages (u. a. Zuschläge, Eingruppierungen, Geltungsbereich)

§  Regelungen zur Maschinenbesetzung, Werkverträgen und Leiharbeit

§  Tarifvertragliche Regelungen zur Altersteilzeit (ca. 30% der Beschäftigten sind über 55 Jahre)

Die Arbeitnehmerseite erwartet, dass nach der Kündigung des Tarifvertrages der Geschäftsleitung im Juni nun endlich der inhaltliche Einstieg in die Tarifthemen beginnt.

Wirtschaftliches Gutachten für den Standort Nördlingen!

Nach anfänglicher Ablehnung eines Gutachtens für die gesamte Druckerei C.H. Beck bzw. den Standort Nördlingen durch die Geschäftsleitung, gibt es nun seitens der Arbeitgeberseite hierzu die Zustimmung. Zu diesem Stimmungswandel beigetragen haben wohl auch die Verweigerung von Überstunden durch den Betriebsrat und die Beschäftigten.

Für die Aufnahme von Gesprächen über die Verlängerung der Arbeitszeit ist für die Arbeitnehmerseite Voraussetzung, die Erstellung und Vorliegen eines Gutachtens für den gesamten Standort Nördlingen. 

Im Grundsatz geht es auch um die Frage, ob die Geschäftsleitung bereit ist, tarifliche Absicherungen wieder in Kraft zu setzen.

Denn mit Ablauf des gekündigten Tarifvertrages endet die Tarifbindung am 31.12.2015 und der Tarifvertrag wirkt dann nur noch nach. Einzelverträge und eine unsichere Situation für die Beschäftigten sind dann ab 01.01.2016 die Folge.
.

Gute Arbeit geht nur mit Tarif!
 
 
 
 

Donnerstag, 13. August 2015

250 Jahre C.H. Beck!


Bundesarbeitsgericht entscheidet über Jubiläumszahlung C.H. Beck!

In der mündlichen Verhandlung  vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)  München machte das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht Augsburg deutlich, dass man in der unterschiedlichen Behandlung/Bezahlung der Beschäftigten durchaus einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot sehe.

Das Gericht zitierte hierzu auch auszugsweise den Aushang der Geschäftsleitung vom 17.09.2013:

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
C.H. Beck feiert das 250. Jahr seines Bestehens! In vielen Reden und Ansprachen rund um dieses Jubiläum wird deutlich: Auch Sie sind ein Teil dieser besonderen und außergewöhnlichen Geschichte. Unsere Gesellschafter, Herr Dr. Hans-Dieter Beck und Herr Dr. Wolfgang Beck möchten dies unterstreichen und mit einer Jubiläumsprämie anerkennen…

Auch im Aushang vom 17.09.15 ist weder ein Sockelbetrag noch eine Grundprämie erwähnt, so das Gericht.

Ein rechtliches Problem ist allerdings die abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die formal immer noch Gültigkeit hat. Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung ist es aktuell nicht möglich, individuelle Ansprüche (trotz vermutlicher Benachteiligung und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot)  aus einer immer noch gültigen Betriebsvereinbarung abzuleiten.

Deutlich wurde im Termin auch, dass eine Verquickung von Jubiläumszahlung und Zusatzverträgen so wie in der bestehenden Betriebsvereinbarung festgehalten, nicht korrekt ist.

Wäre die Jubiläumszahlung aufgrund einer Gesamtzusage des Arbeitgebers gewährt worden (also z. B. ohne Betriebsvereinbarung) hätte der Kläger wohl heute Recht bekommen.

Deshalb entschied das LAG aus all den kurz geschilderten Gründen die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kammer des LAG München machte in seinen Ausführungen auch deutlich, dass diese rechtliche Situation unbefriedigend ist. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde deshalb zugelassen.

Weitere ausführliche Ausführungen folgen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
 
 

Dienstag, 11. August 2015

250 Jahre C.H. Beck!


Landesarbeitsgericht München überprüft Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg!

Das Landesarbeitsgericht München hat nun am 13. August in einem von 3 Musterverfahren zu entscheiden, ob die unterschiedliche Handhabung der Jubiläumszahlung in 2013 rechtmäßig war oder ob hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot vorliegt.

Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Prämie anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums des Beck Verlages. Das Unternehmen C.H. Beck hatte anlässlich des 250-jährigen Firmenjubiläums  eine Jubiläumszahlung in unterschiedlicher Höhe (1.500 Euro für Mitarbeiter mit Zusatzverträgen und 800 Euro für Mitarbeiter mit „Altverträgen“ (d.h. mit nachwirkender Tarifbindung) gewährt.

Aus Sicht der Kläger hat das Arbeitsgericht Augsburg den Charakter der Zahlung einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung gesehen, auch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB hat das Erstgericht nicht gesehen und die Klage abgewiesen.

Insofern wendet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt und verfolgt den Anspruch des Klägers weiter. Das Arbeitsgericht hat den Charakter der Zahlung, einer Prämie anlässlich des Firmenjubiläums, nicht hinreichend berücksichtigt und ist von einer Unterscheidung in der Betriebsvereinbarung zwischen einem Sockel- oder Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag ausgegangen, der in der Betriebsvereinbarung keinerlei Niederschlag im Wortlaut gefunden hat.
Unterschiedliche Handhabung der Jubiläumszahlung auf dem Prüfstand!

Alleine die Beschäftigten, die also ihr Recht in Anspruch genommen haben, nach wie vor nach  den nachwirkenden Bedingungen des Tarifvertrages Druck behandelt zu werden, erhalten geringere Jubiläumsprämien. Das ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zugleich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot des § 612 a BGB, weil diese Gruppe der Beschäftigten deshalb benachteiligt wird, weil sie einer Änderung ihrer Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt hat.

Das 250-jährige Firmenjubiläum ist kein ernsthaftes wirtschaftliches Ergebnis eines Unternehmens, kein Unternehmensziel im betriebswirtschaftlichen Sinne, das durch Einsparungen gefördert oder erreicht werden könnte. Nur in derartigen Fällen rechtfertigt die o.g. Rechtsprechung des BAG unterschiedliche Zahlungen anhand des Beitrages der Beschäftigten zur Zielerreichung. Das mag noch nachvollziehbar sein, aber es bestehen keinerlei Zusammenhänge zwischen dem Lohnverzicht, dem Wechsel im Tarifbereich oder einer höheren Arbeitszeit mit dem 250-jährigen Firmenjubiläum.


 
 

Dienstag, 4. August 2015

Entgelterhöhungen für 2015…


Die Geschäftsleitung steht zu Ihrem Wort – also dann mal los, machen Sie mal!

Wieder einmal braucht die Nördlinger Geschäftsleitung einen Schuldigen dafür, dass die Beschäftigten der Druckerei immer noch keine Entgelterhöhungen von 2% und 2,5% für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen bekommen haben. Und wieder einmal soll dafür der Betriebsrat herhalten, weil er „leider noch nicht die Betriebsvereinbarungen“ unterzeichnet hat.

Wird die Geschäftsleitung ein Fan der Betriebsverfassung?
Wie ist es zu werten, dass die GL diesmal ohne Betriebsvereinbarung keine Entgelterhöhung – in unterschiedlicher Höhe und nicht an alle Beschäftigte – weiter geben will?                        Wurde aus Saulus der Paulus bzw. wird die GL in Nördlingen ein wahrer Fan der Betriebsverfassung und der Wahrung der Rechte des Betriebsrats?

Wieviel Entgelterhöhungen gab es seit der OT-Mitgliedschaft 2011, bei denen die Geschäftsleitung ohne Betriebsvereinbarung Entgelterhöhungen gewährte?
  • Eine Entgelterhöhung ohne Betriebsvereinbarung?
  • Zwei Entgelterhöhungen ohne Betriebsvereinbarung?
  • Drei Entgelterhöhungen ohne Betriebsvereinbarung?
  • Vier Entgelterhöhungen ohne Betriebsvereinbarung?
Es waren vier Entgelterhöhungen, die die Geschäftsleitung ohne den Betriebsrat zu beteiligen, also alleine gewährte!

Die Verlagsleitung in München machte es vor. Hier hat die Verlagsleitung ab 01.10.2014 Entgelterhöhungen in Höhe von 2,5 Prozent - ohne Betriebsvereinbarung und an alle Beschäftigten -  gewährt. 
Und wie ernst nimmt die Geschäftsleitung in Nördlingen die Wahrung der Betriebsratsrechte tatsächlich bei

  • Überschreitung der Höchstarbeitszeiten
  • Einhaltung der Besetzungsvorschriften an Druckmaschinen
  • Installierung von Überwachungskameras
  • Einhaltung der Gleitzeitordnung
  • und …. und … und …

Ganz offenbar will die GL den Betriebsrat hier durch den Abschluss einer (nicht erforderlichen!) Betriebsvereinbarung ins Boot zwingen bzw. als Feigenblatt instrumentalisieren, um sich aus der eigenen Verantwortung für diese Politik zu stehlen.
Ursächlich für diese „differenzierten“ Entgelterhöhungen (zum fünften Mal sollen die Mitarbeiter, die keine Zusatzverträge unterschrieben haben – aber dennoch ihren unverzichtbaren Beitrag zum Geschäftserfolg leisten, wiederum völlig leer ausgehen!) sind immer noch die abgepressten Zusatzverträge und die Tarifflucht der Druckerei im Jahr 2011.
An diesen Sündenfall muss man die GL ganz offensichtlich immer wieder erinnern!
 
 
 
 

Dienstag, 28. Juli 2015

2. Sondierungsgespräch vom 28.07.2015


Meinungsaustausch geht weiter, aber wenig Konkretes…

Zu Beginn des 2. Sondierungsgespräches forderte die Geschäftsleitung die Arbeitnehmerseite auf, die Themen „eventueller“ künftiger Tarifgespräche nochmals zu erläutern.
Für die Arbeitnehmerseite erläuterte ver.di Sekretär Rudi Kleiber nochmals die Themen, die „gleichrangig“ zu verhandeln sind. Keine Seite solle sich die jeweils günstigsten Rosinen rauspicken, so Rudi Kleiber. Voraussetzung für inhaltliche Gespräche um eine unbezahlte Verlängerung der Arbeitszeit, ist allerdings ein wirtschaftliches Gutachten über die wirtschaftliche Situation der Druckerei bzw. des Standortes Nördlingen.

Nach der Kündigung des Überleitungstarifvertrages durch die Geschäftsleitung geht es um folgende Themen:

Arbeitszeitregelung – Wunsch der GL nach unbezahlter Mehrarbeit

Neuabschluss eines Überleitungstarifvertrages (u. a. Zuschläge, Eingruppierungen, Geltungsbereich)

Regelungen zur Maschinenbesetzung, Werkverträgen und Leiharbeit

Tarifvertragliche Regelungen zur Altersteilzeit (ca. 30% der Beschäftigten sind über 55 Jahre)

Die Geschäftsleitung bzw. Dr. Kranert machte gegenüber der Arbeitnehmerseite deutlich, dass man seinerseits eine rasche Lösung brauche.
In dem heutigen Sondierungsgespräch konnte die Geschäftsleitung allerdings noch nicht zusagen, ob ein wirtschaftliches Gutachten erstellt werden kann, da die Unternehmensleitung in München dies zu entscheiden habe. Damit durch den Ferienmonats August und der offenen Entscheidung über ein Gutachten, nicht zu viel Zeit verloren geht, boten wir an, bereits vor Erstellung des Gutachtens in die Tarifgespräche einzutreten. Um in die Gespräche um das Thema Arbeitszeit einzutreten, ist jedoch erst die Erstellung des Gutachtens abzuwarten.
 
Es geht im Kern um die Frage, ob die Geschäftsleitung bereit ist, tarifliche Absicherungen wieder in Kraft zu setzen. Denn mit Ablauf des gekündigten Tarifvertrages endet die Tarifbindung am 31.12.2015 und der Tarifvertrag wirkt dann nur noch nach. Einzelverträge und eine unsichere Situation für die Beschäftigten könnten dann ab 01.01.2016 die Folge sein. Diese rechtliche Situation wurde auch durch den Vertreter des Arbeitgeberverbandes so bestätigt.

 
Gute Arbeit geht nur mit Tarif!
 
 

Freitag, 24. Juli 2015

Unbezahlte Mehrarbeit in der Buchbinderei und im Versand…



Nächstes Sondierungsgespräch mit der Geschäftsleitung am 28. Juli 2015!

Nach einem ersten Sondierungsgespräch am 26. Juni zwischen der Nördlinger Geschäftsleitung, einem Vertreter des Verbandes der bay. Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie und Vertretern der Arbeitnehmerseite (KollegenInnen aus der Buchbinderei, Betriebsrat, ver.di ) gehen die Gespräche um einen neuen Tarifvertrag am Dienstag, 28. Juli, 9.00 Uhr in die zweite Runde.

Nach der Kündigung des Überleitungstarifvertrages durch die Geschäftsleitung wird es in dieser zweiten Gesprächsrunde u. a. um folgende Themen gehen:

Gutachten zur wirtschaftlichen Situation der Druckerei C.H. Beck

Wunsch der Geschäftsleitung nach unbezahlter Mehrarbeit

Neuabschluss eines Überleitungstarifvertrages

Regelungen zur Maschinenbesetzung

Tarifvertrag zur Altersteilzeit

Es geht im Kern um die Frage, ob die Geschäftsleitung bereit ist, tarifliche Absicherungen wieder in Kraft zu setzen, eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten zu gewährleisten und den Anforderungen und Belastungen der Beschäftigten durch Tarifverträge gerecht zu werden.


Gute Arbeit geht nur mit Tarif!
 
 

Dienstag, 21. Juli 2015

Betriebsräte im Visier der Arbeitgeber


Mobbing, Sabotage, Kündigung – Betriebsräte im Visier der Arbeitgeber

Die Story im Ersten: Mobbing, Sabotage, Kündigung 
Angriffe auf Betriebsräte sind keine Einzelfälle

Unwillkommene Gewerkschaftsvertreter
Mobbing, Rufmord, Abmahnungen

Für die betroffenen Betriebsräte allerdings steht häufig ihre Existenz auf dem Spiel, viele werden krank unter diesem Druck. Denn zimperlich sind die Methoden nicht, die zur Verhinderung von Betriebsräten dienen: Mobbing, Rufmord, Ausspähung des Privatlebens, Verleumdungen, Lügen, falsche Abmahnungen, erfundene Kündigungsgründe, unrechtmäßige Kündigungen.
Mobbing, Sabotage und Kündigung von drei Betriebsräten werden in der Dokumentation "Die Story im Ersten" stellvertretend für viele erzählt. Ein Film von Frank Gutermuth und Wolfgang Schoen
 


Diese Sendung wurde vom Westdeutschen Rundfunk produziert (Quelle Das Erste).
 
 

Donnerstag, 16. Juli 2015

Weiteres Bundesland mit Bildungszeitgesetz


 
„Diaspora Bayern missionieren“

Ab heute haben auch die Beschäftigten in Baden-Württemberg einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Tage Weiterbildung im Jahr. Damit bleiben als „weiße Flecken“ nur noch die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen. „ver.di begrüßt diese Entwicklung - und wir werden nicht aufhören, die in dieser Hinsicht Diaspora

Bayern zu missionieren“, erklärte Linda Schneider, stellvertretende Landesbezirksleiterin von ver.di Bayern.

„Nun haben bald alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung“, stellte Schneider fest. Sie forderte die Bayerische Staatsregierung auf, dieses Recht endlich auch den Beschäftigten in Bayern zu gewähren und ein Bildungsfreistellungsgesetz einführen.

„40 Jahre Warten sind wahrlich genug“, so Linda Schneider:
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade Bayern in Sachen Bildung Schlusslicht in Deutschland ist und seinen Beschäftigten dieses Recht verweigert. Argumente dafür gibt es schließlich genug.“

Hintergrund:
Das Recht auf Bildungsurlaub geht zurück auf ein im Jahr 1974 verabschiedetes Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO (Nr. 140), nach der allen Beschäftigten die Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs einzuräumen ist. Deutschland hat dieses Übereinkommen 1976 unterzeichnet, bislang jedoch nicht umgesetzt.

Stattdessen gibt es in beinahe allen Bundesländern Landesgesetze, die den Beschäftigten dieses Recht einräumen. Ausnahmen bilden inzwischen nur noch Bayern, Sachsen und Thüringen. In letzterem ist ein Gesetz jedoch schon auf dem Weg.

ver.di Bayern fordert seit Jahren ein Bildungsfreistellungsgesetz auch für Bayern, scheitert mit seiner Forderung bislang jedoch am Widerstand der Abgeordneten von CSU und Freien Wählern, wohingegen die Abgeordneten von SPD und GRÜNEN die Forderung von ver.di unterstützen.

 
 

Mittwoch, 8. Juli 2015

Bei ver.di lassen wir NIEMANDEN im Regen stehen!

 
Gute Arbeit – Guter Lohn!

Ohne Tarifvertrag sind Beschäftigte der Willkür des Arbeitgebers ausgeliefert.

42 % aller Beschäftigten in unserem Land arbeiten ohne den Schutz eines Tarifvertrages und sind täglich neu erpressbar.

Ohne Tarifvertrag kann der Arbeitgeber nach Nase bezahlen, nichts ist sicher: weder die Arbeitszeit noch die Bezahlung!

Nur durch Tarifverträge sind z. B. Löhne und Gehälter, zusätzliches Urlaubsgeld, Jahresleistung, 30 Tage Urlaub und Zuschläge für Schichtarbeit und Überstunden abgesichert.

Wir machen uns dafür stark, dass alle Beschäftigten in unseren Branchen nach Tarif bezahlt und behandelt werden!

Nur sichere Arbeit ist gute Arbeit!

Gute Arbeit

geht nur mit Tarif!